Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 1022–1031
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1022–1031 · Bl. 508v–513r · Band 1
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Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 1022
Bl. 508vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Verbesserung Wege vnd Stege Wann ann Wegenn, stegenn, manngell geklagtt wirdt, sollenn furnemblich vnser Schultheis zu Allenndorf vnnd Wegemeister solchs besichtigenn, vnnd als baldt ohnne vffzugk verbessernn lassenn, vnnd sollenn hierein ganntz vnnd gar kein vleis sparenn, Damit die strassenn richttigk vnnd bestenndigk ann allenn enndenn, da das Saltzwerck zuthun, erhaltenn werdenn, Außwertige wege so gleichwohl zum Saltzwergk gehörenn. Gleichwohl wollenn wir hiermit nicht gemeint habenn, die Wege vnnd strassenn, so anndernn zuhaltenn gebuerenn, Sondernn alleine die welche vonn den altenn Pfennernn auf vnns seindt bracht wordenn, doch sollenn vnnsere obgedachte diener bey mennigklich da vnnsere Saltzstrassenn, sich hin erstreckenn, das die in gutem Wesenn erhaltenn werden, anhalten, Vnnd auf das vnnsere Saltzgreuenn vnnd Beamptenn
Verbesserung von Wegen und Stegen. Wenn über Mängel an Wegen und Stegen geklagt wird, sollen vor allem unser Schultheiß zu Allendorf und der Wegemeister das besichtigen und sogleich ohne Aufschub bessern lassen; und sie sollen hierin ganz und gar keinen Fleiß sparen, damit die Straßen an allen Enden, wo das Salzwerk zu tun hat, ordentlich und dauerhaft erhalten werden.
Auswärtige Wege, die gleichwohl zum Salzwerk gehören. Damit sind aber nicht die Wege und Straßen gemeint, die anderen zu unterhalten obliegen, sondern allein die, die von den alten Pfännern auf uns gekommen sind. Doch sollen unsere genannten Diener bei jedermann, wohin sich unsere Salzstraßen erstrecken, darauf dringen, dass diese in gutem Zustand erhalten werden.
Und damit unsere Salzgrafen und Beamten
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Bl. 509rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
wissenns habenn, welche wege sie vnnsert halbenn Jederzeit schuldigk sein, Wollenn wir dieselbigen dißorts namhafftigk machenn, vnnd seindt benentlich diese, Das vnter vnnd Oberkleb1, der Grosse vnnd kleine Hain, Weitter Beuelch des Sohlmeisters Der Sohlmeister soll vber das, so obenn in seiner verwaltung anngezogenn, den Sohlgrabenn vnnd die auszuchten allenthalb benebenn dem Bronnenmeister in guter hut haltenn, vnnd Jederzeit da manngell darann vorleufft, sollenn sie solchs annzeigenn vnnd darann sein, das es verbessert werde, Wenn auch troge, knebenn2, oder Wechßell gerinnen, sonnstenn gerinnenn manngelnn oder schadthafft werdenn, soll er zeitlich gnugsamb Jederweilenn annzeigh?3, damit was manngelt, allerhanndt bestellet, gemacht, vnnd zur stette desto ehe gebracht, oder verbessert werde, vnnd soll mann zun knebenn das holtz am Seulingswalde hawenn, die Troge aber sollenn am Wolfsberge vnnd Tanngenberge4 durch eingeschicktenn
wissen, welche Wege sie unsertwegen jederzeit zu unterhalten haben, wollen wir sie hier namentlich aufführen; es sind nämlich diese: das Unter- und Oberkleb, der Große und der Kleine Hain.
Weiterer Befehl an den Solmeister. Der Solmeister soll über das hinaus, was oben zu seiner Verwaltung angeführt ist, den Solgraben und die Auszüchte allenthalben zusammen mit dem Brunnenmeister in guter Hut halten. Und jedesmal, wenn daran ein Mangel auftritt, sollen sie ihn anzeigen und darauf hinwirken, dass er behoben wird. Wenn auch Tröge, Kneben oder Wechselgerinne oder sonstige Gerinne mangelhaft oder schadhaft werden, soll er das rechtzeitig und ausreichend anzeigen, damit das Fehlende beschafft, angefertigt und um so eher zur Stelle gebracht oder ausgebessert wird. Und man soll für die Kneben das Holz am Seulingswald schlagen; die Tröge aber sollen am Wolfsberg und Tannenberg durch einen herbeigerufenen
Unsichere Lesungen
- Oberkleb — Ortsname, Lesung unsicher (Z. 4)
- knebenn — Lesung unsicher (Z. 13)
- annzeigh? — Wortende Zierhaken (Z. 15)
- Tanngenberge — Ortsname, Lesung unsicher (Z. 20)
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Bl. 509vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Trogkmacher gemacht werdenn, dauonn soll mann Zu macherlohnn erlegenn —— Zu Fuhrlohnn Inn die Sodenn —— vom Wechßelgerin dem schuch —— vom Tanngenngerin dem schuch —— vom Sohlengerinnenn im Bodt —— Sohlgraben feger Es ist auch ein besonnder arbeiter darzu bestelt, der den Sohlgrabenn Rein helt, dem gibt mann Jerlich zu lohnn —— Der Bottener1 hat wie volgt seinenn gewissenn lohnn darbey wollenn wirs bleibenn lassenn —— Was auch solche Bew vnnd alle verlegung gehet, soll vnser Renndtmeister verrichtenn vnnd Wochentlich dauonn vnserenn Saltzgreuenn, zu ennde Jars in vnnser Renndt Cammer wie herbracht, klare vnnd richtige Rechnung thun, Vom gemeinenn Regiment, Statuten Satzungenn vnnd straffenn, nach brauch des Saltzwergks.
