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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 912

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 912 · Bl. 453v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 912

Bl. 453vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

lung wieder einnehmenn, vnnd furters von Jeder Pfannenn, so in die kastenn vfgemessenn wordenn, dem Gerichts knecht ein alb. vnnd vnserm Böttener1 der solchs weitters ausmist vnnd vfftregt zwenn alb. damit diese sich auch desto bas betragenn, vnnd erhaltenn mügenn, erlegt, sonnstenn soll hierauff weitters nichts geschlagenn werdenn, beij vngnediger straff. Reiche Saltz Wanndt auch wir herbracht, das alle Södermeister fur vnnd nach vfgerichter Location sie seijenn gleich vff der altenn Pfenner, oder vnser newenn seijttenn, vns Jerlich ein Jeder ein Pfannenn saltz, zwanntzigk vier alb. wolfeiler dann sonnst der gemeine kauff ist, zu vnser Hoffhaltung verkauffenn müssenn, vnnd mann solches Reige2 saltz nennet, So wollenn wir, das vnsere Beamptenn vns Jerlich solchs einbringenn, vnd vnser Renndtmeister vns klare Rechnung daruonn thue, Wurde aber ein Södermeister sich hierwieder setzenn, oder sperrenn, vnnd vns zu rechter zeitt

lung wieder einnehmen und weiter von jeder Pfanne, die in die Kasten aufgemessen worden ist, dem Gerichtsknecht einen Albus und unserem Böttcher, der es weiter ausmisst und aufträgt, zwei Albus auszahlen, damit auch diese sich um so besser stehen und erhalten können. Sonst soll darauf bei ungnädiger Strafe nichts weiter aufgeschlagen werden.

Reichesalz. Weil es auch bei uns hergebracht ist, dass alle Sodemeister — nach und nach seit Errichtung der Location, sie seien nun auf der alten Pfänner- oder auf unserer neuen Seite — uns jährlich jeder eine Pfanne Salz vierundzwanzig Albus billiger als der gemeine Kaufpreis für unsere Hofhaltung verkaufen müssen, und man dies das Reichesalz nennt, so wollen wir, dass unsere Beamten es uns jährlich einbringen und unser Rentmeister uns klare Rechnung darüber lege. Würde sich aber ein Sodemeister dem widersetzen oder sperren und uns nicht zur rechten Zeit

Unsichere Lesungen

  1. Böttener — Amtsbezeichnung unsicher (Z. 3)
  2. Reige — oben Reiche (Z. 16)

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