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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 991

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 991 · Bl. 493r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 991

Bl. 493rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vnnd bezahlet werdenn, Ein schock Wagenn welnn fur — ½ thaler, Siebenn Steige Esels welnn vor — j thaler, Ein hauffenn Eichenn holtz, so flösholtz höhe vnnd lennge hatt, zwanntzigk Neun alb1, doch alles nach ermessigung der Holtzwurdiger. Wann auch ausser dieser Ordenung die Wellenn zu klein, die scheide zu kurtz gehawenn, vnnd Jns Saltzwergk in die grubenn oder vf die fletze gebracht werdenn, sollen sie souiel einschlagenn, vnnd ann der zahl zu, vnnd am gelde absetzenn, das kein theil verfortheilt werde, alles bey vermeydung obenngedachter straff. Vnnd sollenn in diese Ordenung gezogenn werdenn, all vnnser gehöltze, welche wir dieses orts im Meissner, Furkennberge, Romberge, Tanngennberge, Rorbennberge, vmb Eschwege hero, vnnd ann anndernn hierumb gelegenenn enndenn habenn, die wollenn wir in ordentliche hawung austheilenn, den Sodernn vnnd fuhrleutenn vmb ein geburlich Stamgeldt zukommenn lassen, daruber dann vnnser Saltzgrevenn vnnd Furster mitt allenn trewenn vleissigk vnd vfrichtig haltenn sollen, Schultheissenn zu Allenndorff Beuelch.

und bezahlt werden: ein Schock Wagenwellen für ½ Taler, sieben Steigen Eselswellen für 1 Taler, ein Haufen Eichenholz, das Flößholzhöhe und -länge hat, neunundzwanzig Albus, doch alles nach Ermessen der Holzwürdiger. Wenn auch außerhalb dieser Ordnung die Wellen zu klein, die Scheite zu kurz gehauen und ins Salzwerk in die Gruben oder auf die Flötze gebracht werden, sollen sie so viel einschlagen und an der Zahl zu- und am Geld absetzen, dass kein Teil übervorteilt werde, alles bei Vermeidung der oben genannten Strafe. Und in diese Ordnung sollen all unsere Gehölze einbezogen werden, die wir dieses Ortes im Meißner, Fürstenberg, Romberg, Tangenberg, Rohrberg, um Eschwege herum und an anderen hierum gelegenen Enden haben; die wollen wir in ordentliche Hauung austeilen, den Siedern und Fuhrleuten um ein gebührliches Stammgeld zukommen lassen, worüber dann unsere Salzgrafen und Förster mit allen Treuen fleißig und aufrichtig halten sollen.

Des Schultheißen zu Allendorf Befehl.

Unsichere Lesungen

  1. zwanntzigk Neun alb — Zahl und Kürzel unsicher (Z. 4)
  2. Furkennberge, Romberge, Rorbenn=berge — Bergnamen unsicher (Z. 14) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

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