Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 921
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 921 · Bl. 458r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 921
Bl. 458rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Heiner2 Holtz vnnd Saltzhanndell. Die Heiner vnnd anndere fuhrleute, so vmbs Saltzwerck hero, vf zwo meyl weges wohnenn, sollenn vf Iedes achteil saltz funfftzehenn wellenn Ins Saltzwerck, ehe denn sie ladenn wollenn, zuliefernn schuldigk sein, vnnd darauf die geburliche zeichenn vom Wehrschreiber1 emtpfangenn, Das holtz furters ann bezahlung Ires Saltzes abrechnenn, vnnd welche mit saltz ausfahrenn wollenn, solle Ire emtpfangene Holtzzeichenn, nach gepurlicher anntzahl, dem Zolnner lieffernn, Esgleichenn sollenn auch alle die Ienigenn, so holtz Ins Saltzwerck bringenn, den vorzugk im Saltzladenn vor allenn annderenn Saltzhenndelernn vnnd fuhrleutenn habenn vnnd behalttenn, Was aber die Holtzleute nicht ladenn vnnd zuuerkauffen vberbleibt, soll menniglich zuuerkeuffenn vnnd zukeuffenn frey stehenn, doch aller seits die Ordenung haltenn, bey vngnediger strafft. Wie wir denn hiermit Ordenenn vnnd setzenn, das den vnderthanenn in denenn amptern, so mit der Holtzflos belestiget seindt, fur allenn anndern soll zu
Der Holz- und Salzhandel der Hainer. Die Hainer und andere Fuhrleute, die im Umkreis von zwei Meilen ums Salzwerk wohnen, sollen verpflichtet sein, für jedes Achtel Salz fünfzehn Wellen ins Salzwerk zu liefern, ehe sie laden dürfen, und dafür die gebührenden Zeichen vom Wehrschreiber empfangen; das Holz ist dann von der Bezahlung ihres Salzes abzurechnen. Und wer mit Salz ausfahren will, soll seine empfangenen Holzzeichen in gebührender Anzahl dem Zöllner abliefern.
Ebenso sollen auch alle, die Holz ins Salzwerk bringen, beim Salzladen den Vorrang vor allen anderen Salzhändlern und Fuhrleuten haben und behalten. Was aber die Holzleute nicht laden und was zum Verkauf übrigbleibt, soll jedermann zu kaufen und zu verkaufen freistehen — doch soll man allseits bei ungnädiger Strafe die Ordnung halten. Wie wir denn hiermit anordnen und festsetzen, dass den Untertanen in den Ämtern, die mit der Holzflöße belastet sind, vor allen anderen
Unsichere Lesungen
- Wehrschreiber — Lesung unsicher (Z. 6)
- Heiner — Eigenname, Lesung unsicher (Z. 1)