Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1009–1018

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1009–1018 · Bl. 502r–506v · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1009

Bl. 502rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Holtzhanndels Annschlagk. Nachuolgender massenn soll aller arth geholtzes so wir selbst nicht fur vnns bestellenn lassenn, zu hawenn, gehawenn, verlonet, verforstet vnnd gelegt werdenn, Ein schock Wagenn wellenn, so kaufmanns gut ist, soll belohnet werdenn, zu hawenn, mit. Dauonn stambgeldt Ein schock Eselwellenn kaufmannsgut Dauonn stambgeldt Ein klaffter Wagennscheidt, so nach dem Eisennmas in höhe, breyte, vnnd lennge volkommenn ist Dauonn stambgeldt Ein klaffter Eselscheidt, so nach dem mas gehawenn vnnd gelegt, welchs vnnser holtzwurdiger bey sich habenn, vnd drey schue lanng seindt, mit Dauonn stambgeldt Vnnd auf ein Jedes schock oder klaffter soll vber dis alles

Anschlag des Holzhandels. Auf folgende Weise soll alle Art Gehölz, das wir nicht selbst für uns bestellen lassen, geschlagen, gelohnt, verforstet und gelegt werden:

Ein Schock Wagenwellen, das Kaufmannsgut ist, soll zum Hauen belohnt werden mit ———. Davon Stammgeld ———.
Ein Schock Eselwellen, Kaufmannsgut ———. Davon Stammgeld ———.
Ein Klafter Wagenscheite, das nach dem Eisenmaß in Höhe, Breite und Länge vollständig ist ———. Davon Stammgeld ———.
Ein Klafter Eselscheite, nach dem Maß gehauen und gelegt, das unser Holzwürdiger bei sich haben soll, und drei Schuh lang ———. Davon Stammgeld ———.

Und auf jedes Schock oder Klafter soll über dies alles

S. 1010

Bl. 502vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

den fursterenn —— trannckgeldt1, vnnd nichtt mehr erlegt werdenn, Darjegenn dann auch die forster schuldige sein sollenn, zuzusehenn, das niemanndt sein gehöltze im walde enndtfrembt werde, Holtztaxt Sonnst soll der Taxt einer Jedenn art holtzes den holtzwurdigernn Inn Ihre eyde Jederzeit gebundenn sein, doch das sie keines höher vnnd theurer schetzenn, dan die zuuorobermelte Ordenung mitbringt Vnnd sollenn sie sich mit hinderkommenn lassenn, das sie Jemanndts zuliebe oder leidt falsch messenn, das holtz annzunehmenn erkennenn, noch zutheur noch zu wolfeil schetzenn, Wurde aber solches auff sie außkundigk gemacht, sollenn sie vber die schmeliche enndtsetzung, vnns ann leib vnnd gut zu straffenn, alles wie obgemelt, verfallenn sein, Belohnung der Holtzwurdiger Damit sie aber Irem ampt desto besser abwarttenn könnenn, soll ein Jeder döder2 Jerlichen ——

den Förstern ——— Trinkgeld und nicht mehr ausgezahlt werden. Dagegen sollen die Förster verpflichtet sein, darauf zu achten, dass niemandem sein Gehölz im Walde entfremdet wird.

Holztaxe. Sonst soll die Taxe einer jeden Art Holz den Holzwürdigern jederzeit in ihren Eid gebunden sein, doch so, dass sie keine höher und teurer schätzen, als die oben genannte Ordnung es mit sich bringt. Und sie sollen sich nicht dazu verleiten lassen, jemandem zuliebe oder zuleide falsch zu messen, das Holz zur Annahme zu erklären oder es zu teuer oder zu billig zu schätzen. Würde ihnen so etwas nachgewiesen, so sollen sie über die schimpfliche Amtsenthebung hinaus uns an Leib und Gut zur Strafe verfallen sein, alles wie oben gesagt.

