Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1002–1011

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1002–1011 · Bl. 498v–503r · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1002

Bl. 498vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Inn der Stadt allenndorff desto bas bleibenn, dem Holtzfurenn vleissigk obliegenn mügenn, vnd das brodt Ihnenn nicht aus dem munde genommenn werde, So wollenn wir hiermit verordennt, vnd ernnstlich gebottenn vnnd bevohlenn habenn, das die anndernn Burger vnd Handtwergks leute Inn der Stadt allenndorff, sie seyenn gleich wer sie wollenn, mit dem holtze zuhanndelnn, zu Partirenn, oder vorkauff damit zutreibenn, heimlich oder offenntlich sich nit sollenn vnternehmenn, sonndernn in annsehung das sie sonnst mit anndernn Irenn Zunfften, Hanndtwerckenn vnd Hanndthirungenn Irer notturfft nach, sich zubetragenn habenn, die gedachte fuhrleut vnnd Eseltreyber dami[gestrichen: t]1 allein gewehrenn lassenn. Kein Loß soll theurer als es gekaufft, verkaufft werdenn. Da aber einer oder mehr in austheilung der Gehöltze, Eine maß oder Loß bekeme, vnnd zu Irer Haus befeurung des Holtzes nicht bedurfftigk, soll solchs

in der Stadt Allendorf um so besser bestehen, dem Holzfahren fleißig obliegen können und ihnen das Brot nicht aus dem Munde genommen wird, so haben wir hiermit angeordnet und ernstlich geboten und befohlen, dass die übrigen Bürger und Handwerksleute in der Stadt Allendorf, wer sie auch seien, sich nicht unterstehen sollen, mit dem Holz zu handeln, es zu vertauschen oder Vorkauf damit zu treiben, heimlich oder öffentlich, sondern — in Anbetracht dessen, dass sie sich sonst mit ihren Zünften, Handwerken und Gewerben nach ihrer Notdurft ernähren können — die genannten Fuhrleute und Eseltreiber allein damit gewähren lassen sollen.

Kein Los soll teurer verkauft werden, als es gekauft wurde. Würde aber einer oder mehrere bei der Austeilung der Gehölze ein Maß oder Los erhalten und des Holzes zur Beheizung seines Hauses nicht bedürfen, so soll er es

Unsichere Lesungen

  1. dami[gestrichen: t] — Streichung am Wortende (Z. 14)

S. 1003

Bl. 499rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vonn stundt nach anweisung der Holtzordenung, so obenn anngezeigt, vmb das Loßgeldt ohn alle ersteigerung vnnd vervortheilung, denn Holtzleutenn zukommenn lassenn, Wurde aber einer diese puncten beide vberschreitenn, soll mit ganntzem ernnst vngnedig gestrafft werdenn Söder sollenn mit keinem Burger vor sich mit Holtz partiren, sonnder die Fhurleut damit gewehren lassenn. Gleichergestalt soll kein Söder sich mit einigem Burger Im Holtzkauff oder Parthirung, ohn allein mit denn fuhrleutenn vnnd Eseltreibernn einlassenn, vbertrete es aber einer, soll vonn stundt ann der Meisterschafft enndtsetzt sein, vnnd hierin niemanndts verschonet werdenn Kein Söder soll mehr Holtz, denn vff sein Rots1 habenn, vnnd mit Holtz nicht partiren Wir wollenn auch kurtzumb nicht gestattenn, noch gestattet habenn, das einicher Södermeister, so etwan

sogleich nach Anweisung der Holzordnung, wie oben angezeigt, gegen das Losgeld ohne jede Übersteigerung und Übervorteilung den Holzleuten zukommen lassen. Würde aber jemand diese beiden Punkte übertreten, so soll er mit vollem Ernst ungnädig bestraft werden.

Sieder sollen mit keinem Bürger auf eigene Rechnung Holz tauschen, sondern die Fuhrleute damit gewähren lassen. Ebenso soll sich kein Sieder mit irgendeinem Bürger auf Holzkauf oder Tauschhandel einlassen, sondern allein mit den Fuhrleuten und Eseltreibern. Übertritt es aber einer, so soll er auf der Stelle der Meisterschaft enthoben werden, und hierin soll niemand verschont bleiben.

