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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 956

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 956 · Bl. 475v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 956

Bl. 475vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vnnser Furstenthumb, frey vnnd vnuerhindert, alle Jar vnnd Jedes mahls, so offt es Irenn Liebten gefelligk, zu Irer Liebtenn Saltzwerck Jegenn Allendorf verstattenn wollenn vnnd sollenn, Doch der ogestalt vnnd also, das berurte Holtzflösse, zu rechtter wetter zeit zwischenn Walpurgis vnnd Pfingstenn, oder nach Laurentij, wanns wasser starck gnug ist, anngestelt, auch nicht eher vorgenommenn werde, dann das solchs vnnsernn Amptleutenn vnnd Beuelhhabernn, zu Creutzburgk vnnd Gerstungenn, eine vierzehenn tage zuuornn anngekundigtt, auch der ortt, da das holtz anngefuhrt, vnnd eingeworffenn werden soll, vermeldet sey, vff das diese vnnsere vnnderthanenn, schadenn halbenn, so Inenn daraus enndtstehe mochte, zeitlich gnug warnenn mugenn, DardeJegenn habenn wir Lanndtgraff Wilhelm von wegenn offtermeltes vnnsers gnedigenn liebenn Herrnn vnnd vatters, vns verwilliget, vnnsernn liebenn vetternn den Herzogenn zu Sachssenn, vnnd derselbigl nachkommenn, alle Jahr vnnd Jedes Jars besonnder Ein Hundert achteil Allenndorffisch, des bestenn vnd

unser Fürstentum frei und unverhindert alle Jahre und jedes Mal, so oft es Ihren Liebden gefällig ist, zu Ihrer Liebden Salzwerk gegen Allendorf verstatten wollen und sollen, doch dergestalt und also, dass die berührte Holzflöße zu rechter Wetterzeit zwischen Walpurgis und Pfingsten, oder nach Laurentii, wenn das Wasser stark genug ist, angestellt und auch nicht eher vorgenommen werde, als dass solches unseren Amtleuten und Befehlshabern zu Creuzburg und Gerstungen etwa vierzehn Tage zuvor angekündigt, auch der Ort, wo das Holz angefahren und eingeworfen werden soll, vermeldet sei, auf dass diese unsere Untertanen sich des Schadens halber, der ihnen daraus entstehen möchte, zeitig genug warnen mögen. Dagegen haben wir, Landgraf Wilhelm, von wegen unseres oftgemeldeten gnädigen lieben Herrn und Vaters uns verwilligt, unserem lieben Vetter, dem Herzog zu Sachsen, und dessen Nachkommen alle Jahre und jedes Jahr besonders einhundert Achtel Allendorfisch, des besten und

Unsichere Lesungen

  1. der oge= — wohl dergestalt, Schreibfehler (Z. 4) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

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