Belohnung der Holzwürdiger. Damit sie aber ihr Amt um so besser versehen können, soll ein jeder Sieder jährlich ———

Unsichere Lesungen

  1. trannckgeldt — Wortende undeutlich (Z. 1)
  2. döder — Lesung unsicher (Z. 19)

S. 1011

Bl. 503rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

dem Zölner erlegenn, daruonn soll Ihnenn gelohnet werdenn, Darzu sollenn sie vonn Jeder frembdenn Schiff klaffter —— Heller zu legegelt einnehmenn, vnnd sich damit benugenn lassenn, Thorwartenn Beuelch.

dem Zöllner erlegen; daraus soll ihnen der Lohn gezahlt werden. Dazu sollen sie von jeder fremden Schiffsklafter ——— Heller als Legegeld einnehmen und sich damit begnügen.

Befehl an die Torwarte.

S. 1012

Bl. 503vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Auch sollenn sie Innhalt Irer bestellunge alles saltz, so nicht bey ganntzenn Pfannenn vnnd achteilenn verzollet, vnnd offenntlich geladenn wordenn, sondernn heimlich zuuerpartirenn mit eintzelnn genngstenn1 in korbenn, seckenn, beuttelnn, Eimernn oder sonnstenn, wie das zuuerdenckenn, vnnd Ihnenn am Thore fur kömpt, zu sich nehmenn, dem Renndtmeister als baldt

Auch sollen sie nach dem Inhalt ihrer Bestallung alles Salz, das nicht in ganzen Pfannen und Achteln verzollt und offen geladen worden ist, sondern heimlich zum Vertauschen mit einzelnen Gängen in Körben, Säcken, Beuteln, Eimern oder sonstwie, wie es zu vermuten steht und ihnen am Tor vorkommt, an sich nehmen und dem Rentmeister sogleich

Unsichere Lesungen

  1. genngstenn — Lesung unsicher (Z. 4)

S. 1013

Bl. 504rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch.

1

bringenn, dieselbigenn so es gehabt annzeigenn, Soll der Renndtmeister das Saltz furters, wie er beuelch hatt behaltenn, Innsonnderheit verrechnenn, vnd die vbertretter, beide dieJenigenn so das saltz gegebenn, oder verpartiret, vnnd bey denenn das saltz gefundenn, vnngedigk gestrafft werdenn, Soll der furderste thormeister am Soderthor2, kein geflöst oder Schiffholtz, so vonn vnnsernt wegenn verkaufft, Inn die Sodenn führenn lassenn, Es werde dann bey Jedes fuder ein Zeichenn, so darzu sonnderlich gemacht seindt, gegebenn, Niemanndts außgescheidenn, Wurde aber einer mit solchenn scheidenn dem anndern Thorwarttenn furkommenn, soll dasselbige vonn stundt ann dem Holtzvogte, sich ferners amptshalber daJegl1 zu haltenn, anngezeigt werdenn, Rueß vnnd Bluet. Was aber Rueß vnnd bluet zun Sodenn bringt, vnd fur Saltz vertauschenn will, soll sich den Thormeisternn im eingang annzeigenn, dieselbigenn sollenns zuuor besichtigenn, damit wann die Jenigenn so getauscht

bringen und ihm anzeigen, wer es gehabt hat. Der Rentmeister soll das Salz weiter, wie es ihm befohlen ist, verwahren und gesondert verrechnen, und die Übertreter — sowohl die, die das Salz gegeben oder vertauscht haben, als auch die, bei denen es gefunden wurde — sollen ungnädig bestraft werden.

Der vorderste Tormeister am Sooder Tor soll kein geflößtes oder Schiffsholz, das von unseretwegen verkauft ist, nach Sooden hineinführen lassen, es sei denn, für jedes Fuder werde ein eigens dafür gefertigtes Zeichen gegeben, niemanden ausgenommen. Würde aber einer mit solchen Scheiten am anderen Torwart vorbeikommen, so soll das sogleich dem Holzvogt angezeigt werden, damit er sich amtshalber weiter dazu verhalte.

