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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 903

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 903 · Bl. 449r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 903

Bl. 449rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

wissenn könne, welcher Schetzer das Saltz in die fasse gemessenn, vnnd nachmahls die zeichenn erkennen könnte, Damit wir wenn sich hiernechst manngell ann dem gepacktenn Saltzfassenn befunde, vnnd also des Schetzers vnnfleis gespüret wurde, den schetzer, welchem solch zeichenn zustehet, darumb annzusehenn vnnd zustraffenn habenn mügenn, Ihre straf aber soll sein, das sie als vnredtliche leuth Jres ampts sollenn schmelich enndtsetzt werdenn, Oder aber wie wir vnnsernn Saltzgreuenn vnd Beamptenn Jederzeit beuelch thun wollenn, Wie es mit dem gepacktenn vnnd versiegeltenn Saltz gehaltenn solle werdenn. Wenn nun das Saltz nach Jtztgedachter Ordenung in die faß gepackt, vnnd durch vnsernn Bottener1 In beijsein Jedes Schetzers beij seinem gemessenen Saltz mit des Schetzers auffm Spoen eingelegtenn Merck verdegrkundt, vnnd volgennts versiegelt wordenn, sol dasselbige

wissen kann, welcher Schätzer das Salz in die Fässer gemessen hat, und die Zeichen später wiedererkennen kann. Damit wir, wenn sich künftig ein Mangel an den gepackten Salzfässern findet und also die Nachlässigkeit des Schätzers zutage tritt, denjenigen Schätzer, dem dieses Zeichen gehört, dafür zur Rechenschaft ziehen und bestrafen können. Ihre Strafe aber soll sein, dass sie als unredliche Leute ihres Amtes schimpflich enthoben werden — oder wie wir es unseren Salzgrafen und Beamten jeweils befehlen werden.

Wie es mit dem gepackten und versiegelten Salz gehalten werden soll. Wenn nun das Salz nach der eben genannten Ordnung in die Fässer gepackt und durch unseren Böttcher in Beisein jedes Schätzers bei seinem gemessenen Salz mit dem auf dem Span eingelegten Zeichen des Schätzers beurkundet und darauf versiegelt worden ist, soll es

Unsichere Lesungen

  1. Bottener — Amtsbezeichnung unsicher (Z. 17)
  2. verdegr= — wohl verdegen-, unsicher (Z. 19) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

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