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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 953

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 953 · Bl. 474r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 953

Bl. 474rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

gelegt werdenn, vnnd sollenn gleicher gestalt die Holtzmesser, Beamptenn vnnd furster gute achtung gebenn, das nichts verkuntraut1 werde, auch da es vonnötenn, bisweilenn das holtz bey nacht bewachenn lassenn, Wir achtenns auch fur nötigk, damit den Leutenn ann Eckernn vnnd Wiesenn kein schadenn zugefugt werde, das allennthalbenn aus den geholtzenn vnnd Bergenn, da mann scheidt vnnd wellenn ausfueret, solchs beschehenn solle, Wenn die Ecker vnnd wiesenn vnbesahmet, vnnd ohnne gras stehenn, also das man vber die Wiesenn bis zwischenn Walpurgis, vber die Ecker bis vf Osternn im Frueling vnnd in der Ernde zeit acht tage lanng vber die Wiesenn wann die gemehet, vnnd vber die Ecker so lannge die Brach liegen, fahrenn magk, Wer ausser dieser zeit vnnd hieruber holtz will ausfuhrenn, soll sich mit den Inhabernn der liegenndenn gueter abfindenn, Doch sollenn die fuhrleut gar keinenn mutwillenn in diesem allenn brauchenn, Oder da sie dessenn können vberwiesenn werdenn, von vnnsernn Beamptenn zu

gelegt werden möge; und gleichergestalt sollen die Holzmesser, Beamten und Förster gute achtung geben, dass nichts veruntreut werde, auch, wo es vonnöten ist, bisweilen das Holz bei Nacht bewachen lassen. Wir achten es auch für nötig, damit den Leuten an Äckern und Wiesen kein Schaden zugefügt werde, dass allenthalben aus den Gehölzen und Bergen, aus denen man Scheite und Wellen ausführt, solches geschehen soll, wenn die Äcker und Wiesen unbesät und ohne Gras stehen, so dass man über die Wiesen bis zwischen Walpurgis, über die Äcker bis auf Ostern im Frühling, und in der Erntezeit acht Tage lang über die Wiesen, wenn sie gemäht sind, und über die Äcker, solange sie brach liegen, fahren mag. Wer außer dieser Zeit und darüber hinaus Holz ausführen will, soll sich mit den Inhabern der liegenden Güter abfinden. Doch sollen die Fuhrleute gar keinen Mutwillen in diesem allen brauchen, oder, wo sie dessen überwiesen werden können, von unseren Beamten zu

Unsichere Lesungen

  1. verkuntraut — Lesung unsicher (Z. 3)

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