Ruß und Blut. Wer aber Ruß und Blut nach Sooden bringt und gegen Salz eintauschen will, soll sich beim Eingang den Tormeistern anzeigen; diese sollen es zuvor besichtigen, damit sie, wenn die, die getauscht

Unsichere Lesungen

  1. daJegl — Wortende undeutlich, wohl daJegen (Z. 14)
  2. Soderthor — Lesung unsicher (Z. 7)

S. 1014

Bl. 504vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

habenn wieder außgehenn, sie das holtz besichtigenn vnd ermessenn mugenn, das sie nit mehr außtragenn, dan sich zugebenn geburt, Dorffleut so Saltz in der Stadt gekaufft sollenn nicht durch die Soden gehenn. Damit nicht vnrichtigkeit ann Thorenn sich zutrage, Sollenn die Thormeister die dorffleuthe, so aus der Stadt kommenn, daselbst saltz gekaufft habenn, vnnd heimgehenn wöllenn, nit durch die Sodenn, mit dem Saltz gehenn lassenn, Sondernn mit dem Saltz benebenn hin zugehenn weisenn, Siechenleut vnnd Bettler. Soviel die armenn Siechennleut vnnd anndere so saltz Bettelnn zupflegenn, annlanngt, darinnenn werden die Thorwarttenn, wie auch zuuor gedacht, Jederzeit nach gelegennheit, Was sich Jegenn die oder anndere verhaltenn sollenn, vom Pfarher oder Renndtmeister beuelch enndtpfanngl1 Vber das alles, sollenn sie auch mit vleis acht nehenenn, das

haben, wieder hinausgehen, das Holz besichtigen und ermessen können, damit sie nicht mehr hinaustragen, als ihnen zusteht.

Dorfleute, die in der Stadt Salz gekauft haben, sollen nicht durch Sooden gehen. Damit an den Toren keine Unordnung entsteht, sollen die Tormeister die Dorfleute, die aus der Stadt kommen, dort Salz gekauft haben und heimgehen wollen, mit dem Salz nicht durch Sooden gehen lassen, sondern sie anweisen, mit dem Salz nebenher zu gehen.

Siechenleute und Bettler. Was die armen Siechenleute und andere angeht, die um Salz zu betteln pflegen, so werden die Torwarte, wie auch zuvor gesagt, jederzeit nach Lage der Dinge vom Pfarrer oder Rentmeister Befehl empfangen, wie sie sich diesen oder anderen gegenüber verhalten sollen.

Über all das sollen sie auch sorgfältig darauf achten, dass

Unsichere Lesungen

  1. enndtpfanngl — Wortende undeutlich (Z. 18)

S. 1015

Bl. 505rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

ein Jeder der Saltz geladenn hat, vnnd außführenn will, auf das geladene saltz die gepurlichenn vnnd darzu geordentenn Zollzeichenn, Ehr vnnd zuuor er hinaus fehret, erlegenn, Da sie aber vermerckte, das einer minder verzolt hett, dann er vf denn Wagenn, karrnn, Pferdenn, körbenn, oder sonnst außführtenn, oder außtrugenn, sollenn sie solchs zu stundt ann dem Renndtmeister, oder wer sonnst zur stette ist, annzeigenn, Die sollenn weitters hanndtlen, was sich darin gebueret, Holtz vff der seittenn da die Sodenn liegenn, soll nit in die Stadt gebraucht werdenn. Sie sollenn nicht gestattenn, das ausser Sodenn, noch aus den Weldenn dißseits der Werra holtz Inn die Stadt gefuret, getriebenn noch getragenn werde, Wie denn gleicher massenn den Pfortnernn in der Stadt soll Inngebundenn sein, solchs nit nachzugebenn, oder da sich Jederweylenn zutrüge, solchs als baldt annzeigenn, Denn die Burger mit dem gehöltz hinder der Stadt sich wohl befeurenn könnenn,

ein jeder, der Salz geladen hat und ausführen will, für das geladene Salz die gebührenden und dazu bestimmten Zollzeichen erlegt, ehe er hinausfährt. Wenn sie aber bemerken, dass einer weniger verzollt hat, als er auf Wagen, Karren, Pferden, in Körben oder sonstwie ausführt oder hinausträgt, so sollen sie das sogleich dem Rentmeister oder wer sonst zur Stelle ist anzeigen; die sollen weiter handeln, wie es sich gebührt.

