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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1001

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1001 · Bl. 498r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1001

Bl. 498rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

scheidts, sich enndtlich darnach zurichtenn habenn, erwarttenn. Sie sollenn auch mit nichte gestattenn, das ann einem ende, im ganntzenn ampt Ludtwigstein |: wie denn auch sonnst allennthalbenn :| geordnet, noch durch das Viehe das gehöltze verderbet werde, Wie wir dann hiemit solches mit sonndernn ernnst allenn vnnd Jedenn Inn Ihre eydt vnnd pflicht wollenn eingebunden haben, Vnderthanenn Gehöltz. Aber der vndersassenn, in gedachtenn ampt eigenn gehöltze, sollenn in diese theilung nicht gerechnet sein, vnnd sollenn dieselbigenn damit nach Irer bestenn gelegennheit zuthun vnnd zulassenn habenn, Doch das sie die nit verwüstenn, noch mit dem viehe abätzenn, vnnd was sie darvonn enndtrathenn können, allein dem Saltzwerck zuwendenn, Holtzleut in der Stadt sollenn mit Holtz allein partiren, vnnd nicht die Handtwercks leuth. Auff das aber die Holtzführleut vnnd Esell treiber

scheid abwarten, um sich endgültig danach zu richten.

Sie sollen auch keinesfalls dulden, dass an irgendeinem Ende im ganzen Amt Ludwigstein — wie denn auch sonst überall — das Gehölz durch das Vieh verdorben wird. Wie wir denn dies hiermit mit besonderem Nachdruck allen und jedem in ihren Eid und ihre Pflicht eingebunden haben wollen.

Gehölz der Untertanen. Die eigenen Gehölze der Untersassen im genannten Amt aber sollen in diese Teilung nicht eingerechnet werden; damit sollen sie nach ihrem besten Ermessen tun und lassen dürfen. Doch sollen sie sie nicht verwüsten noch mit dem Vieh abweiden lassen, und was sie davon entbehren können, allein dem Salzwerk zuwenden.

Holzleute in der Stadt sollen allein mit Holz handeln, nicht die Handwerksleute. Damit aber die Holzfuhrleute und Eseltreiber

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