Kein Sieder soll mehr Holz haben, als er für sein Bothe braucht, und soll mit Holz nicht handeln. Wir wollen auch kurzum nicht dulden noch geduldet haben, dass irgendein Sodemeister, der etwa

Unsichere Lesungen

  1. Rots — Lesung unsicher (Z. 17)

S. 1004

Bl. 499vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vermüglich, vnnd es verlegenn kann, mehr Holtzes an sich bringenn, Dann er vf erhaltung eines Boths bedurfftigk, Dann es nicht ohn verdacht zugehett, Wann ein Meister dem anndernn lesset holtz zu kommenn, Darjegenn Saltz lieffert, vnnd es weytters seines gefallenns verparthieret, Sonndernn was einer enndtrathenn kann, magk er vmb geldt, vnnd nicht vmb Saltz der Ordnung gemes einem anndernn lassenn zugehenn, Wer solchs vbertritt, soll zur straff erlegenn — Der Edelleut Holtzhanndell. Mitt den Edelleutenn vnnd anndernn so vmbs Saltzwergk hero wohnenn, vnnd Holtz zuverkauffenn pflegenn, soll kein Söder, Inn ganntz keine wege Hanndelung vmb Holtz vnternehmenn, Er thue dann solchs mit furwissenn vnnser Saltzgreuenn, Wie dann solchs vor dieser zeit verordennt wordenn, Heiner1 sollenn in den Nahe gelegenen Bergenn, kein Holtz an sich bringenn So soll keinem Heyner2 oder sonnst anndernn fuhrman

vermögend ist und es vorstrecken kann, mehr Holz an sich bringt, als er zur Erhaltung eines Bothes benötigt. Denn es geht nicht ohne Verdacht zu, wenn ein Meister dem anderen Holz zukommen lässt, dieser dafür Salz liefert und es weiter nach seinem Belieben vertauscht. Sondern was einer entbehren kann, mag er gegen Geld — und nicht gegen Salz — der Ordnung gemäß einem anderen zukommen lassen. Wer das übertritt, soll zur Strafe erlegen ———.

Der Holzhandel der Edelleute. Mit den Edelleuten und anderen, die ums Salzwerk herum wohnen und Holz zu verkaufen pflegen, soll kein Sieder in irgendeiner Weise einen Holzhandel eingehen, es sei denn mit Vorwissen unserer Salzgrafen, wie das schon vor dieser Zeit angeordnet worden ist.

Hainer sollen in den nahe gelegenen Bergen kein Holz an sich bringen. So soll keinem Hainer oder sonst einem anderen Fuhrmann

Unsichere Lesungen

  1. Heiner — Lesung unsicher (Z. 18)
  2. Heyner — Lesung unsicher (Z. 20)

S. 1005

Bl. 500rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Holtz ann sich zubringenn, zu keuffenn vnnd zufuhrenn, noch zuverkeuffenn oder zuverpartirenn, in den nechst gelegenenn Gehöltzenn vmb allenndorff hero gestattet werdenn, Sonndernn es sollenn allein die fuhrleut vnd Eseltreiber zu allenndorff damit zu parthierenn, vnd zuhanndelnn macht habenn, Wurde aber einer solchs vberschreittenn, solle Ihme der Melnschreiber1 kein zeichl gebenn, Ime soll darauf kein Saltz geladenn, Sonnder allein sein fuhrlohnn, mit gelde bezahlet werden, Wellenbergk Hawunng Es soll kein Wellenbergk außgethann werdenn zu hauwenn, Er sey dann siebenn Järig vnnd gressigk, sey auch zuvor durch etliche vnsere Beamptenn besichtiget wordenn, Austheilung der Wellenberg Die Wellennberge aber so hin vnnd wieder Jerlich gressig vnnd außgehauwenn werdenn, sollenn in gleichem mas in Wollenn abganngenn vnnd gekurckt2 werdenn, nach Zahl der Beamptenn, Södermeister, fuhrleut, vnd Esell=

gestattet werden, in den nächstgelegenen Gehölzen um Allendorf herum Holz an sich zu bringen, zu kaufen, zu fahren, zu verkaufen oder zu vertauschen; sondern allein die Fuhrleute und Eseltreiber zu Allendorf sollen die Befugnis haben, damit zu handeln und zu tauschen. Würde aber einer das übertreten, so soll ihm der Mühlenschreiber kein Zeichen geben, ihm soll darauf kein Salz geladen, sondern allein sein Fuhrlohn in Geld bezahlt werden.

