Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 985
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 985 · Bl. 490r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 985
Bl. 490rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnnd furtters verkaufft wurdet, Nun wollen wir wie obenn gemelt, das es in hawenn vnnd annfurenn, des wassers halbenn in Höhe, breite, vnnd lenge, der klafftern gleich wie ann anndernn ortern, da wir holtz hawenn lassenn, gehaltenn werde. Schultheissenn zu Witzennhausenn Beuelch. Der Schultheis aber zu Witzennhausenn vnnd der Gerichts knecht daselbst sampt dem furster am Tanngennberge, oder wen wir an derselbigenn stadt Jederzeit verordenenn wollenn, oder durch vnnsere Saltzgrevenn verordenenn lassenn, sollenn dasselbige scheidt holtz, Jnn vnnd ausser Waldes Jnn Jrer verwarung vnnd versehung habenn. Doch soll der Schultheis die verlegung aufschawenn vnd annfuhrenn, bey vnnsernn Holtzvogtt zun Sodenn enndtpfangenn, dasselbige vfrichtigk denen sie gebueret verrichtenn, Daruber klare Register vber Einnahm vnnd ausgabe haltenn, vnnd Jerlich vor der Saltzrechnung wann er gefurdert wurdt.
und weiter verkauft wird. Nun wollen wir, wie oben gemeldet, dass es beim Hauen und Anfahren des Wassers halber in Höhe, Breite und Länge der Klafter gleich wie an anderen Orten, wo wir Holz hauen lassen, gehalten werde.
Des Schultheißen zu Witzenhausen Befehl. Der Schultheiß aber zu Witzenhausen und der Gerichtsknecht daselbst samt dem Förster am Tangenberg, oder wen wir an derselben Stelle jederzeit verordnen wollen oder durch unsere Salzgrafen verordnen lassen, sollen dasselbe Scheitholz in und außerhalb des Waldes in ihrer Verwahrung und Versehung haben. Doch soll der Schultheiß die Vorlage für das Aufhauen und Anfahren bei unserem Holzvogt in Sooden empfangen, dieselbe aufrichtig denen, denen sie gebührt, verrichten, darüber klare Register über Einnahme und Ausgabe halten und jährlich vor der Salzrechnung, wenn er gefordert wird,