Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 1019–1028
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1019–1028 · Bl. 507r–511v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 1019
Bl. 507rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
zuuor das dieJenigenn Meisterschafft haltenn, denen sie leyhenn, Baw Ordenung. Nach dem vonnötenn das vmb bestendigkeit, vnnd stetiger erhaltunge des Saltzwergks willenn, alle Bew, Wege vnnd stege, Inner vnnd ausser Sodenn, in gutem wesenn, vnnter der hanndt erhaltenn werdenn, also das nicht etwa vf ein Jar der kostenn zu hoch lauffen, oder wann die Bew verfallenn, nicht souiel wie Jtzt gesottenn werde. —— So wollenn wir, das vnser Saltzgreuenn vnnd Beamptenn mit vleis darauff sehen, das Jederzeit das was notwendigk, ordenntlich erbawet, verbessert vnnd erhaltenn werde Vnnd demnach, wann ein Bodt vonn newenn zu bawen vonnötenn, sollenn sie darauff bedacht sein, das sie dieselbigenn an gelegenenn enndenn Inn vnsernn nahen gelegenenn Weldenn, oder aber außgeflöstenn Bauholtz vom Seulingswalde herab, mit furweisenn vnnsers Oberfursters vnnd der vnnderfurster auffhawenn lassenn, dauonn sollenn sie erlegenn,
zuvor, dass diejenigen Meisterschaft halten, denen sie leihen.
Bauordnung. Weil es um der Beständigkeit und dauernden Erhaltung des Salzwerks willen nötig ist, alle Bauten, Wege und Stege innerhalb und außerhalb Soodens nach und nach in gutem Zustand zu halten — so dass nicht etwa in einem Jahr die Kosten zu hoch laufen oder, wenn die Bauten verfallen, nicht mehr so viel wie jetzt gesotten wird ———, so wollen wir, dass unsere Salzgrafen und Beamten sorgfältig darauf achten, dass jederzeit das Nötige ordentlich errichtet, verbessert und erhalten wird.
Und wenn demnach ein Bothe neu zu bauen ist, sollen sie darauf bedacht sein, das Bauholz an gelegenen Enden in unseren nahe gelegenen Wäldern oder aber als geflößtes Bauholz vom Seulingswald herab mit Vorwissen unseres Oberförsters und der Unterförster schlagen zu lassen. Davon sollen sie erlegen:
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Bl. 507vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Zimmerlohn —— Fuhrlohn dem ambt Beylstein1 —— Zu kleibenn —— Zu deckenn —— Zu Forstenn —— Thürenn darann zu machenn —— Fur sonnst gemeinenn kostenn, —— Wann aber sonnstenn ann Bewenn etwas zu bessernn vnnd zuflickenn, Es sey gleich ann vnnser Beamptenn wonungenn, vnnsernn Saltzkastenn, Saltzbothenn, Strobothenn, Rennenn, Sohlgrabenn, oder sonnst gemeinen Bewenn, Soll solchs nicht ohne vnnserer Saltzgreuenn Rath vnnd mitwissenn furgenommenn werdenn, vnd ob sie nicht Jederzeit aller zur stette sein könnenn, sollenn doch die so zu Jegenn zu rath gezogenn, vnnd Ires beuelchs gelebt werdenn, Vnnser Renndtmeister, Jegennschreiber, Brunnen vnd wegemeister /: dieweil die stetigs beim Saltzwerck bleibenn :/ sollenn vleissigk darauf sehenn, das die arbeiter vnnd taglöhner zu rechtter zeitt zu vnd
Zimmerlohn ——— Fuhrlohn dem Amt Beilstein ——— zum Kleiben ——— zum Decken ——— für die Firste ——— Türen daran zu machen ——— für sonstige allgemeine Kosten ———.
Wenn aber sonst an Bauten etwas zu bessern und zu flicken ist — sei es an den Wohnungen unserer Beamten, an unseren Salzkasten, Salzbothen, Strohbothen, Rennen, Solgräben oder sonstigen allgemeinen Bauten —, so soll das nicht ohne Rat und Mitwissen unserer Salzgrafen vorgenommen werden. Und wenn sie auch nicht jederzeit alle zur Stelle sein können, so sollen doch die anwesenden zu Rate gezogen und ihrem Befehl nachgelebt werden.
