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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 951

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 951 · Bl. 473r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 951

Bl. 473rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

funfftenn theil abzuziehenn, also bleibenn achtzigk Klaffternn, darauf solnn sie hauer vnnd macherlohn enndtrichtenn, vnnd daßelbige furters vnnder die andernn bezahlenn, damit also die fuhrleute darauff sehenn, das Inen selbst recht geschehe, Befunde sich aber das funf der bauernn Klaffter, sechs Klaffternn im Eisenmas gebenn, als dann were man Ihnenn zubezahlenn schuldigk, Hundert vnd zwantzigk, Scheidtsagenn Doch soll mann die Neuenn anngesteltenn Scheidtsagk, vmb ersparung willenn des geholtzes durchaus brauch vnnd die axt im schrodenn zubrauchenn, souiel Immer muglich vmbganngenn werdenn magk, nicht gestattet werdenn, Geschworne Holtzmesser. Vnnd sollenn hierauf vnnsere Geschworne Holtzmesser, so wir Jedes orts verordenet vnnd haltenn, sehenn, das dieses also durch die ganntze Ordenung in allem bleib, bey vermeydung vnnser vngnedigenn straff, oder aber was vnnsere Saltzgreuenn Jederzeit zu leib oder geldt=

fünften Teil abzuziehen; also bleiben achtzig Klafter, darauf sollen sie Hauer- und Macherlohn entrichten und dasselbe weiter unter die anderen bezahlen, damit also die Fuhrleute darauf sehen, dass ihnen selbst recht geschehe. Befände sich aber, dass fünf der Bauern Klafter sechs Klafter im Eisenmaß geben, alsdann wäre man ihnen hundertzwanzig zu bezahlen schuldig.

Scheitsägen. Doch soll man die neu angestellten Scheitsägen um der Ersparung des Gehölzes willen durchaus brauchen, und die Axt im Schroten zu gebrauchen soll, so viel es immer umgangen werden mag, nicht gestattet werden.

Geschworene Holzmesser. Und hierauf sollen unsere geschworenen Holzmesser, die wir jedes Orts verordnet haben und halten, sehen, dass dies also durch die ganze Ordnung in allem bleibe, bei Vermeidung unserer ungnädigen Strafe, oder aber was unsere Salzgrafen jederzeit an Leib- oder Geld-

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