Holz von der Seite, auf der Sooden liegt, soll nicht in der Stadt gebraucht werden. Sie sollen nicht dulden, dass aus Sooden oder aus den Wäldern diesseits der Werra Holz in die Stadt gefahren, getrieben oder getragen wird. Ebenso soll den Pförtnern in der Stadt eingebunden sein, das nicht zuzulassen oder, wenn es sich bisweilen ereignet, es sogleich anzuzeigen. Denn die Bürger können sich mit dem Gehölz hinter der Stadt wohl mit Feuerung versorgen.

S. 1016

Bl. 505vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Befreyung der Thorwartenn. Vnnd soll hiermit menniglich bey vngnediger straffe gewarnet, vnnd gebottenn sein, die Thorwarttenn in vorgehendenn Irem beuelch, vnnd außrichtung Ires Ampts, weder mit worttenn noch mit werckenn zubeleidigenn, Dann sie vonn vnns dermassenn versichert vnnd befreyet sein sollenn, Das vnnsere Saltzgreuenn vnnd beamptenn vber Ihnenn mit allem ernst haltenn, vnnd sie genntzlich hanndthabenn vnnd schutzen sollenn, darnach wisse sich ein Jeder zu richtenn, Aschenn Ordenung. Das der aschenn hanndell rechtschaffenn gehanndthabt vnnd getriebenn werde, Ist nit alleine des Saltzwergks wegenn hochvonnötenn, sondernn es könnenn auch die Glasener zu behuff Ires glasmachenns der aschenn nit emtperenn, Wollenn demnach nachgesetzte aschenn Ordenung wie volgt ratificiren vnnd bestettigenn. Ein Jeder Södermeister so zun Sodenn Meisterschafft

Schutz der Torwarte. Und hiermit soll jedermann bei ungnädiger Strafe gewarnt und geboten sein, die Torwarte bei der Ausführung des vorstehenden Befehls und bei der Ausrichtung ihres Amtes weder mit Worten noch mit Werken zu beleidigen. Denn sie sollen von uns dermaßen gesichert und geschützt sein, dass unsere Salzgrafen und Beamten mit allem Ernst über sie halten und sie gänzlich handhaben und schützen sollen. Danach wisse sich ein jeder zu richten.

Aschenordnung. Dass der Aschenhandel rechtschaffen gehandhabt und betrieben wird, ist nicht allein des Salzwerks wegen dringend nötig, sondern auch die Glaser können der Asche für ihr Glasmachen nicht entbehren. Wir wollen demnach die nachstehende Aschenordnung, wie folgt, bestätigen und ratifizieren.

Ein jeder Sodemeister, der zu Sooden Meisterschaft

S. 1017

Bl. 506rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

helt, vnnd aschenn zuuerkauffenn hat, soll im aschen kauf seinem hüttennmeister vier Malter aschenn fur ein thaler kaufmanns gut liefernn vnnd gebenn, Die Södermeister sollenn zwene fromme aufrichtige Meister ordenenn, vnnd wehlenn, die alle Monat ein mahl vmbhere gehenn, die aschenn besehenn, das kaufmannsgut gemacht werde, vnnd wo sie vnndüchtige aschenn findenn, sollenn sie annzeigenn, vnnd derselbige Meister so sie hette als baldt furs thor Ins farwerck sanndt1 tragenn vnnd hinein werffenn, Da aber etliche Meister wehrenn, denenn Ir aschenn liegenn bleibt, vnnd doch kaufmanns gut hettenn, dieselbigenn sollenn alwegenn anngehenndes Jars, dieselb sobaldt die aschenn thür anngehet, Ehe dann sonst einige aschenn geladenn, verkeufftenn, vnnd der enndtlediget werdenn, nach laut des verordenntenn kaufs, Damit sich auch die armenn Södermeister nit zuberlagen2, das sie in Irer noth auf solchenn geordenntenn kauf nichts borgenn könntenn, Dieweil die Hüttennmeister den kauf wissenn, vnnd damit vergewissiget

hält und Asche zu verkaufen hat, soll beim Aschenkauf seinem Hüttenmeister vier Malter Asche als Kaufmannsgut für einen Taler liefern und geben.