Trogmacher gefertigt werden. Davon soll man erlegen: an Macherlohn ——— an Fuhrlohn nach Sooden ——— vom Wechselgerinne der Schuh ——— vom Tannengerinne der Schuh ——— vom Solgerinne im Bothe ———.
Solgrabenfeger. Es ist auch ein eigener Arbeiter dafür bestellt, der den Solgraben rein hält; dem gibt man jährlich an Lohn ———.
Der Böttcher hat, wie folgt, seinen festen Lohn; dabei wollen wir es belassen ———.
Was auch an solchen Bauten und aller Auslage aufgeht, soll unser Rentmeister bestreiten und wöchentlich unseren Salzgrafen sowie am Jahresende in unserer Rentkammer, wie hergebracht, klare und richtige Rechnung darüber legen.
Vom allgemeinen Regiment, den Statuten, Satzungen und Strafen nach dem Brauch des Salzwerks.
Unsichere Lesungen
- Bottener — Lesung unsicher (Z. 11)
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Bl. 510rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Es ist löblich geburlich vnnd billich, das alle wohlanngestelte Regimennt vnnd Policeij, mit Gottseligkeit, danck vnnd lobsagunge, Jegenn Gott Jrenn annfanng, mittell vnnd ennde nehmenn, furnemblich aber an den ortternn, da Gott aus sonnderer fursichtigkeitt, besonndere annzeigunge seiner gnadenn offenntlich ereuget vnnd sehenn lest, Demnach habenn die alten Pfenner vom annbegin des Saltzwergks, vber die acht hundert Jar ein besonnder fest, auf Sanct Bonifacij tagk, als Jres erweltenn Patronen, Jerlich gehaltenn, seindt semptlich mit weib vnnd kindernn alle Jar ein mahl auf den Bronnenn Persönnlich ganngenn, vnd zu erzeigunge Jrer Gotseligkeit, danck, vnnd lobsagung, Jegenn Got, mit sonnderenn Ceremonien procession gehaltenn, Meßgelesenn, vnnd almusenn ausgetheilet, darauf sie dann eine besonndere Erbstifftunge, solches zuuerlegenn bestettiget habenn, Dieweil nun solcher Papistischer misbrauch billich abgeschafft wordenn, vnnd dagegenn Christlich vnnd geburlich were, das ein rechter Christlicher gebrauch eingefuret vnnd bestetiget wurde, welcher bey den nachkommen bliebe,
Das Vierte Buch. Es ist löblich, gebührlich und billig, dass alle wohlbestellte Regierung und Polizei mit Gottseligkeit, Dank und Lobpreis gegen Gott ihren Anfang, ihre Mitte und ihr Ende nehmen — vor allem aber an den Orten, wo Gott aus besonderer Vorsehung besondere Zeichen seiner Gnade offen erweist und sehen lässt.
Demnach haben die alten Pfänner seit Anbeginn des Salzwerks, über achthundert Jahre lang, jährlich ein besonderes Fest am Tag des heiligen Bonifatius als ihres erwählten Patrons gehalten. Sie sind alle Jahre einmal gemeinsam mit Weib und Kindern persönlich auf den Brunnen gegangen und haben zum Erweis ihrer Gottseligkeit, ihres Dankes und Lobpreises gegen Gott mit besonderen Zeremonien Prozession gehalten, Messe lesen lassen und Almosen ausgeteilt; dafür haben sie eine besondere Erbstiftung zur Bestreitung bestätigt.