Hauung der Wellenberge. Es soll kein Wellenberg zum Hauen ausgetan werden, er sei denn siebenjährig und hiebreif und zuvor durch etliche unserer Beamten besichtigt worden.

Austeilung der Wellenberge. Die Wellenberge aber, die hier und dort jährlich hiebreif werden und geschlagen werden, sollen in gleichem Maß in Wellen abgeteilt und vermessen werden, nach der Zahl der Beamten, Sodemeister, Fuhrleute und Esel-

Unsichere Lesungen

  1. Melnschreiber — Wort teils gestrichen, unsicher (Z. 7)
  2. gekurckt — Lesung unsicher (Z. 18)

S. 1006

Bl. 500vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

treiber auf welche die geholtze sollenn, mit gewisser Zahl außgethann gemerckt werdenn, In austheilung aber derselbigenn soll nach Itztgedachter Zahl Papiren Loß gemacht, Inn ein Hudt gelegtt, vnnd vnpartheilich, ohn allenn vortheil, in beysein einer oder zweyer vnnser Beamptenn vnnd fürster, außgetheilet werdenn, Doch das ein Jeder, der ein Los hept, was auf das außhauenn ganngenn ist, pro rata, soviel Im gebueret zuvor erlege, Vnnd soll den Holtzwurdigernn1, vnd den Jenigenn so die Loß außhauwenn, auf Jedenn tagk so lannge sie außhauwenn, Ein schreckenberger zu lohn erlegt werdenn, Nach dem sich vielmahl zutregt, das Inn Weldenn, auf den Holtzpletzenn, vnnd Im Bodenn, aus vnwissenheit oder fursetzlich, das Holtz einer dem anndern enndtfuret, vnnd enndtwendet, vnnd dann ein Jeder Södermeister vnnd Holtzman sein gewönlich merck, auch in Weldenn sein gewissenn ort hatt, darauff er hauwenn lest. So wollenn wir hiermitt die

treiber, auf die die Gehölze mit bestimmter Zahl ausgetan und gezeichnet werden sollen. Bei der Austeilung aber sollen nach der genannten Zahl papierne Lose gemacht, in einen Hut gelegt und unparteiisch, ohne jede Begünstigung, in Beisein eines oder zweier unserer Beamten und Förster ausgeteilt werden. Doch soll jeder, der ein Los zieht, zuvor anteilig erlegen, was auf das Aushauen gegangen ist, soviel ihm gebührt. Und den Holzwürdigern und denen, die die Lose aushauen, soll für jeden Tag, solange sie aushauen, ein Schreckenberger als Lohn ausgezahlt werden.

Weil es sich vielfach ereignet, dass in den Wäldern, auf den Holzplätzen und in Sooden aus Unwissenheit oder mit Absicht einer dem anderen das Holz entführt und entwendet, und weil ein jeder Sodemeister und Holzmann sein gewöhnliches Zeichen und auch in den Wäldern seinen bestimmten Ort hat, auf dem er hauen lässt, so wollen wir hiermit die

Unsichere Lesungen

  1. Holtzwurdigernn — Lesung unsicher (Z. 11)

S. 1007

Bl. 501rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

alte Ordenung wiederholet habenn, Nemblich, Wann einer Holtz so sein ist, Es sey gleich wo vnnd bey wem ers findet, anntrifft, vnnd mit dem Merckstamb, oder annderer Kundtschafft, die warheit kan beybringenn, soll er ohne alle enndtgeltnus dasselbige zu sich nehmenn, vnnd seiner gelegennheit nach gebrauchenn, Feur Verwahrung. Es weis menniglich wie ganntz vnverwaret die Baw1 Inn der Bodenn seindt, desgleichenn das Inner vnd ausser den Bothenn die Meister Ir Holtz vnnd feuerunge behaltenn müssenn, also, das, wo mann nit fursichtiglich hierin zusehe, vnnd ordenung hieltte, leichtlich ein vnverwindtlicher schadenn |: welchenn Gott gnediglich verhütenn wolle :| durch feurs noth sich zutragenn könnte, Demnach so Ordenenn vnnd wollenn wir, das vnsere Beamptenn, Holtzwurdiger2 vnnd schetzer darauf ein vleissiges aufsehenns habenn, das Inn vnnd vor einem Jedenn

alte Ordnung wiederholt haben, nämlich: Wenn einer Holz, das sein ist, antrifft — gleichviel wo und bei wem er es findet — und mit dem Merkstamm oder anderem Zeugnis die Wahrheit beibringen kann, so soll er es ohne jede Entschädigung an sich nehmen und nach seinem Bedarf gebrauchen.