Unser Rentmeister, Gegenschreiber, Brunnen- und Wegemeister — weil diese ständig beim Salzwerk bleiben — sollen sorgfältig darauf achten, dass die Arbeiter und Tagelöhner zur rechten Zeit zur und
Unsichere Lesungen
- Beylstein — Ortsname, Lesung unsicher (Z. 2)
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Bl. 508rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
vonn der arbeit gehenn, vnnd stetigs vleissig arbeiten, vnnd wo Immer muglich, vnnötiger kostenn verhuetet werde, Deckerlohnn Der decker hat seinenn gewissenn lohnn, vnnd gibt man Im Ordenntlich vonn einem ganntzenn dach, wie obengemelt, Wann er aber flicket vnnd stopffet, vonn einem gebundt schaube zuuerstopffenn zu lohn —— Desgleichenn Wann sonnst ein dach halb oder ganntz abscheust, vnnd mann deshalb keine weit geding kann machenn, gibt mann taglohnn, Alt kots1 Holtz. Das alt holtz so vonn bothenn kömpt, was mann dauon nit wieder zu notwendigenn Bewenn kann gebrauch?2, soll zusammenn verwarlich gelegt, vnnd wann mans ein gutenn vorrath hat, aufs theurste verkaufft werdenn, Doch sollenn vnsere Beamptenn vnserm Sohlenmeister vnnd Bronnennknechtenn auch in die Pfennigstubenn, nach Irem gutbedunckenn etwas hieruon zuwendenn,
von der Arbeit gehen und ständig fleißig arbeiten, und dass, wo immer möglich, unnötige Kosten verhütet werden.
Deckerlohn. Der Decker hat seinen festen Lohn, und man gibt ihm ordentlich für ein ganzes Dach, wie oben gesagt, ———. Wenn er aber flickt und stopft, für ein Gebund Schaub zu verstopfen an Lohn ———. Desgleichen wenn sonst ein Dach halb oder ganz abrutscht und man deshalb keinen Verding im Ganzen machen kann, gibt man Tagelohn.
Altes Bothenholz. Das alte Holz, das von den Bothen kommt und das man nicht wieder zu notwendigen Bauten gebrauchen kann, soll sicher zusammengelegt und, wenn man einen guten Vorrat hat, zum höchsten Preis verkauft werden. Doch sollen unsere Beamten unserem Solmeister und den Brunnenknechten sowie in die Pfennigstube nach ihrem Gutdünken etwas davon zuwenden.
Unsichere Lesungen
- kots — Lesung unsicher (Z. 12)
- gebrauch? — Wortende Zierhaken, unklar (Z. 14)
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Bl. 508vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Verbesserung Wege vnd Stege Wann ann Wegenn, stegenn, manngell geklagtt wirdt, sollenn furnemblich vnser Schultheis zu Allenndorf vnnd Wegemeister solchs besichtigenn, vnnd als baldt ohnne vffzugk verbessernn lassenn, vnnd sollenn hierein ganntz vnnd gar kein vleis sparenn, Damit die strassenn richttigk vnnd bestenndigk ann allenn enndenn, da das Saltzwerck zuthun, erhaltenn werdenn, Außwertige wege so gleichwohl zum Saltzwergk gehörenn. Gleichwohl wollenn wir hiermit nicht gemeint habenn, die Wege vnnd strassenn, so anndernn zuhaltenn gebuerenn, Sondernn alleine die welche vonn den altenn Pfennernn auf vnns seindt bracht wordenn, doch sollenn vnnsere obgedachte diener bey mennigklich da vnnsere Saltzstrassenn, sich hin erstreckenn, das die in gutem Wesenn erhaltenn werden, anhalten, Vnnd auf das vnnsere Saltzgreuenn vnnd Beamptenn
Verbesserung von Wegen und Stegen. Wenn über Mängel an Wegen und Stegen geklagt wird, sollen vor allem unser Schultheiß zu Allendorf und der Wegemeister das besichtigen und sogleich ohne Aufschub bessern lassen; und sie sollen hierin ganz und gar keinen Fleiß sparen, damit die Straßen an allen Enden, wo das Salzwerk zu tun hat, ordentlich und dauerhaft erhalten werden.
Auswärtige Wege, die gleichwohl zum Salzwerk gehören. Damit sind aber nicht die Wege und Straßen gemeint, die anderen zu unterhalten obliegen, sondern allein die, die von den alten Pfännern auf uns gekommen sind. Doch sollen unsere genannten Diener bei jedermann, wohin sich unsere Salzstraßen erstrecken, darauf dringen, dass diese in gutem Zustand erhalten werden.
