Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 947
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 947 · Bl. 471r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 947
Bl. 471rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
die geldt oder Holtzstraffe Jedes Jars in der Holtzrechnung vnns verrechnet werdenn, Da sich das rechte Klaffter mas genntzlichenn vnnd voll befundenn wurde, als denn soll als baldt in vnnser darzu verordentenn beysein solchs anngeschnittenn, in ein gemeine Summa zusammenn geschriebenn, vnd wie obenn gemelt, bezahlet werdenn, Doch das ohnn vnnsernn vorwissenn, in Holtzhauenn vnd fuhrlohnn kein steigerung geschehe, bey derselbigenn bezalunge sollenn alle finantz zuuerhutenn, vnnsere furster vnnd Heimburger Jedes orts sein, Welche denn die Kerbe Irer nachbauernn nach der bezahlung zu sich nehmenn, vnnd bis vf die vberliefferung am wasser verwarlich haltenn sollenn, vnnd als denn den vfnehmernn der vberliefferung zustellenn, Damit also vnnsere Beamptenn vnnd vnnderthanenn Kerbe Jegenn einannder abgezahlt, vnnser diener quittirt, vnnd die vnnderthanenn volkomlich bezalet vnnd klaglos gemacht sein, Doch soll souiel muglich der zerunge halber laut der Ordnung mas gehaltenn werdenn,
die Geld- oder Holzstrafe soll jedes Jahr in der Holzrechnung uns verrechnet werden. Wenn sich das rechte Klaftermaß gänzlich und voll befindet, alsdann soll alsbald im Beisein unserer dazu Verordneten solches angeschnitten, in eine gemeine Summe zusammengeschrieben und, wie oben gemeldet, bezahlt werden; doch dass ohne unser Vorwissen im Holzhauen und Fuhrlohn keine Steigerung geschehe. Bei derselben Bezahlung sollen, um alle Finanz zu verhüten, unsere Förster und Heimbürger jedes Orts zugegen sein, welche dann die Kerben ihrer Nachbarn nach der Bezahlung zu sich nehmen und bis auf die Überlieferung am Wasser verwahrlich halten sollen, und sie alsdann den Aufnehmern der Überlieferung zustellen, damit also unsere Beamten und Untertanen die Kerben gegeneinander abgezählt, unsere Diener quittiert und die Untertanen vollkommen bezahlt und klaglos gemacht seien. Doch soll, so viel möglich, der Zehrung halber laut der Ordnung Maß gehalten werden.