Feuerverwahrung. Jedermann weiß, wie ungeschützt die Bauten in Sooden sind, und ebenso, dass die Meister innerhalb und außerhalb der Bothe ihr Holz und ihre Feuerung lagern müssen — so dass, wenn man hierin nicht vorsichtig zusähe und Ordnung hielte, leicht ein unersetzlicher Schaden durch Feuersnot entstehen könnte, was Gott gnädig verhüten wolle. Demnach ordnen wir an und wollen, dass unsere Beamten, Holzwürdiger und Schätzer sorgfältig darauf achtgeben, dass in und vor einem jeden

Unsichere Lesungen

  1. Baw — Lesung unsicher (Z. 9)
  2. Holtzwurdiger — Lesung unsicher (Z. 18)

S. 1008

Bl. 501vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch

1

Bothe ein Meister vber zwey werck holtzes nicht habe, Wurde aber einer solchs vbertrettenn, soll vf soviel wercke er vbrigk, vf Jedes werck drey thaler bus erlegenn, Die Södermeister oder afftetknecht1, Innwohner vnd alle manns vnnd weibspersonenn Inn der Bodenn, sollenn vber die Gassenn noch in die Bothe kein feur noch liecht tragenn, sie tragenns dann verborgenn in döpffenn oder in Leuchtenn, Wurde aber dies einer vbertrettenn, soll solches so mannchmahl solchs beschicht, mit einem thaler verbuessenn, Wie wir denn auch gleichermassenn wollenn, das sie nicht gestattenn, das Innerhalb zehenn Wochenn lanng einigk hauffenn Wellenn, oder Scheidtholtz, vmb die Bödenn vnnd zeune herumb auf die pletze gesatzt werde, so offt solchs wurde vbertrettenn, soll auch mit ein thaler Buß vnnachlesslich gestrafft werdenn, Vnnd sollenn hierin vnnser Beampten, Holtzwirdiger2 vnnd schetzer ein sonnders ernnsts vnnd vleissigs auffsehenns Jederzeit habenn,

Bothe ein Meister nicht mehr als zwei Werk Holz habe. Würde einer das übertreten, so soll er für so viele Werk, wie er zuviel hat, je drei Taler Buße erlegen.

Die Sodemeister oder Afterknechte, die Einwohner und alle Manns- und Weibspersonen in Sooden sollen weder über die Gassen noch in die Bothe Feuer oder Licht tragen, es sei denn verborgen in Töpfen oder in Laternen. Würde das aber einer übertreten, so soll er es jedesmal mit einem Taler büßen.

Wie wir denn ebenso wollen, dass sie nicht dulden, dass innerhalb von zehn Wochen irgendein Haufen Wellen oder Scheitholz um die Bothe und Zäune herum auf die Plätze gesetzt wird; sooft das übertreten wird, soll es unnachsichtlich mit einem Taler Buße bestraft werden. Und unsere Beamten, Holzwürdiger und Schätzer sollen hierin jederzeit ein besonders ernstes und sorgfältiges Aufsehen haben.

