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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1007–1016

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1007–1016 · Bl. 501r–505v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1007

Bl. 501rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

alte Ordenung wiederholet habenn, Nemblich, Wann einer Holtz so sein ist, Es sey gleich wo vnnd bey wem ers findet, anntrifft, vnnd mit dem Merckstamb, oder annderer Kundtschafft, die warheit kan beybringenn, soll er ohne alle enndtgeltnus dasselbige zu sich nehmenn, vnnd seiner gelegennheit nach gebrauchenn, Feur Verwahrung. Es weis menniglich wie ganntz vnverwaret die Baw1 Inn der Bodenn seindt, desgleichenn das Inner vnd ausser den Bothenn die Meister Ir Holtz vnnd feuerunge behaltenn müssenn, also, das, wo mann nit fursichtiglich hierin zusehe, vnnd ordenung hieltte, leichtlich ein vnverwindtlicher schadenn |: welchenn Gott gnediglich verhütenn wolle :| durch feurs noth sich zutragenn könnte, Demnach so Ordenenn vnnd wollenn wir, das vnsere Beamptenn, Holtzwurdiger2 vnnd schetzer darauf ein vleissiges aufsehenns habenn, das Inn vnnd vor einem Jedenn

alte Ordnung wiederholt haben, nämlich: Wenn einer Holz, das sein ist, antrifft — gleichviel wo und bei wem er es findet — und mit dem Merkstamm oder anderem Zeugnis die Wahrheit beibringen kann, so soll er es ohne jede Entschädigung an sich nehmen und nach seinem Bedarf gebrauchen.

Feuerverwahrung. Jedermann weiß, wie ungeschützt die Bauten in Sooden sind, und ebenso, dass die Meister innerhalb und außerhalb der Bothe ihr Holz und ihre Feuerung lagern müssen — so dass, wenn man hierin nicht vorsichtig zusähe und Ordnung hielte, leicht ein unersetzlicher Schaden durch Feuersnot entstehen könnte, was Gott gnädig verhüten wolle. Demnach ordnen wir an und wollen, dass unsere Beamten, Holzwürdiger und Schätzer sorgfältig darauf achtgeben, dass in und vor einem jeden

Unsichere Lesungen

  1. Baw — Lesung unsicher (Z. 9)
  2. Holtzwurdiger — Lesung unsicher (Z. 18)

S. 1008

Bl. 501vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch

1

Bothe ein Meister vber zwey werck holtzes nicht habe, Wurde aber einer solchs vbertrettenn, soll vf soviel wercke er vbrigk, vf Jedes werck drey thaler bus erlegenn, Die Södermeister oder afftetknecht1, Innwohner vnd alle manns vnnd weibspersonenn Inn der Bodenn, sollenn vber die Gassenn noch in die Bothe kein feur noch liecht tragenn, sie tragenns dann verborgenn in döpffenn oder in Leuchtenn, Wurde aber dies einer vbertrettenn, soll solches so mannchmahl solchs beschicht, mit einem thaler verbuessenn, Wie wir denn auch gleichermassenn wollenn, das sie nicht gestattenn, das Innerhalb zehenn Wochenn lanng einigk hauffenn Wellenn, oder Scheidtholtz, vmb die Bödenn vnnd zeune herumb auf die pletze gesatzt werde, so offt solchs wurde vbertrettenn, soll auch mit ein thaler Buß vnnachlesslich gestrafft werdenn, Vnnd sollenn hierin vnnser Beampten, Holtzwirdiger2 vnnd schetzer ein sonnders ernnsts vnnd vleissigs auffsehenns Jederzeit habenn,

Bothe ein Meister nicht mehr als zwei Werk Holz habe. Würde einer das übertreten, so soll er für so viele Werk, wie er zuviel hat, je drei Taler Buße erlegen.