Und damit unsere Salzgrafen und Beamten
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Bl. 509rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
wissenns habenn, welche wege sie vnnsert halbenn Jederzeit schuldigk sein, Wollenn wir dieselbigen dißorts namhafftigk machenn, vnnd seindt benentlich diese, Das vnter vnnd Oberkleb1, der Grosse vnnd kleine Hain, Weitter Beuelch des Sohlmeisters Der Sohlmeister soll vber das, so obenn in seiner verwaltung anngezogenn, den Sohlgrabenn vnnd die auszuchten allenthalb benebenn dem Bronnenmeister in guter hut haltenn, vnnd Jederzeit da manngell darann vorleufft, sollenn sie solchs annzeigenn vnnd darann sein, das es verbessert werde, Wenn auch troge, knebenn2, oder Wechßell gerinnen, sonnstenn gerinnenn manngelnn oder schadthafft werdenn, soll er zeitlich gnugsamb Jederweilenn annzeigh?3, damit was manngelt, allerhanndt bestellet, gemacht, vnnd zur stette desto ehe gebracht, oder verbessert werde, vnnd soll mann zun knebenn das holtz am Seulingswalde hawenn, die Troge aber sollenn am Wolfsberge vnnd Tanngenberge4 durch eingeschicktenn
wissen, welche Wege sie unsertwegen jederzeit zu unterhalten haben, wollen wir sie hier namentlich aufführen; es sind nämlich diese: das Unter- und Oberkleb, der Große und der Kleine Hain.
Weiterer Befehl an den Solmeister. Der Solmeister soll über das hinaus, was oben zu seiner Verwaltung angeführt ist, den Solgraben und die Auszüchte allenthalben zusammen mit dem Brunnenmeister in guter Hut halten. Und jedesmal, wenn daran ein Mangel auftritt, sollen sie ihn anzeigen und darauf hinwirken, dass er behoben wird. Wenn auch Tröge, Kneben oder Wechselgerinne oder sonstige Gerinne mangelhaft oder schadhaft werden, soll er das rechtzeitig und ausreichend anzeigen, damit das Fehlende beschafft, angefertigt und um so eher zur Stelle gebracht oder ausgebessert wird. Und man soll für die Kneben das Holz am Seulingswald schlagen; die Tröge aber sollen am Wolfsberg und Tannenberg durch einen herbeigerufenen
Unsichere Lesungen
- Oberkleb — Ortsname, Lesung unsicher (Z. 4)
- knebenn — Lesung unsicher (Z. 13)
- annzeigh? — Wortende Zierhaken (Z. 15)
- Tanngenberge — Ortsname, Lesung unsicher (Z. 20)
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Bl. 509vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Trogkmacher gemacht werdenn, dauonn soll mann Zu macherlohnn erlegenn —— Zu Fuhrlohnn Inn die Sodenn —— vom Wechßelgerin dem schuch —— vom Tanngenngerin dem schuch —— vom Sohlengerinnenn im Bodt —— Sohlgraben feger Es ist auch ein besonnder arbeiter darzu bestelt, der den Sohlgrabenn Rein helt, dem gibt mann Jerlich zu lohnn —— Der Bottener1 hat wie volgt seinenn gewissenn lohnn darbey wollenn wirs bleibenn lassenn —— Was auch solche Bew vnnd alle verlegung gehet, soll vnser Renndtmeister verrichtenn vnnd Wochentlich dauonn vnserenn Saltzgreuenn, zu ennde Jars in vnnser Renndt Cammer wie herbracht, klare vnnd richtige Rechnung thun, Vom gemeinenn Regiment, Statuten Satzungenn vnnd straffenn, nach brauch des Saltzwergks.
Trogmacher gefertigt werden. Davon soll man erlegen: an Macherlohn ——— an Fuhrlohn nach Sooden ——— vom Wechselgerinne der Schuh ——— vom Tannengerinne der Schuh ——— vom Solgerinne im Bothe ———.
Solgrabenfeger. Es ist auch ein eigener Arbeiter dafür bestellt, der den Solgraben rein hält; dem gibt man jährlich an Lohn ———.
Der Böttcher hat, wie folgt, seinen festen Lohn; dabei wollen wir es belassen ———.
Was auch an solchen Bauten und aller Auslage aufgeht, soll unser Rentmeister bestreiten und wöchentlich unseren Salzgrafen sowie am Jahresende in unserer Rentkammer, wie hergebracht, klare und richtige Rechnung darüber legen.
Vom allgemeinen Regiment, den Statuten, Satzungen und Strafen nach dem Brauch des Salzwerks.