Unsichere Lesungen

  1. afftetknecht — Lesung unsicher (Z. 5)
  2. Holtzwirdiger — Lesung unsicher (Z. 19)

S. 1009

Bl. 502rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Holtzhanndels Annschlagk. Nachuolgender massenn soll aller arth geholtzes so wir selbst nicht fur vnns bestellenn lassenn, zu hawenn, gehawenn, verlonet, verforstet vnnd gelegt werdenn, Ein schock Wagenn wellenn, so kaufmanns gut ist, soll belohnet werdenn, zu hawenn, mit. Dauonn stambgeldt Ein schock Eselwellenn kaufmannsgut Dauonn stambgeldt Ein klaffter Wagennscheidt, so nach dem Eisennmas in höhe, breyte, vnnd lennge volkommenn ist Dauonn stambgeldt Ein klaffter Eselscheidt, so nach dem mas gehawenn vnnd gelegt, welchs vnnser holtzwurdiger bey sich habenn, vnd drey schue lanng seindt, mit Dauonn stambgeldt Vnnd auf ein Jedes schock oder klaffter soll vber dis alles

Anschlag des Holzhandels. Auf folgende Weise soll alle Art Gehölz, das wir nicht selbst für uns bestellen lassen, geschlagen, gelohnt, verforstet und gelegt werden:

Ein Schock Wagenwellen, das Kaufmannsgut ist, soll zum Hauen belohnt werden mit ———. Davon Stammgeld ———.
Ein Schock Eselwellen, Kaufmannsgut ———. Davon Stammgeld ———.
Ein Klafter Wagenscheite, das nach dem Eisenmaß in Höhe, Breite und Länge vollständig ist ———. Davon Stammgeld ———.
Ein Klafter Eselscheite, nach dem Maß gehauen und gelegt, das unser Holzwürdiger bei sich haben soll, und drei Schuh lang ———. Davon Stammgeld ———.

Und auf jedes Schock oder Klafter soll über dies alles

S. 1010

Bl. 502vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

den fursterenn —— trannckgeldt1, vnnd nichtt mehr erlegt werdenn, Darjegenn dann auch die forster schuldige sein sollenn, zuzusehenn, das niemanndt sein gehöltze im walde enndtfrembt werde, Holtztaxt Sonnst soll der Taxt einer Jedenn art holtzes den holtzwurdigernn Inn Ihre eyde Jederzeit gebundenn sein, doch das sie keines höher vnnd theurer schetzenn, dan die zuuorobermelte Ordenung mitbringt Vnnd sollenn sie sich mit hinderkommenn lassenn, das sie Jemanndts zuliebe oder leidt falsch messenn, das holtz annzunehmenn erkennenn, noch zutheur noch zu wolfeil schetzenn, Wurde aber solches auff sie außkundigk gemacht, sollenn sie vber die schmeliche enndtsetzung, vnns ann leib vnnd gut zu straffenn, alles wie obgemelt, verfallenn sein, Belohnung der Holtzwurdiger Damit sie aber Irem ampt desto besser abwarttenn könnenn, soll ein Jeder döder2 Jerlichen ——

den Förstern ——— Trinkgeld und nicht mehr ausgezahlt werden. Dagegen sollen die Förster verpflichtet sein, darauf zu achten, dass niemandem sein Gehölz im Walde entfremdet wird.

Holztaxe. Sonst soll die Taxe einer jeden Art Holz den Holzwürdigern jederzeit in ihren Eid gebunden sein, doch so, dass sie keine höher und teurer schätzen, als die oben genannte Ordnung es mit sich bringt. Und sie sollen sich nicht dazu verleiten lassen, jemandem zuliebe oder zuleide falsch zu messen, das Holz zur Annahme zu erklären oder es zu teuer oder zu billig zu schätzen. Würde ihnen so etwas nachgewiesen, so sollen sie über die schimpfliche Amtsenthebung hinaus uns an Leib und Gut zur Strafe verfallen sein, alles wie oben gesagt.

Belohnung der Holzwürdiger. Damit sie aber ihr Amt um so besser versehen können, soll ein jeder Sieder jährlich ———

Unsichere Lesungen

  1. trannckgeldt — Wortende undeutlich (Z. 1)
  2. döder — Lesung unsicher (Z. 19)

S. 1011

Bl. 503rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

dem Zölner erlegenn, daruonn soll Ihnenn gelohnet werdenn, Darzu sollenn sie vonn Jeder frembdenn Schiff klaffter —— Heller zu legegelt einnehmenn, vnnd sich damit benugenn lassenn, Thorwartenn Beuelch.

dem Zöllner erlegen; daraus soll ihnen der Lohn gezahlt werden. Dazu sollen sie von jeder fremden Schiffsklafter ——— Heller als Legegeld einnehmen und sich damit begnügen.

Befehl an die Torwarte.

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.