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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 898

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 898 · Bl. 446v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 898

Bl. 446vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch

1

benebenn vnserm Jegennwarttenn, vnnd Pfannenmeister, dieselbigenn von vnsernn Bothenn wie geburlich Jederzeit am gutenn grossenn Herringensenn, derenn Je — 12 ein halb achtteil machen könnenn, Innehmenn, vnnd der Renndtmeister den Sudernn so sie bringenn, vf zwo ein heller zu tranckgeldt gebenn vnnd erlegenn, Wurde aber ein Sodermeister nicht gnugsame grosse gennsse liefernn, Welches fur ein anntzeigung einer verachtunge, vnnd vngehorsambs mag gedeutet werdenn, Soll solches Jedesmahls mit ein ortts thalers verbüssenn, gedachte bus als baldt durch vnsernn Jegennwartenn aufgeschriebenn, vnd alle Montage, beij der gemeinenn zusammennkunfft, vnser Beamptenn, Inns gemeine bus Register, wie anndere bussenn gebracht werdenn. Was aber die Pfenner mit Jrenn Bothenn annlanngt, damit sols nach ausweisung des vertrags gehaltenn werden, vnd wollenn wir sie damit gewehrenn lassenn, Wann das Saltz wie obenn gemelt verkaufft werdenn, soll als baldt ein Jeder meister vnserm Rendtmeister

zusammen mit unserem Gegenwärtiger und dem Pfannenmeister diese Gänse von unseren Boten, wie es sich gebührt, jederzeit als gute große Herringer Gänse — von denen je zwölf ein halbes Achtel ausmachen — entgegennehmen. Der Rentmeister soll den Siedern, die sie bringen, je zwei Heller Trinkgeld geben und auszahlen. Liefert aber ein Sodemeister nicht hinreichend große Gänse — was als Zeichen von Geringschätzung und Ungehorsam gedeutet werden kann —, so soll er das jedesmal mit einem Ortstaler büßen. Diese Buße soll unser Gegenwärtiger sogleich aufschreiben und jeden Montag bei der gemeinsamen Zusammenkunft unserer Beamten wie andere Bußen ins allgemeine Bußregister eintragen lassen.

Was aber die Pfänner mit ihren Boten angeht, damit soll es nach dem Wortlaut des Vertrags gehalten werden; dabei wollen wir sie belassen.

Wenn das Salz, wie oben gesagt, verkauft wird, soll sogleich jeder Meister unserem Rentmeister

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