Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 1015
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1015 · Bl. 505r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 1015
Bl. 505rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
ein Jeder der Saltz geladenn hat, vnnd außführenn will, auf das geladene saltz die gepurlichenn vnnd darzu geordentenn Zollzeichenn, Ehr vnnd zuuor er hinaus fehret, erlegenn, Da sie aber vermerckte, das einer minder verzolt hett, dann er vf denn Wagenn, karrnn, Pferdenn, körbenn, oder sonnst außführtenn, oder außtrugenn, sollenn sie solchs zu stundt ann dem Renndtmeister, oder wer sonnst zur stette ist, annzeigenn, Die sollenn weitters hanndtlen, was sich darin gebueret, Holtz vff der seittenn da die Sodenn liegenn, soll nit in die Stadt gebraucht werdenn. Sie sollenn nicht gestattenn, das ausser Sodenn, noch aus den Weldenn dißseits der Werra holtz Inn die Stadt gefuret, getriebenn noch getragenn werde, Wie denn gleicher massenn den Pfortnernn in der Stadt soll Inngebundenn sein, solchs nit nachzugebenn, oder da sich Jederweylenn zutrüge, solchs als baldt annzeigenn, Denn die Burger mit dem gehöltz hinder der Stadt sich wohl befeurenn könnenn,
ein jeder, der Salz geladen hat und ausführen will, für das geladene Salz die gebührenden und dazu bestimmten Zollzeichen erlegt, ehe er hinausfährt. Wenn sie aber bemerken, dass einer weniger verzollt hat, als er auf Wagen, Karren, Pferden, in Körben oder sonstwie ausführt oder hinausträgt, so sollen sie das sogleich dem Rentmeister oder wer sonst zur Stelle ist anzeigen; die sollen weiter handeln, wie es sich gebührt.
Holz von der Seite, auf der Sooden liegt, soll nicht in der Stadt gebraucht werden. Sie sollen nicht dulden, dass aus Sooden oder aus den Wäldern diesseits der Werra Holz in die Stadt gefahren, getrieben oder getragen wird. Ebenso soll den Pförtnern in der Stadt eingebunden sein, das nicht zuzulassen oder, wenn es sich bisweilen ereignet, es sogleich anzuzeigen. Denn die Bürger können sich mit dem Gehölz hinter der Stadt wohl mit Feuerung versorgen.