Die Sodemeister oder Afterknechte, die Einwohner und alle Manns- und Weibspersonen in Sooden sollen weder über die Gassen noch in die Bothe Feuer oder Licht tragen, es sei denn verborgen in Töpfen oder in Laternen. Würde das aber einer übertreten, so soll er es jedesmal mit einem Taler büßen.

Wie wir denn ebenso wollen, dass sie nicht dulden, dass innerhalb von zehn Wochen irgendein Haufen Wellen oder Scheitholz um die Bothe und Zäune herum auf die Plätze gesetzt wird; sooft das übertreten wird, soll es unnachsichtlich mit einem Taler Buße bestraft werden. Und unsere Beamten, Holzwürdiger und Schätzer sollen hierin jederzeit ein besonders ernstes und sorgfältiges Aufsehen haben.

Unsichere Lesungen

  1. afftetknecht — Lesung unsicher (Z. 5)
  2. Holtzwirdiger — Lesung unsicher (Z. 19)

S. 1009

Bl. 502rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Holtzhanndels Annschlagk. Nachuolgender massenn soll aller arth geholtzes so wir selbst nicht fur vnns bestellenn lassenn, zu hawenn, gehawenn, verlonet, verforstet vnnd gelegt werdenn, Ein schock Wagenn wellenn, so kaufmanns gut ist, soll belohnet werdenn, zu hawenn, mit. Dauonn stambgeldt Ein schock Eselwellenn kaufmannsgut Dauonn stambgeldt Ein klaffter Wagennscheidt, so nach dem Eisennmas in höhe, breyte, vnnd lennge volkommenn ist Dauonn stambgeldt Ein klaffter Eselscheidt, so nach dem mas gehawenn vnnd gelegt, welchs vnnser holtzwurdiger bey sich habenn, vnd drey schue lanng seindt, mit Dauonn stambgeldt Vnnd auf ein Jedes schock oder klaffter soll vber dis alles

Anschlag des Holzhandels. Auf folgende Weise soll alle Art Gehölz, das wir nicht selbst für uns bestellen lassen, geschlagen, gelohnt, verforstet und gelegt werden:

Ein Schock Wagenwellen, das Kaufmannsgut ist, soll zum Hauen belohnt werden mit ———. Davon Stammgeld ———.
Ein Schock Eselwellen, Kaufmannsgut ———. Davon Stammgeld ———.
Ein Klafter Wagenscheite, das nach dem Eisenmaß in Höhe, Breite und Länge vollständig ist ———. Davon Stammgeld ———.
Ein Klafter Eselscheite, nach dem Maß gehauen und gelegt, das unser Holzwürdiger bei sich haben soll, und drei Schuh lang ———. Davon Stammgeld ———.

Und auf jedes Schock oder Klafter soll über dies alles

S. 1010

Bl. 502vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

den fursterenn —— trannckgeldt1, vnnd nichtt mehr erlegt werdenn, Darjegenn dann auch die forster schuldige sein sollenn, zuzusehenn, das niemanndt sein gehöltze im walde enndtfrembt werde, Holtztaxt Sonnst soll der Taxt einer Jedenn art holtzes den holtzwurdigernn Inn Ihre eyde Jederzeit gebundenn sein, doch das sie keines höher vnnd theurer schetzenn, dan die zuuorobermelte Ordenung mitbringt Vnnd sollenn sie sich mit hinderkommenn lassenn, das sie Jemanndts zuliebe oder leidt falsch messenn, das holtz annzunehmenn erkennenn, noch zutheur noch zu wolfeil schetzenn, Wurde aber solches auff sie außkundigk gemacht, sollenn sie vber die schmeliche enndtsetzung, vnns ann leib vnnd gut zu straffenn, alles wie obgemelt, verfallenn sein, Belohnung der Holtzwurdiger Damit sie aber Irem ampt desto besser abwarttenn könnenn, soll ein Jeder döder2 Jerlichen ——

den Förstern ——— Trinkgeld und nicht mehr ausgezahlt werden. Dagegen sollen die Förster verpflichtet sein, darauf zu achten, dass niemandem sein Gehölz im Walde entfremdet wird.

