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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 988

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 988 · Bl. 491v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 988

Bl. 491vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

verenderungenn dero vom Hannstein wehrbaws vntern Ludwigstein wegenn bis vf diese zeit zugetragen, So wollenn wir hiermit zum vberflus nachmals mit allem ernnst vnnsernn Lanndtvogt ann der Werra allenn Saltzgrevenn, Schultheissenn zu Allenndorff vnnd Witzennhausenn, so Jtzt vnnd in kunfftige zeitt sein werdenn, gebottenn vnnd beuohlenn habenn, das sie kurzumb nit gestattenn, noch vf einicherley weise nachgebenn, das die vom Hannstein durch nicht ein geringes heruber vf vnnser halbe theil, dessenn wir ohn einrede, im wasser berechtiget sein, zubawen sich vnternehmenn, Sondernn sie sollenn in allem darauff sehenn, das sie auf Jener seittenn bleiben, vnnd vns im wasserstrom vnnd der Schiffart vnuerhindert lassenn, Wurde aber solchs vonn einem theil verechtlich gehaltenn, Wollenn wir Jederzeit wie sie gestrafft sollenn werdenn, wohl wissenn, darnach sich ein Jeder zurichtenn, Vnnd dieweil viel frembt Holtzleute, Jhr ann sich gebrachte gehöltze zum Saltzwergk bringenn, vnd aller=

Veränderungen wegen des Wehrbaus derer vom Hanstein unterhalb Ludwigstein bis auf diese Zeit zugetragen haben, so wollen wir hiermit zum Überfluss nochmals mit allem Ernst unserem Landvogt an der Werra, allen Salzgrafen, den Schultheißen zu Allendorf und Witzenhausen, die jetzt und in künftiger Zeit sein werden, geboten und befohlen haben, dass sie kurzum nicht gestatten noch auf irgendeine Weise nachgeben, dass die vom Hanstein sich unternehmen, um nicht Geringes herüber auf unseren halben Teil zu bauen, dessen wir ohne Einrede im Wasser berechtigt sind, sondern sie sollen in allem darauf sehen, dass diese auf jener Seite bleiben und uns im Wasserstrom und in der Schifffahrt unbehindert lassen. Würde aber dies von einem Teil verächtlich gehalten, wollen wir jederzeit wohl wissen, wie sie gestraft werden sollen; danach hat sich ein jeder zu richten.

Und weil viele fremde Holzleute ihre an sich gebrachten Gehölze zum Salzwerk bringen und aller-

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