Die Sodemeister sollen zwei fromme, aufrichtige Meister bestimmen und wählen, die einmal im Monat umhergehen, die Asche besehen und darauf achten, dass Kaufmannsgut hergestellt wird. Und wo sie untaugliche Asche finden, sollen sie es anzeigen, und der betreffende Meister soll sie sogleich vors Tor ins Farwerk tragen und hineinwerfen.

Wären aber etliche Meister, denen ihre Asche liegenbleibt, obwohl sie Kaufmannsgut ist, so sollen diese jeweils im anbrechenden Jahr, sobald die Aschentür aufgeht, ehe sonst irgendeine Asche geladen wird, verkaufen und von ihr befreit werden, nach dem Wortlaut des festgesetzten Kaufs.

Damit sich auch die armen Sodemeister nicht beklagen, dass sie in ihrer Not auf solchen festgesetzten Kauf nichts borgen könnten — weil die Hüttenmeister den Kauf kennen und damit gesichert

Unsichere Lesungen

  1. farwerck sanndt — Lesung unsicher (Z. 10)
  2. zuberlagen — Lesung unsicher (Z. 17)

S. 1018

Bl. 506vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch.

1

sein, vnnd aber auch die Hüttennmeister Ir geldt nicht vergeblich außleyhenn, oder außthetenn, So bewilligenn wir vnnd lassenn zu, das die Jenigenn so geldt vonn den Glesenernn borgenn wollenn, auff solch, fur einenn Jedenn thaler funffthalb Malter aschenn, vnnd auch nit mehr gebenn mugenn, doch nicht mehr also bezahlenn, dann souiel sie thaler vom glasener enndtpfanngenn habenn, Damit auch alles aufrichtigk in der Ladung zugehe, So soll ein Jeder Meister, wann er aschenn geladenn, zum Zölner gehenn, vnnd Innzeichenn lassenn, Darnach sie verzolt werde, alles bey vngnediger straff, Auch vf das die Meister sich auf beidt seittenn mit dem borgenn nicht zuberlagenn1, vnnd nicht verderbtenn, So soll hiemit gebottenn sein, das kein Södermeister auf seine aschenn ein Jar vber zehenn thaler borgenn soll, Wurde aber einer solches thun, soll darumb gestrafft, auch den Glesenernn weitters nicht, dann vf zehenn thaler verholffenn werdenn, Doch sollenn die Glasener auch niemanndts borgenn, sie wissenn dann

sind —, die Hüttenmeister aber auch ihr Geld nicht vergeblich ausleihen oder hergeben sollen, so bewilligen wir und lassen zu, dass diejenigen, die Geld von den Glasern borgen wollen, darauf für jeden Taler viereinhalb Malter Asche geben dürfen, aber auch nicht mehr — doch nicht mehr auf diese Weise bezahlen, als sie Taler vom Glaser empfangen haben.

Damit auch bei der Ladung alles redlich zugeht, soll ein jeder Meister, wenn er Asche geladen hat, zum Zöllner gehen und es einzeichnen lassen, damit sie danach verzollt werde — alles bei ungnädiger Strafe.

Und damit sich die Meister auf beiden Seiten mit dem Borgen nicht überlasten und nicht zugrunde richten, soll hiermit geboten sein, dass kein Sodemeister auf seine Asche im Jahr über zehn Taler borgen soll. Würde aber einer das tun, so soll er dafür bestraft werden, und den Glasern soll darüber hinaus nicht weiter als bis zu zehn Talern verholfen werden. Doch sollen die Glaser auch niemandem borgen, sie wussten denn

Unsichere Lesungen

  1. zuberlagenn — Lesung unsicher (Z. 14)

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.