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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 992

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 992 · Bl. 493v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 992

Bl. 493vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Jnnsonderheit aber soll vnnser zu Allenndorff Schultheis, dieselbigenn aller in sonndernn beuelch habenn, aufrichtige Register haltenn, vnnd Jerlich vonn dem eingenommenenn forstgelde, klare rechnung thun, Ordnung vnnd Sehweise1, wie weit der Meissner dem Saltzwerck zugetheilt Vnd wollenn dis orts krefftiglich bestettiget vnd Ratificiret habenn, die Ordnunge, welche vnnser Lanndtvogt ann der Werra, Oberfurster, Saltzgrevenn zun Sodenn, Schultheis zu Allenndorff, vnnd Renndtmeister zu Eschwege, berathschlagtt habenn, Doch mit vorbehalt, das wir Jederzeit dieselbige Ordenung vnnd vergleichung wollenn zu mehrenn vnnd zu mindernn macht habenn vnnd behaltenn, vnnd lauttet dieselbige vonn worttenn zu worttenn also, Wir habenn vmb verhuetung willenn kunfftiger vnrichtigkeit, vnnd das beyde das Saltzwerck vnnd vnderthanenn, desgleichenn das Schlos, Muhlenn, Beamptenn vnnd Wehr zu Eschwege, auch Jre notturfft habenn mugenn, fur gut vnnd nutzlich anngesehenn,

Insbesondere aber soll unser Schultheiß zu Allendorf dieselben alle in besonderem Befehl haben, aufrichtige Register halten und jährlich von dem eingenommenen Forstgeld klare Rechnung tun.

Ordnung und Sehweise, wie weit der Meißner dem Salzwerk zugeteilt ist. Und wir wollen an diesem Ort die Ordnung kräftig bestätigt und ratifiziert haben, welche unser Landvogt an der Werra, der Oberförster, die Salzgrafen in Sooden, der Schultheiß zu Allendorf und der Rentmeister zu Eschwege beratschlagt haben, doch mit dem Vorbehalt, dass wir jederzeit Macht haben und behalten wollen, dieselbe Ordnung und Vereinbarung zu mehren und zu mindern; und dieselbe lautet von Wort zu Wort so:

Wir haben zur Verhütung künftiger Unrichtigkeit, und damit sowohl das Salzwerk und die Untertanen als auch das Schloss, die Mühlen, die Beamten und das Wehr zu Eschwege ihre Notdurft haben mögen, für gut und nützlich angesehen,

Unsichere Lesungen

  1. Sehweise — Überschrift, Lesung unsicher (Z. 5)

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