Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 885
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 885 · Bl. 440r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 885
Bl. 440rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
entweder durch vnnsere besonndere Zulassung, oder mit wissenn der Saltzgreuenn, welche dann persönlich mit denenn so darzu gelassenn werdenn, vf dem Bronn vnnd zugegenn sein sollenn, Wurde solches vberschrittenn, soll der vbertretter vnnablessig darumb gestrafft werdenn, Futterunge der Kunst pferde. Die futterunge vnnd die Kunst pferde, als haffernn, Stro vnnd Heuwe, soll der Brunnennmeister bey dem Renndtmeister zu Eschwege Jerlich einnehmenn, vnd enndtpfanngenn, Vonn demselbigenn soll sie der Bonmeister annehmenn, dem Sohlmeister weitters ordenntlich vnnd teglich auszutheilenn, vnnd in seiner Kunstrechnung, wie dann seine vnndengemelte bestellung mitbringet, berechnenn, Den Haffernn wollenn wir Jederzeit in einem namhaftigenn gesetztenn werth zubezahlenn, in vnnser amptern |: wie Jtzo zu Eschwege :| bestellenn lassenn, vnd soll derselbige vmb bare bezahlung, in denselbigenn ampternn ohne seumnus geliffert, vnd beiderseitts
entweder mit unserer besonderen Zulassung oder mit Wissen der Salzgrafen, die dann persönlich mit denen, die dazu gelassen werden, am Brunnen zugegen sein sollen. Würde dies übertreten, soll der Übertreter dafür unnachlässlich bestraft werden.
Fütterung der Kunstpferde.
Die Fütterung für die Kunstpferde — Hafer, Stroh und Heu — soll der Brunnenmeister beim Rentmeister zu Eschwege jährlich einnehmen und empfangen. Von diesem soll sie der Brunnenmeister annehmen, um sie dem Solemeister weiter ordentlich und täglich auszuteilen, und sie in seiner Kunstrechnung, wie es seine untenstehende Bestallung mit sich bringt, verrechnen.
Den Hafer wollen wir jederzeit zu einem namhaft festgesetzten Wert in unseren Ämtern — wie jetzt zu Eschwege — bezahlen und bestellen lassen; und er soll gegen bare Bezahlung in denselben Ämtern ohne Säumnis geliefert und beiderseits
Unsichere Lesungen
- Bon= — wohl Bronmeister, so geschrieben (Z. 11) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)