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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 900

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 900 · Bl. 447v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 900

Bl. 447vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Were es aber sach, das ein Jeder Sodermeister vnserm Renndtmeister, mehr als eine Winnunge zuerlegen schuldigk were, vnnd der Renndtmeister sich vermutete, das er zu gutlicher bezahlung nicht kommenn könnte, So soll er von vnsernt wegenn macht habenn, durch den Gerichtsknecht, das Saltz zu laden zuuerbietenn, vnnd soll dasselbige niemanndts durch die schetzer gemessenn, oder geladenn werdenn, Jnn eseij1 dem Renndtmeister dann zuuor aller hinderstanndt verrichtet. Auffgesetzt Saltz. Da aber das Saltz alles nicht verkaufft wurde, vnnd enndtweder die Meister solchs vf Jre Ladegeste, in vorrath im Bothe auffhebenn, oder aber vf die Saltzkastenn vnserm Renndtmeister aufmessenn woltenn, sollenn sie solchs Jtztgedachtenn Renndtmeister, volgennts den zolner vnnter der zeit, in welcher der Rendtmeister die Winnung aufnimpt, |: welches allwegen ist vonn zehenn vhrenn bis vf zweij oder dreij vhr nach Mittage :| annzeigenn, Wurdenn sie aber solchs vergeslich oder verechtlich vberschreitenn,

Wäre es aber der Fall, dass ein Sodemeister unserem Rentmeister mehr als eine Winnung schuldig ist und der Rentmeister vermutet, er werde nicht zu gütlicher Bezahlung kommen, so soll er von unseretwegen die Vollmacht haben, ihm durch den Gerichtsknecht das Laden des Salzes zu verbieten. Und niemand soll ihm das Salz durch die Schätzer messen oder laden lassen, ehe nicht dem Rentmeister aller Rückstand beglichen ist.

Aufgesetztes Salz. Würde aber nicht alles Salz verkauft und wollten die Meister es entweder für ihre Ladegäste im Bothe auf Vorrat aufheben oder aber unserem Rentmeister auf die Salzkasten aufmessen, so sollen sie das dem Rentmeister anzeigen, danach dem Zöllner, und zwar in der Zeit, in welcher der Rentmeister die Winnung entgegennimmt — das ist stets von zehn Uhr bis zwei oder drei Uhr nachmittags. Würden sie das aber aus Vergesslichkeit oder Geringschätzung übergehen,

Unsichere Lesungen

  1. Jnn eseij — wohl Es seij, getrennt (Z. 8)

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