Unsichere Lesungen
- Bottener — Lesung unsicher (Z. 11)
S. 1025
Bl. 510rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Es ist löblich geburlich vnnd billich, das alle wohlanngestelte Regimennt vnnd Policeij, mit Gottseligkeit, danck vnnd lobsagunge, Jegenn Gott Jrenn annfanng, mittell vnnd ennde nehmenn, furnemblich aber an den ortternn, da Gott aus sonnderer fursichtigkeitt, besonndere annzeigunge seiner gnadenn offenntlich ereuget vnnd sehenn lest, Demnach habenn die alten Pfenner vom annbegin des Saltzwergks, vber die acht hundert Jar ein besonnder fest, auf Sanct Bonifacij tagk, als Jres erweltenn Patronen, Jerlich gehaltenn, seindt semptlich mit weib vnnd kindernn alle Jar ein mahl auf den Bronnenn Persönnlich ganngenn, vnd zu erzeigunge Jrer Gotseligkeit, danck, vnnd lobsagung, Jegenn Got, mit sonnderenn Ceremonien procession gehaltenn, Meßgelesenn, vnnd almusenn ausgetheilet, darauf sie dann eine besonndere Erbstifftunge, solches zuuerlegenn bestettiget habenn, Dieweil nun solcher Papistischer misbrauch billich abgeschafft wordenn, vnnd dagegenn Christlich vnnd geburlich were, das ein rechter Christlicher gebrauch eingefuret vnnd bestetiget wurde, welcher bey den nachkommen bliebe,
Das Vierte Buch. Es ist löblich, gebührlich und billig, dass alle wohlbestellte Regierung und Polizei mit Gottseligkeit, Dank und Lobpreis gegen Gott ihren Anfang, ihre Mitte und ihr Ende nehmen — vor allem aber an den Orten, wo Gott aus besonderer Vorsehung besondere Zeichen seiner Gnade offen erweist und sehen lässt.
Demnach haben die alten Pfänner seit Anbeginn des Salzwerks, über achthundert Jahre lang, jährlich ein besonderes Fest am Tag des heiligen Bonifatius als ihres erwählten Patrons gehalten. Sie sind alle Jahre einmal gemeinsam mit Weib und Kindern persönlich auf den Brunnen gegangen und haben zum Erweis ihrer Gottseligkeit, ihres Dankes und Lobpreises gegen Gott mit besonderen Zeremonien Prozession gehalten, Messe lesen lassen und Almosen ausgeteilt; dafür haben sie eine besondere Erbstiftung zur Bestreitung bestätigt.
Weil nun solcher papistische Missbrauch mit Recht abgeschafft worden ist und es dagegen christlich und gebührlich wäre, dass ein rechter christlicher Brauch eingeführt und bestätigt würde, der bei den Nachkommen bliebe,
S. 1026
Bl. 510vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Besonndere Feste in Sodenn zu haltenn. So wollenn wir demnach Gott zu lobe vnnd zu ehrenn, auch zu erklerung vnser danckbarkeit Jegenn Gott, hiermit bestenndiglich gesetzt, geordtnet, vnnd bestetiget habenn, das alle Jar vnnd ein Jedes Jars besonders, ann stadt des altenn Papistischenn Bonifacij fest ein Christlich bett, lob vnnd danck tagk, auff Dinstagk nach Pfingstenn |: wann mann doch ohnne des Saltleger1[?] heltet :| soll gehaltenn vnnd beganngk2[?] werdenn, Vf dennselbigenn tage, sollenn beide vnser vnnd der Pfenner Saltzgrevenn Beamptenn Beuelchhaber vnnd diener volgennts alles was vermuglich ist, Jungk vnnd alt, vonn Pfennernn vnnd Sodernn, mit sonnderer demut, vnnd anndacht, sich morgenns vmb siebenn vhr Jnner Sodenn Jn die Pfarkirchenn befugenn, etliche Christliche lob vnnd danck Psalmenn singenn, vnd darauf ein Christlich vermanung vnnd Predigte, darin in genere alle gabenn Gottes, vnnd in specie die Be=
Das Vierte Buch. Besondere Feste, die in Sooden zu halten sind. So haben wir demnach Gott zu Lob und Ehre und zur Bezeugung unserer Dankbarkeit gegen Gott hiermit beständig festgesetzt, angeordnet und bestätigt, dass alle Jahre und in jedem Jahr besonders anstelle des alten papistischen Bonifatiusfestes ein christlicher Bet-, Lob- und Danktag am Dienstag nach Pfingsten — wenn man ohnehin Salzleger hält — gehalten und begangen werden soll.
