Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 193
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 193 · Bl. 94r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 193
Bl. 94rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich anntzeigenn lassenn, das sich ffgl.1[?] laß bedunck[gestrichen: enn die] Supplication sey gestelt mit rath der recht gelertenn, Wiewohl nun ffgl.[?] dieselb mit grundt der recht, abzulehnenn wohl wuste, ffgl.[?] doch zeitt darzu von nötenn were, Dieweil aber ffgl.[?] Itzo wegferttig, So woltten ffgl.[?] zuuermeidenn lenger muhe, zum handell schreittenn, Mitt beger, das sie dergleichenn thun wolttenn, Vnnd Erstlich befindt ffgl.[?] in aller welt, wo mann newe Berge oder Saltzwercke befricht[?], das die gewerckenn ann denselbigenn orttenn, belehnung vonn der Vbrigkeitt, Konige oder Furstenn, habenn mussen, In welchen vnnderscheidenn wirdet, was die gewerckenn sich halttenn, dergleichenn was auch die Obrigkeit habenn solle,
erstlich anzeigen lassen, dass es Seine Fürstlichen Gnaden[?] bedünke[gestrichen: n die], die Supplikation sei mit Rat der Rechtsgelehrten aufgesetzt; wiewohl nun Seine Fürstlichen Gnaden[?] dieselbe mit Grund der Rechte wohl abzulehnen wüssten, wäre Seinen Fürstlichen Gnaden[?] doch Zeit dazu vonnöten; da aber Seine Fürstlichen Gnaden[?] jetzt reisefertig seien, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden[?], um längere Mühe zu vermeiden, zur Verhandlung schreiten, mit dem Begehren, dass sie desgleichen tun wollten. Und erstlich befinden Seine Fürstlichen Gnaden[?] in aller Welt, wo man neue Bergwerke oder Salzwerke aufrichtet[?], dass die Gewerken an denselben Orten die Belehnung von der Obrigkeit, von Königen oder Fürsten, haben müssen, in welcher unterschieden wird, woran sich die Gewerken zu halten haben, desgleichen was auch die Obrigkeit haben soll;
solch Commission oder belehnunge mangelt hie, dieweil dann der grundt dieser Hanndtlunge darauff will beruhenn, so woltte vonnötenn sein, die zu Allendorf suchenn zulassenn, oder das sie bey Ihrem eidenn behalttenn, das sie solche vhrsprungliche Concession nit habenn, vnnd wo dem also, so achttet ffgl. das Irestheils solcher handell manngelhafftigk sey,
solche Kommission oder Belehnung fehlt hier. Da nun der Grund dieser Verhandlung darauf beruhen will, so wäre es vonnöten, sie zu Allendorf suchen zu lassen, oder dass sie bei ihrem Eid bekräftigen, dass sie solche ursprüngliche Konzession nicht haben; und wenn dem so ist, so erachten Seine Fürstlichen Gnaden, dass ihrerseits solche Verhandlung mangelhaft sei.
Nun ist Je offennbars rechttenn[?], das Berckwerck vndSaltzwerck der Obrigkeit zustehenn, mann finds auchin gewonheit allerhanndt2[?], Nemblich bey den Saltzwerckenn Lotringenn, im Stifft Magdeburgk, vndFranckennhausenn,
Nun ist es ja offenbaren Rechtens[?], dass Bergwerke und Salzwerke der Obrigkeit zustehen; man findet es auch in der Gewohnheit allenthalben[?], nämlich bei den Salzwerken in Lothringen, im Stift Magdeburg und in Frankenhausen,
In der Graffschafft Tyroll, vnnd anndernn ortternn, das in der gewonheit also gehalttenn wirdet, zu dem ist ffgl. mit diesem Saltzwerck vom Kay:
in der Grafschaft Tirol und an anderen Orten, dass es in der Gewohnheit so gehalten wird. Zudem sind Seine Fürstlichen Gnaden mit diesem Salzwerk von der Kaiserlichen
Intentionem fundatam, das solch Saltzwerck gar ffgl. zusteht, vnnd welcher darann etwas habenn will, der mus dasselb beweisenn Nun wollenn wir sehenn, was die Pfenner krefftiglich beweisenn vnnd dargethann habenn, vf den fall das ffgl. mehr Pfannenn zu gemeinem nutz zubauenn nit macht [gestrichen: habenn] soltte, darumb sich dann zu dieser Zeit der streit heltt, So mann nun der alttenn Furstenn Lanndtgraven Henrichs, Frauenn[?] Alheitenn, Lanndtgravenn Ottenn, Lanndtgrave Henrichs wiederumb, vorgelegtte briefe annsicht, so findet sich klar, das sie nit bewiesenn habenn, das mein gnediger furst vnnd herr nit mehr Pfannenn bauenn möchte Sonndernn das sie alle nach einannder,Läuft auf der nächsten Seite weiter
eine begründete Rechtsvermutung (intentionem fundatam), dass solches Salzwerk ganz Seinen Fürstlichen Gnaden zusteht, und wer daran etwas haben will, der muss dasselbe beweisen. Nun wollen wir sehen, was die Pfänner kräftiglich bewiesen und dargetan haben für den Fall, dass Seine Fürstlichen Gnaden nicht Macht [gestrichen: haben] sollten, mehr Pfannen zu gemeinem Nutzen zu bauen, worum sich denn zu dieser Zeit der Streit dreht. Wenn man nun die vorgelegten Briefe der alten Fürsten, Landgraf Heinrichs, der Frau[?] Alheit, Landgraf Ottos, wiederum Landgraf Heinrichs, ansieht, so findet sich klar, dass sie nicht bewiesen haben, dass mein gnädiger Fürst und Herr nicht mehr Pfannen bauen dürfe, sondern dass sie alle nacheinander
Unsichere Lesungen
- ffgl. — Kuerzel wohl fuer 'furstlich gnaden'; Lesung des Kuerzels unsicher, kehrt auf der Seite mehrfach wieder (Z. 15, 17, 18)); offennbars rechttenn (Wortendungen unsicher
- allerhanndt — Endung schwer lesbar, evtl. 'allerhannds'