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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 952

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 952 · Bl. 473v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 952

Bl. 473vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

straff, darauff setzenn gehaltenn werde, Als baldt nun das scheidtholtz gehauenn wordenn, Sollenn vnnsere Saltzgreuenn zun Bodenn nach ausweisung obgedachter Ordenung das holtz vonn den geschwornenn Holtzmessernn gelieffert nehmenn, Vnnd sollenn volgennts vber die Jtztgedachtenn Holtzmesser, die Beamptenn vnnd furster vleißigk achtung nehmenn, das nichts daruonn verkommt, noch vereußert werde, auch da sie Jemanndts daruber betraptenn, vonn vnnsernt wegenn in ganntz ernnste leibstraffe vnnd geldtbusse, vnnachleßigk nehmen, vnnd in Ire des Saltzwercks Holtzrechnunge bringen, Holtzannfuerung. Mitt dem annfuhrenn soll es also gehaltenn werdenn, vnnd wir wollenn das Jerlich vnnser Saltzgreuenn einer oder zwene benebenn den Beambtenn vnnd furstern derenn orter da anngefurtt soll werdenn, einenn gewissenn sichern ortt besichtigenn, abreitenn vnnd verordenenn, auf welchenn auch nach ausweisung obgedachter ordenung das scheidtholtz, verwarlich muge anngefurt vnnd

-strafe darauf setzen, gehalten werde. Sobald nun das Scheitholz gehauen worden ist, sollen unsere Salzgrafen zu den Bothen nach Ausweisung obgedachter Ordnung das Holz von den geschworenen Holzmessern geliefert nehmen. Und folgends sollen die Beamten und Förster über die jetztgedachten Holzmesser fleißig achtung nehmen, dass nichts davon verkommt noch veräußert werde; auch, wo sie jemanden darüber betreffen, ihn von unsertwegen in ganz ernste Leibstrafe und Geldbuße unnachlässig nehmen und in ihre Holzrechnung des Salzwerks bringen.

Holzanfuhr. Mit dem Anfahren soll es so gehalten werden, und wir wollen, dass jährlich unserer Salzgrafen einer oder zwei neben den Beamten und Förstern derjenigen Orte, wo angefahren werden soll, einen gewissen sicheren Ort besichtigen, abreiten und verordnen, auf welchen auch nach Ausweisung obgedachter Ordnung das Scheitholz verwahrlich angefahren und

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