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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 920

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 920 · Bl. 457v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 920

Bl. 457vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vnnd die frucht entweder in vnser Stadt Allenndorff vnnd Bodenn nach Irem bestenn nutzenn vmb geldt verkauffenn mugenn, also das sie in solcher partirung kein anndere Saltzhenndeler disseits der Werra, auff Iener seittenn hindernn soll, Er wolle denn auch souiel holtz als sie vor Saltz bringenn, So wollen wir auch, das sie nach ausweisung der hergebrachtenn Ordenung alles Ir saltz, halb mit holtz, vnnd halb mit gelde bezahlenn sollenn, Es soll auch Inenn kein Boder einige saltz vor eytell geldt ladenn. Desselbigenn gleichenn soll es in allenn dingenn vnd stucken, mit den Eisfeldernn vnnd allenn anndernn, so Ienseit der Werra wonenn, gehaltenn werdenn, Sollenn auch als viel als die Burger holtz vor Saltz bringenn, vnnd weitters mit dem Saltz Irenn nutzenn zuschaffen, gleich denn Burgernn macht, Wer diese beide artickell vberschreit, soll gestrafft, vnnd das laden im Saltzwerck verbottenn werdenn. Vnnd soll der Zolnner mit vleis acht habenn, das nach ausweisung der Ordenung Ime die geburliche Zoll1 gelieffert werdenn.

und die Frucht entweder in unserer Stadt Allendorf oder in Sooden nach ihrem besten Nutzen gegen Geld zu verkaufen — so zwar, dass sie bei solchem Tausch keinen anderen Salzhändler diesseits der Werra oder jenseits behindern sollen, es sei denn, dieser wolle ebensoviel Holz bringen wie sie für Salz —, so wollen wir auch, dass sie nach dem Wortlaut der hergebrachten Ordnung all ihr Salz zur Hälfte mit Holz und zur Hälfte mit Geld bezahlen. Auch soll ihnen kein Boder Salz für bloßes Geld laden.

Ebenso soll es in allen Dingen und Stücken mit den Eichsfeldern und allen anderen gehalten werden, die jenseits der Werra wohnen. Auch sie sollen ebensoviel Holz für Salz bringen wie die Bürger und dürfen im übrigen mit dem Salz ihren Nutzen schaffen wie die Bürger. Wer diese beiden Artikel übertritt, soll bestraft und ihm das Laden im Salzwerk verboten werden. Und der Zöllner soll sorgfältig darauf achten, dass ihm nach dem Wortlaut der Ordnung der gebührende Zoll geliefert wird.

Unsichere Lesungen

  1. Zoll — Abkuerzung, Endung unsicher (Z. 20)

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