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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 986

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 986 · Bl. 490v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 986

Bl. 490vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

klare Rechnung zu thun verpflichtet sein. Der Furster am Tanngennberge, sols nach vollem maß vonn Hawernn annehmenn, vnnd darauff sehenn, das er klare Rechnung vnnd Liefferung am Wasser thun könne, Desgleichenn soll der Gerichts knecht am wasser von fuhrleutenn die gehawene scheidt mit vollem mas annehmenn, geburliche zeichenn, darauf sie vom Schultheisenn bezahlet werdenn sollenn, ausgebenn, vnnd sich also in seinem diesem beuelch verhaltenn, das auch ohnne abgang souiel muglich auff den Holtzpletzen furm Sodenn könne eingewechßelt werde, Wurdenn aber diese drey einer oder mehr in verrichtung Jrer beuelch seumigk oder vnfleissigk befundenn, sollenn sie darumb gestrafft werdenn, Jederzeitt nach gelegennheitt. Wie der Wasserstromb zuhaltenn Wemt1 auch offenntlich am tage ist, das durch gelegenheit des Wasserstrombs der Werra vnnserm Fursten=

klare Rechnung zu tun verpflichtet sein. Der Förster am Tangenberg soll es nach vollem Maß von den Hauern annehmen und darauf sehen, dass er klare Rechnung und Lieferung am Wasser tun könne. Desgleichen soll der Gerichtsknecht am Wasser von den Fuhrleuten die gehauenen Scheite mit vollem Maß annehmen, gebührliche Zeichen, auf die sie vom Schultheißen bezahlt werden sollen, ausgeben und sich in diesem seinem Befehl so verhalten, dass es auch ohne Abgang, so viel wie möglich, auf den Holzplätzen vor Sooden eingewechselt werden könne. Würden aber von diesen dreien einer oder mehrere in der Verrichtung ihres Befehls säumig oder unfleißig befunden, sollen sie darum jederzeit nach Gelegenheit gestraft werden.

Wie der Wasserstrom zu halten ist. Weil auch offenkundig am Tage ist, dass durch die Gelegenheit des Wasserstroms der Werra unserem Fürsten-

Unsichere Lesungen

  1. Wemt — wohl für Weil, unsicher (Z. 18)

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