Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 889
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 889 · Bl. 442r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 889
Bl. 442rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch
lehr, ein Zeichenn zum gebet vnnd der annfeurung, in der Kirchenn, mit ein glöcklein gebenn werdenn, vnd darauff die Söder in Gottes nahmenn annsteckenn, feurenn, vnnd siedenn, Da dann einer ehe dann solch geschrey geschicht vnnd glockenn leutenn annsteckte soll vmb solches freuels willenn mit einem ortts thalers busse gestrafft werdenn, Saltzwarttenn Ambt. Wenn der Rauch vfgehet, sollenn die Saltzwarttenn, deren wir, allenn betrug vnnd meuterey zuuerhuetenn drey geordtnet habenn, Nemblich der Ober Saltzwartt, der Jegenn Saltzwart |: welches itzt der Caplann ist :| vnnd der Zölnner persomlich1 vmbher gehenn, vonn Bothenn zu Bothenn sehenn, wer da kalt ligt, oder siede, vnnd als baldt sie vmbhero ganngenn, sich miteinannder vergleiche, vnnd dem Renndtmeister ein bestenndige gewisse Zahl vnnd nahmenn derenn so siedenn, oder nicht, durch den Ober Saltzwarttenn zustellenn vnd vnnderschreibenn lassenn, vf das der Renndtmeister die Winnung auffhebenn, vnnd einnehmenn könne,
lehre in der Kirche mit einem Glöcklein ein Zeichen zum Gebet und zum Anfeuern gegeben werden; und darauf sollen die Sieder in Gottes Namen anstecken, feuern und sieden.
Wenn aber einer, ehe dieser Ruf ergeht und die Glocke läutet, ansteckt, so soll er um dieses Frevels willen mit einem Ortstaler Buße gestraft werden.
Salzwartamt.
Wenn der Rauch aufgeht, sollen die Salzwarte — deren wir zur Verhütung allen Betrugs und aller Meuterei drei verordnet haben, nämlich den Obersalzwart, den Gegensalzwart (der jetzt der Kaplan ist) und den Zöllner — persönlich umhergehen, von Siedehaus zu Siedehaus sehen, wer kalt liegt oder siedet, und sich, sobald sie umhergegangen sind, miteinander abstimmen und dem Rentmeister durch den Obersalzwart eine beständige, gewisse Zahl und die Namen derer, die sieden oder nicht sieden, zustellen und unterschreiben lassen, damit der Rentmeister den Gewinn erheben und einnehmen kann.
Unsichere Lesungen
- persomlich — so, statt persönlich (Z. 13)