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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1002

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1002 · Bl. 498v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1002

Bl. 498vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Inn der Stadt allenndorff desto bas bleibenn, dem Holtzfurenn vleissigk obliegenn mügenn, vnd das brodt Ihnenn nicht aus dem munde genommenn werde, So wollenn wir hiermit verordennt, vnd ernnstlich gebottenn vnnd bevohlenn habenn, das die anndernn Burger vnd Handtwergks leute Inn der Stadt allenndorff, sie seyenn gleich wer sie wollenn, mit dem holtze zuhanndelnn, zu Partirenn, oder vorkauff damit zutreibenn, heimlich oder offenntlich sich nit sollenn vnternehmenn, sonndernn in annsehung das sie sonnst mit anndernn Irenn Zunfften, Hanndtwerckenn vnd Hanndthirungenn Irer notturfft nach, sich zubetragenn habenn, die gedachte fuhrleut vnnd Eseltreyber dami[gestrichen: t]1 allein gewehrenn lassenn. Kein Loß soll theurer als es gekaufft, verkaufft werdenn. Da aber einer oder mehr in austheilung der Gehöltze, Eine maß oder Loß bekeme, vnnd zu Irer Haus befeurung des Holtzes nicht bedurfftigk, soll solchs

in der Stadt Allendorf um so besser bestehen, dem Holzfahren fleißig obliegen können und ihnen das Brot nicht aus dem Munde genommen wird, so haben wir hiermit angeordnet und ernstlich geboten und befohlen, dass die übrigen Bürger und Handwerksleute in der Stadt Allendorf, wer sie auch seien, sich nicht unterstehen sollen, mit dem Holz zu handeln, es zu vertauschen oder Vorkauf damit zu treiben, heimlich oder öffentlich, sondern — in Anbetracht dessen, dass sie sich sonst mit ihren Zünften, Handwerken und Gewerben nach ihrer Notdurft ernähren können — die genannten Fuhrleute und Eseltreiber allein damit gewähren lassen sollen.

Kein Los soll teurer verkauft werden, als es gekauft wurde. Würde aber einer oder mehrere bei der Austeilung der Gehölze ein Maß oder Los erhalten und des Holzes zur Beheizung seines Hauses nicht bedürfen, so soll er es

Unsichere Lesungen

  1. dami[gestrichen: t] — Streichung am Wortende (Z. 14)

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