Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 971
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 971 · Bl. 483r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 971
Bl. 483rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
vnnsernn Salzgrevenn vorlegenn vnnd vnderschreiben lassenn, vnnd als dann solch Register vnnserm Holzvogt bey sein Rechnung zustellenn, der Ihme sobaldt solch Flöskostenn, was die Salzgrevenn vnnderschriebenn, Jegenn geburliche quitanz vonn vnnsert wegenn erstattenn soll, Was auch vnnser Schultheis zu Allenndorff also wie obstehet, ann zehrungenn vnnd anndernn vnnkostenn, vf die flos wenndenn werdet, soll er darauf bedacht sein, das auch das Jenige was er verrechnet, den leutenn allenthalbenn bezahlet werde, Sonnst soll Jztgemelter vnnser Schultheis vonn vnnsert wegenn den Vnnderthanenn so annregenn, das geordente brodt austheilenn, vnnd sollenn die Beamptenn in allen enndenn verordenenn, das solch brodt ann die ortter gefurt werde, da sie arbeitenn, damit sie nichts vonn der flös abzugehenn, zur vhrsach furwendenn mugen, Aber vnnser Salzgrevenn sollenn auf vnd nieder reytenn, vnnd allennthalbenn, wo sie auch weiderwertigs vnd hindersolligs1 befinden, dasselbige abschaffenn,
unseren Salzgrafen vorlegen und unterschreiben lassen und alsdann solches Register unserem Holzvogt bei seiner Rechnung zustellen, der ihm sogleich solche Flößkosten, was die Salzgrafen unterschrieben haben, gegen gebührliche Quittung von unsertwegen erstatten soll. Was auch unser Schultheiß zu Allendorf so, wie oben steht, an Zehrungen und anderen Unkosten auf die Flöße wenden wird, darauf soll er bedacht sein, dass auch dasjenige, was er verrechnet, den Leuten allenthalben bezahlt werde. Sonst soll der jetzt genannte unser Schultheiß von unsertwegen den Untertanen, die anregen, das verordnete Brot austeilen, und die Beamten sollen an allen Enden verordnen, dass solches Brot an die Orte geführt werde, wo sie arbeiten, damit sie nichts zur Ursache vorwenden können, von der Flöße abzugehen. Unsere Salzgrafen aber sollen auf- und niederreiten und allenthalben, wo sie etwas Widerwärtiges und Hinderliches befinden, dasselbe abschaffen.
Unsichere Lesungen
- hindersolligs — Lesung unsicher (Z. 20)