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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1010

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1010 · Bl. 502v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1010

Bl. 502vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

den fursterenn —— trannckgeldt1, vnnd nichtt mehr erlegt werdenn, Darjegenn dann auch die forster schuldige sein sollenn, zuzusehenn, das niemanndt sein gehöltze im walde enndtfrembt werde, Holtztaxt Sonnst soll der Taxt einer Jedenn art holtzes den holtzwurdigernn Inn Ihre eyde Jederzeit gebundenn sein, doch das sie keines höher vnnd theurer schetzenn, dan die zuuorobermelte Ordenung mitbringt Vnnd sollenn sie sich mit hinderkommenn lassenn, das sie Jemanndts zuliebe oder leidt falsch messenn, das holtz annzunehmenn erkennenn, noch zutheur noch zu wolfeil schetzenn, Wurde aber solches auff sie außkundigk gemacht, sollenn sie vber die schmeliche enndtsetzung, vnns ann leib vnnd gut zu straffenn, alles wie obgemelt, verfallenn sein, Belohnung der Holtzwurdiger Damit sie aber Irem ampt desto besser abwarttenn könnenn, soll ein Jeder döder2 Jerlichen ——

den Förstern ——— Trinkgeld und nicht mehr ausgezahlt werden. Dagegen sollen die Förster verpflichtet sein, darauf zu achten, dass niemandem sein Gehölz im Walde entfremdet wird.

Holztaxe. Sonst soll die Taxe einer jeden Art Holz den Holzwürdigern jederzeit in ihren Eid gebunden sein, doch so, dass sie keine höher und teurer schätzen, als die oben genannte Ordnung es mit sich bringt. Und sie sollen sich nicht dazu verleiten lassen, jemandem zuliebe oder zuleide falsch zu messen, das Holz zur Annahme zu erklären oder es zu teuer oder zu billig zu schätzen. Würde ihnen so etwas nachgewiesen, so sollen sie über die schimpfliche Amtsenthebung hinaus uns an Leib und Gut zur Strafe verfallen sein, alles wie oben gesagt.

Belohnung der Holzwürdiger. Damit sie aber ihr Amt um so besser versehen können, soll ein jeder Sieder jährlich ———

Unsichere Lesungen

  1. trannckgeldt — Wortende undeutlich (Z. 1)
  2. döder — Lesung unsicher (Z. 19)

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