Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 901
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 901 · Bl. 448r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 901
Bl. 448rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
sollenn sie zur büsse ein orts thaler gebenn vnnd erlegenn, Als soll auch keinem mehr als zwo pfannenn in seinem Both in vorrath zubehaltenn, erleubt sein, Oder da einer solchs vberschreitet, mit ein fl. verbüssenn, Vnser Renndtmeister aber soll, auf das nit die Meister ein vrsach baldt zu liegenn, furzuwenndenn, noch fürwenndenn könnenn, alles Saltz so die Söder, nicht sonst verkauffenn konnenn vnd aufmessenn wollenn, denselbigenn bezahlenn, vnnd enndtweder in die fasse |: welche wir Jederzeit dem Saltzhanndell zu gutt wollenn machenn lassenn :| oder auff die Saltzkasten, Jnn vorrath aufmessenn lassenn, vnnd furters wie baldt volgenn wirdt, verhanndlenn, Auffmessenn. Beij dem vfmessenn sollenn alwegenn sein, vnnd darzu erfordert werdenn, auch dauonn nicht pleibenn, vnnser Renndtmeister, die Schetzer, welcher Meisterknechte aufmessenn lassenn, der Saltzwarten
so sollen sie einen Ortstaler Buße zahlen und erlegen. Auch soll keinem erlaubt sein, mehr als zwei Pfannen in seinem Bothe auf Vorrat zu behalten; wer das überschreitet, büßt mit einem Gulden.
Unser Rentmeister aber soll — damit die Meister keinen Anlass und keinen Vorwand zur Ausrede haben — alles Salz, das die Sieder nicht anderweitig verkaufen können und aufmessen wollen, ihnen bezahlen und entweder in die Fässer, die wir jederzeit dem Salzhandel zugute anfertigen lassen wollen, oder auf die Salzkasten in Vorrat aufmessen lassen und weiter damit verfahren, wie sogleich folgen wird.
Aufmessen. Beim Aufmessen sollen stets zugegen sein und dazu hinzugezogen werden — und dürfen auch nicht fernbleiben —: unser Rentmeister, die Schätzer, die Meisterknechte, die aufmessen lassen, einer der Salzwarte