Holztaxe. Sonst soll die Taxe einer jeden Art Holz den Holzwürdigern jederzeit in ihren Eid gebunden sein, doch so, dass sie keine höher und teurer schätzen, als die oben genannte Ordnung es mit sich bringt. Und sie sollen sich nicht dazu verleiten lassen, jemandem zuliebe oder zuleide falsch zu messen, das Holz zur Annahme zu erklären oder es zu teuer oder zu billig zu schätzen. Würde ihnen so etwas nachgewiesen, so sollen sie über die schimpfliche Amtsenthebung hinaus uns an Leib und Gut zur Strafe verfallen sein, alles wie oben gesagt.

Belohnung der Holzwürdiger. Damit sie aber ihr Amt um so besser versehen können, soll ein jeder Sieder jährlich ———

Unsichere Lesungen

  1. trannckgeldt — Wortende undeutlich (Z. 1)
  2. döder — Lesung unsicher (Z. 19)

S. 1011

Bl. 503rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

dem Zölner erlegenn, daruonn soll Ihnenn gelohnet werdenn, Darzu sollenn sie vonn Jeder frembdenn Schiff klaffter —— Heller zu legegelt einnehmenn, vnnd sich damit benugenn lassenn, Thorwartenn Beuelch.

dem Zöllner erlegen; daraus soll ihnen der Lohn gezahlt werden. Dazu sollen sie von jeder fremden Schiffsklafter ——— Heller als Legegeld einnehmen und sich damit begnügen.

Befehl an die Torwarte.

S. 1012

Bl. 503vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Auch sollenn sie Innhalt Irer bestellunge alles saltz, so nicht bey ganntzenn Pfannenn vnnd achteilenn verzollet, vnnd offenntlich geladenn wordenn, sondernn heimlich zuuerpartirenn mit eintzelnn genngstenn1 in korbenn, seckenn, beuttelnn, Eimernn oder sonnstenn, wie das zuuerdenckenn, vnnd Ihnenn am Thore fur kömpt, zu sich nehmenn, dem Renndtmeister als baldt

Auch sollen sie nach dem Inhalt ihrer Bestallung alles Salz, das nicht in ganzen Pfannen und Achteln verzollt und offen geladen worden ist, sondern heimlich zum Vertauschen mit einzelnen Gängen in Körben, Säcken, Beuteln, Eimern oder sonstwie, wie es zu vermuten steht und ihnen am Tor vorkommt, an sich nehmen und dem Rentmeister sogleich

Unsichere Lesungen

  1. genngstenn — Lesung unsicher (Z. 4)

S. 1013

Bl. 504rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch.

1

bringenn, dieselbigenn so es gehabt annzeigenn, Soll der Renndtmeister das Saltz furters, wie er beuelch hatt behaltenn, Innsonnderheit verrechnenn, vnd die vbertretter, beide dieJenigenn so das saltz gegebenn, oder verpartiret, vnnd bey denenn das saltz gefundenn, vnngedigk gestrafft werdenn, Soll der furderste thormeister am Soderthor2, kein geflöst oder Schiffholtz, so vonn vnnsernt wegenn verkaufft, Inn die Sodenn führenn lassenn, Es werde dann bey Jedes fuder ein Zeichenn, so darzu sonnderlich gemacht seindt, gegebenn, Niemanndts außgescheidenn, Wurde aber einer mit solchenn scheidenn dem anndern Thorwarttenn furkommenn, soll dasselbige vonn stundt ann dem Holtzvogte, sich ferners amptshalber daJegl1 zu haltenn, anngezeigt werdenn, Rueß vnnd Bluet. Was aber Rueß vnnd bluet zun Sodenn bringt, vnd fur Saltz vertauschenn will, soll sich den Thormeisternn im eingang annzeigenn, dieselbigenn sollenns zuuor besichtigenn, damit wann die Jenigenn so getauscht

bringen und ihm anzeigen, wer es gehabt hat. Der Rentmeister soll das Salz weiter, wie es ihm befohlen ist, verwahren und gesondert verrechnen, und die Übertreter — sowohl die, die das Salz gegeben oder vertauscht haben, als auch die, bei denen es gefunden wurde — sollen ungnädig bestraft werden.

