Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 894
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 894 · Bl. 444v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 894
Bl. 444vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
achteil, dessenn sollenn ann Gennsenn siebenn achteil, vnnd das annder zuerfüllunge der acht achteil, ann stücke ausgebracht, vnd nach dem altenn brauch achtzehenn mahl, vnnd nit weniger abgestossenn werdenn, Hierauff sollenn die geschworne schetzer vleißig acht nehmenn, vnnd keinenn vbersehenn, sondern alle vnnd Jede meister diese vnnsere Ordenung gentzlich zuhaltenn mit vleis vermahnenn, Wurde sich aber einer oder mehr gelüstenn lassenn, solchs zuvberschreitenn, soll darumb Jederzeit zur straffe, ein [Lücke]1 Gleicher gestalt sols auch auch mit denenn gehaltenn werdenn, so nicht trockenn Saltz machenn, soll nach annzeigunge der schetzer auch mit einer Bus, Nemblich [Lücke]2 gestrafft werdenn, Vom Saltzhanndell. Wenn mann Ladenn solle. Wenn das Saltz nach Jtztgesetzter Verordenung ausbracht, vnnd truckenn gemacht wordenn, vnd der Lade tagk
Achtel. Davon sollen sieben Achtel in Gemäßen und das übrige zur Auffüllung der acht Achtel in Stücken ausgebracht und nach altem Brauch achtzehnmal und nicht weniger abgestoßen werden.
Hierauf sollen die geschworenen Schätzer fleißig achtgeben und keinen übersehen, sondern alle und jeden Meister mit Fleiß ermahnen, diese unsere Ordnung gänzlich zu halten. Würde sich aber einer oder mehrere gelüsten lassen, dies zu überschreiten, so soll dafür jederzeit zur Strafe [Lücke] erlegt werden.
In gleicher Weise soll es auch mit denen gehalten werden, die kein trockenes Salz machen; die sollen nach Anzeige der Schätzer ebenfalls mit einer Buße, nämlich [Lücke], gestraft werden.
Vom Salzhandel. Wann man laden soll.
Wenn das Salz nach der eben gesetzten Verordnung ausgebracht und trocken gemacht worden ist und der Ladetag
Unsichere Lesungen
- [Lücke] — Strafbetrag offen gelassen (Z. 11)
- [Lücke] — Betrag nicht eingetragen, Strich (Z. 15)