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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1018

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1018 · Bl. 506v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1018

Bl. 506vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch.

1

sein, vnnd aber auch die Hüttennmeister Ir geldt nicht vergeblich außleyhenn, oder außthetenn, So bewilligenn wir vnnd lassenn zu, das die Jenigenn so geldt vonn den Glesenernn borgenn wollenn, auff solch, fur einenn Jedenn thaler funffthalb Malter aschenn, vnnd auch nit mehr gebenn mugenn, doch nicht mehr also bezahlenn, dann souiel sie thaler vom glasener enndtpfanngenn habenn, Damit auch alles aufrichtigk in der Ladung zugehe, So soll ein Jeder Meister, wann er aschenn geladenn, zum Zölner gehenn, vnnd Innzeichenn lassenn, Darnach sie verzolt werde, alles bey vngnediger straff, Auch vf das die Meister sich auf beidt seittenn mit dem borgenn nicht zuberlagenn1, vnnd nicht verderbtenn, So soll hiemit gebottenn sein, das kein Södermeister auf seine aschenn ein Jar vber zehenn thaler borgenn soll, Wurde aber einer solches thun, soll darumb gestrafft, auch den Glesenernn weitters nicht, dann vf zehenn thaler verholffenn werdenn, Doch sollenn die Glasener auch niemanndts borgenn, sie wissenn dann

sind —, die Hüttenmeister aber auch ihr Geld nicht vergeblich ausleihen oder hergeben sollen, so bewilligen wir und lassen zu, dass diejenigen, die Geld von den Glasern borgen wollen, darauf für jeden Taler viereinhalb Malter Asche geben dürfen, aber auch nicht mehr — doch nicht mehr auf diese Weise bezahlen, als sie Taler vom Glaser empfangen haben.

Damit auch bei der Ladung alles redlich zugeht, soll ein jeder Meister, wenn er Asche geladen hat, zum Zöllner gehen und es einzeichnen lassen, damit sie danach verzollt werde — alles bei ungnädiger Strafe.

Und damit sich die Meister auf beiden Seiten mit dem Borgen nicht überlasten und nicht zugrunde richten, soll hiermit geboten sein, dass kein Sodemeister auf seine Asche im Jahr über zehn Taler borgen soll. Würde aber einer das tun, so soll er dafür bestraft werden, und den Glasern soll darüber hinaus nicht weiter als bis zu zehn Talern verholfen werden. Doch sollen die Glaser auch niemandem borgen, sie wussten denn

Unsichere Lesungen

  1. zuberlagenn — Lesung unsicher (Z. 14)

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