Der vorderste Tormeister am Sooder Tor soll kein geflößtes oder Schiffsholz, das von unseretwegen verkauft ist, nach Sooden hineinführen lassen, es sei denn, für jedes Fuder werde ein eigens dafür gefertigtes Zeichen gegeben, niemanden ausgenommen. Würde aber einer mit solchen Scheiten am anderen Torwart vorbeikommen, so soll das sogleich dem Holzvogt angezeigt werden, damit er sich amtshalber weiter dazu verhalte.

Ruß und Blut. Wer aber Ruß und Blut nach Sooden bringt und gegen Salz eintauschen will, soll sich beim Eingang den Tormeistern anzeigen; diese sollen es zuvor besichtigen, damit sie, wenn die, die getauscht

Unsichere Lesungen

  1. daJegl — Wortende undeutlich, wohl daJegen (Z. 14)
  2. Soderthor — Lesung unsicher (Z. 7)

S. 1014

Bl. 504vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

habenn wieder außgehenn, sie das holtz besichtigenn vnd ermessenn mugenn, das sie nit mehr außtragenn, dan sich zugebenn geburt, Dorffleut so Saltz in der Stadt gekaufft sollenn nicht durch die Soden gehenn. Damit nicht vnrichtigkeit ann Thorenn sich zutrage, Sollenn die Thormeister die dorffleuthe, so aus der Stadt kommenn, daselbst saltz gekaufft habenn, vnnd heimgehenn wöllenn, nit durch die Sodenn, mit dem Saltz gehenn lassenn, Sondernn mit dem Saltz benebenn hin zugehenn weisenn, Siechenleut vnnd Bettler. Soviel die armenn Siechennleut vnnd anndere so saltz Bettelnn zupflegenn, annlanngt, darinnenn werden die Thorwarttenn, wie auch zuuor gedacht, Jederzeit nach gelegennheit, Was sich Jegenn die oder anndere verhaltenn sollenn, vom Pfarher oder Renndtmeister beuelch enndtpfanngl1 Vber das alles, sollenn sie auch mit vleis acht nehenenn, das

haben, wieder hinausgehen, das Holz besichtigen und ermessen können, damit sie nicht mehr hinaustragen, als ihnen zusteht.

Dorfleute, die in der Stadt Salz gekauft haben, sollen nicht durch Sooden gehen. Damit an den Toren keine Unordnung entsteht, sollen die Tormeister die Dorfleute, die aus der Stadt kommen, dort Salz gekauft haben und heimgehen wollen, mit dem Salz nicht durch Sooden gehen lassen, sondern sie anweisen, mit dem Salz nebenher zu gehen.

Siechenleute und Bettler. Was die armen Siechenleute und andere angeht, die um Salz zu betteln pflegen, so werden die Torwarte, wie auch zuvor gesagt, jederzeit nach Lage der Dinge vom Pfarrer oder Rentmeister Befehl empfangen, wie sie sich diesen oder anderen gegenüber verhalten sollen.

Über all das sollen sie auch sorgfältig darauf achten, dass

Unsichere Lesungen

  1. enndtpfanngl — Wortende undeutlich (Z. 18)