An diesem Tage sollen sich sowohl unsere als auch der Pfänner Salzgrafen, Beamte, Befehlshaber und Diener und danach alle, die es vermögen, jung und alt, von Pfännern und Siedern, mit besonderer Demut und Andacht morgens um sieben Uhr in Sooden in der Pfarrkirche einfinden, etliche christliche Lob- und Dankpsalmen singen und darauf eine christliche Ermahnung und Predigt hören, worin im allgemeinen alle Gaben Gottes und im besonderen die be-
Unsichere Lesungen
- Saltleger — Lesung unsicher (Z. 11)
- beganngk — Endung gekürzt (Z. 11)
S. 1027
Bl. 511rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. sonndernn gabenn Gottes des Saltzbrunnenns geruhmet vnnd gepriesenn werdenn, beschehenn, Nach gethaner Predigt soll Jedermann mit sonndernn vleis vnnd ernnst sich mit rechter demutiger anndachtt zum Gebet begebenn, die Litaney gesungenn, mitt einem besonndernn gebet geschlossenn, der segen gesprochenn, almusenn gegebenn, vnnd die ganntze gemeine dimittirt werdenn, vnnd soll dis fest also ein ewiges in diesem Saltzwerck sein vnnd bleibenn, Vier heubt fest. Ohne das heltet mann sonnst im ganntzenn Jare vier heuptfeste |: welche mann vmb des willenn, das als dann in acht tagenn nicht gesottenn wirdet :| Saltleger1[?] nennet, als da seindt des Herrenn Fastnacht, Osternn, Pfingstenn, Weynachtenn, die sollenn auch vmb des willenn gehaltenn werdenn, das erstlich als dann die Soder vleißigk zur kirchenn gehenn vonn Jrer strenngenn arbeit einmahl ruhe habenn,
Das Vierte Buch. sondere Gabe Gottes, der Salzbrunnen, gerühmt und gepriesen werden sollen.
Nach der Predigt soll sich jedermann mit besonderem Fleiß und Ernst in rechter demütiger Andacht zum Gebet begeben; die Litanei soll gesungen, mit einem besonderen Gebet geschlossen, der Segen gesprochen, Almosen gegeben und die ganze Gemeinde entlassen werden. Und dieses Fest soll ein ewiges in diesem Salzwerk sein und bleiben.
Vier Hauptfeste. Außerdem hält man sonst im ganzen Jahr vier Hauptfeste, die man deshalb, weil dann acht Tage lang nicht gesotten wird, Salzleger nennt: nämlich die Herrenfastnacht, Ostern, Pfingsten und Weihnachten. Auch diese sollen deshalb gehalten werden, damit erstens die Sieder dann fleißig zur Kirche gehen und von ihrer strengen Arbeit einmal Ruhe haben,
Unsichere Lesungen
- Saltleger — Saltleger oder Saldtleger (Z. 16)
S. 1028
Bl. 511vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Dieselbigenn viermahl vnser Saltzgrevenn vnnd Beamptenn zusammenn kommenn, vnser Ordtnung mit einannder vleißigk durchlesenn, Desgleichenn Location, vertrege vnnd Resolution darnebenn Conferiren, ob dieselbige wie geburlich gehaltenn wordenn, vnnd vf was wege, vnser, vnd des Saltzwergks nutzenn, muge geschafft werden, So etwas am Bronnenn, Kunstenn, Sohlengefessen, oder sonnst verbrochenn vnnd manngelhafft, gebawet vnnd gebessert werde, das holtz sich samble, vnnd die Södermeister Jre herde ausbreche, vnnd die gesöde verbessernn muge, Bettage alle vierzehenn tage Vber das sollenn auch besonndere Bettage alle vierzehenn tage einmahl im Saltzwerck gehalten werdenn, das volck vleißigk zur kirchenn gehen, Sonnstenn alle anndere vnnotwenndige feste, sollen aufgehabenn sein, vnnd verbleibenn, Jn dem andernn kirchenn Regimennt soll mann sich nach
Das Vierte Buch. und damit zweitens zu diesen vier Terminen unsere Salzgrafen und Beamten zusammenkommen, unsere Ordnung miteinander sorgfältig durchlesen, ebenso Location, Verträge und Resolutionen daneben vergleichen, ob sie wie gebührlich eingehalten worden sind, und beraten, auf welchem Wege unserem und des Salzwerks Nutzen gedient werden kann; ferner damit, was am Brunnen, an den Künsten, den Solgefäßen oder sonst zerbrochen und mangelhaft ist, gebaut und ausgebessert werde, das Holz sich sammle und die Sodemeister ihre Herde ausbrechen und die Gesöde verbessern können.
Bettage alle vierzehn Tage. Darüber hinaus sollen auch besondere Bettage alle vierzehn Tage einmal im Salzwerk gehalten werden, und das Volk soll fleißig zur Kirche gehen. Sonst sollen alle anderen unnötigen Feste abgeschafft sein und bleiben. Im übrigen Kirchenregiment soll man sich nach