S. 1015

Bl. 505rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

ein Jeder der Saltz geladenn hat, vnnd außführenn will, auf das geladene saltz die gepurlichenn vnnd darzu geordentenn Zollzeichenn, Ehr vnnd zuuor er hinaus fehret, erlegenn, Da sie aber vermerckte, das einer minder verzolt hett, dann er vf denn Wagenn, karrnn, Pferdenn, körbenn, oder sonnst außführtenn, oder außtrugenn, sollenn sie solchs zu stundt ann dem Renndtmeister, oder wer sonnst zur stette ist, annzeigenn, Die sollenn weitters hanndtlen, was sich darin gebueret, Holtz vff der seittenn da die Sodenn liegenn, soll nit in die Stadt gebraucht werdenn. Sie sollenn nicht gestattenn, das ausser Sodenn, noch aus den Weldenn dißseits der Werra holtz Inn die Stadt gefuret, getriebenn noch getragenn werde, Wie denn gleicher massenn den Pfortnernn in der Stadt soll Inngebundenn sein, solchs nit nachzugebenn, oder da sich Jederweylenn zutrüge, solchs als baldt annzeigenn, Denn die Burger mit dem gehöltz hinder der Stadt sich wohl befeurenn könnenn,

ein jeder, der Salz geladen hat und ausführen will, für das geladene Salz die gebührenden und dazu bestimmten Zollzeichen erlegt, ehe er hinausfährt. Wenn sie aber bemerken, dass einer weniger verzollt hat, als er auf Wagen, Karren, Pferden, in Körben oder sonstwie ausführt oder hinausträgt, so sollen sie das sogleich dem Rentmeister oder wer sonst zur Stelle ist anzeigen; die sollen weiter handeln, wie es sich gebührt.

Holz von der Seite, auf der Sooden liegt, soll nicht in der Stadt gebraucht werden. Sie sollen nicht dulden, dass aus Sooden oder aus den Wäldern diesseits der Werra Holz in die Stadt gefahren, getrieben oder getragen wird. Ebenso soll den Pförtnern in der Stadt eingebunden sein, das nicht zuzulassen oder, wenn es sich bisweilen ereignet, es sogleich anzuzeigen. Denn die Bürger können sich mit dem Gehölz hinter der Stadt wohl mit Feuerung versorgen.

S. 1016

Bl. 505vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Befreyung der Thorwartenn. Vnnd soll hiermit menniglich bey vngnediger straffe gewarnet, vnnd gebottenn sein, die Thorwarttenn in vorgehendenn Irem beuelch, vnnd außrichtung Ires Ampts, weder mit worttenn noch mit werckenn zubeleidigenn, Dann sie vonn vnns dermassenn versichert vnnd befreyet sein sollenn, Das vnnsere Saltzgreuenn vnnd beamptenn vber Ihnenn mit allem ernst haltenn, vnnd sie genntzlich hanndthabenn vnnd schutzen sollenn, darnach wisse sich ein Jeder zu richtenn, Aschenn Ordenung. Das der aschenn hanndell rechtschaffenn gehanndthabt vnnd getriebenn werde, Ist nit alleine des Saltzwergks wegenn hochvonnötenn, sondernn es könnenn auch die Glasener zu behuff Ires glasmachenns der aschenn nit emtperenn, Wollenn demnach nachgesetzte aschenn Ordenung wie volgt ratificiren vnnd bestettigenn. Ein Jeder Södermeister so zun Sodenn Meisterschafft

Schutz der Torwarte. Und hiermit soll jedermann bei ungnädiger Strafe gewarnt und geboten sein, die Torwarte bei der Ausführung des vorstehenden Befehls und bei der Ausrichtung ihres Amtes weder mit Worten noch mit Werken zu beleidigen. Denn sie sollen von uns dermaßen gesichert und geschützt sein, dass unsere Salzgrafen und Beamten mit allem Ernst über sie halten und sie gänzlich handhaben und schützen sollen. Danach wisse sich ein jeder zu richten.

Aschenordnung. Dass der Aschenhandel rechtschaffen gehandhabt und betrieben wird, ist nicht allein des Salzwerks wegen dringend nötig, sondern auch die Glaser können der Asche für ihr Glasmachen nicht entbehren. Wir wollen demnach die nachstehende Aschenordnung, wie folgt, bestätigen und ratifizieren.

Ein jeder Sodemeister, der zu Sooden Meisterschaft

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