Weil nun solcher papistische Missbrauch mit Recht abgeschafft worden ist und es dagegen christlich und gebührlich wäre, dass ein rechter christlicher Brauch eingeführt und bestätigt würde, der bei den Nachkommen bliebe,
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Bl. 510vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Besonndere Feste in Sodenn zu haltenn. So wollenn wir demnach Gott zu lobe vnnd zu ehrenn, auch zu erklerung vnser danckbarkeit Jegenn Gott, hiermit bestenndiglich gesetzt, geordtnet, vnnd bestetiget habenn, das alle Jar vnnd ein Jedes Jars besonders, ann stadt des altenn Papistischenn Bonifacij fest ein Christlich bett, lob vnnd danck tagk, auff Dinstagk nach Pfingstenn |: wann mann doch ohnne des Saltleger1[?] heltet :| soll gehaltenn vnnd beganngk2[?] werdenn, Vf dennselbigenn tage, sollenn beide vnser vnnd der Pfenner Saltzgrevenn Beamptenn Beuelchhaber vnnd diener volgennts alles was vermuglich ist, Jungk vnnd alt, vonn Pfennernn vnnd Sodernn, mit sonnderer demut, vnnd anndacht, sich morgenns vmb siebenn vhr Jnner Sodenn Jn die Pfarkirchenn befugenn, etliche Christliche lob vnnd danck Psalmenn singenn, vnd darauf ein Christlich vermanung vnnd Predigte, darin in genere alle gabenn Gottes, vnnd in specie die Be=
Das Vierte Buch. Besondere Feste, die in Sooden zu halten sind. So haben wir demnach Gott zu Lob und Ehre und zur Bezeugung unserer Dankbarkeit gegen Gott hiermit beständig festgesetzt, angeordnet und bestätigt, dass alle Jahre und in jedem Jahr besonders anstelle des alten papistischen Bonifatiusfestes ein christlicher Bet-, Lob- und Danktag am Dienstag nach Pfingsten — wenn man ohnehin Salzleger hält — gehalten und begangen werden soll.
An diesem Tage sollen sich sowohl unsere als auch der Pfänner Salzgrafen, Beamte, Befehlshaber und Diener und danach alle, die es vermögen, jung und alt, von Pfännern und Siedern, mit besonderer Demut und Andacht morgens um sieben Uhr in Sooden in der Pfarrkirche einfinden, etliche christliche Lob- und Dankpsalmen singen und darauf eine christliche Ermahnung und Predigt hören, worin im allgemeinen alle Gaben Gottes und im besonderen die be-
Unsichere Lesungen
- Saltleger — Lesung unsicher (Z. 11)
- beganngk — Endung gekürzt (Z. 11)
S. 1027
Bl. 511rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. sonndernn gabenn Gottes des Saltzbrunnenns geruhmet vnnd gepriesenn werdenn, beschehenn, Nach gethaner Predigt soll Jedermann mit sonndernn vleis vnnd ernnst sich mit rechter demutiger anndachtt zum Gebet begebenn, die Litaney gesungenn, mitt einem besonndernn gebet geschlossenn, der segen gesprochenn, almusenn gegebenn, vnnd die ganntze gemeine dimittirt werdenn, vnnd soll dis fest also ein ewiges in diesem Saltzwerck sein vnnd bleibenn, Vier heubt fest. Ohne das heltet mann sonnst im ganntzenn Jare vier heuptfeste |: welche mann vmb des willenn, das als dann in acht tagenn nicht gesottenn wirdet :| Saltleger1[?] nennet, als da seindt des Herrenn Fastnacht, Osternn, Pfingstenn, Weynachtenn, die sollenn auch vmb des willenn gehaltenn werdenn, das erstlich als dann die Soder vleißigk zur kirchenn gehenn vonn Jrer strenngenn arbeit einmahl ruhe habenn,
Das Vierte Buch. sondere Gabe Gottes, der Salzbrunnen, gerühmt und gepriesen werden sollen.
Nach der Predigt soll sich jedermann mit besonderem Fleiß und Ernst in rechter demütiger Andacht zum Gebet begeben; die Litanei soll gesungen, mit einem besonderen Gebet geschlossen, der Segen gesprochen, Almosen gegeben und die ganze Gemeinde entlassen werden. Und dieses Fest soll ein ewiges in diesem Salzwerk sein und bleiben.
Vier Hauptfeste. Außerdem hält man sonst im ganzen Jahr vier Hauptfeste, die man deshalb, weil dann acht Tage lang nicht gesotten wird, Salzleger nennt: nämlich die Herrenfastnacht, Ostern, Pfingsten und Weihnachten. Auch diese sollen deshalb gehalten werden, damit erstens die Sieder dann fleißig zur Kirche gehen und von ihrer strengen Arbeit einmal Ruhe haben,
Unsichere Lesungen
- Saltleger — Saltleger oder Saldtleger (Z. 16)
S. 1028
Bl. 511vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Dieselbigenn viermahl vnser Saltzgrevenn vnnd Beamptenn zusammenn kommenn, vnser Ordtnung mit einannder vleißigk durchlesenn, Desgleichenn Location, vertrege vnnd Resolution darnebenn Conferiren, ob dieselbige wie geburlich gehaltenn wordenn, vnnd vf was wege, vnser, vnd des Saltzwergks nutzenn, muge geschafft werden, So etwas am Bronnenn, Kunstenn, Sohlengefessen, oder sonnst verbrochenn vnnd manngelhafft, gebawet vnnd gebessert werde, das holtz sich samble, vnnd die Södermeister Jre herde ausbreche, vnnd die gesöde verbessernn muge, Bettage alle vierzehenn tage Vber das sollenn auch besonndere Bettage alle vierzehenn tage einmahl im Saltzwerck gehalten werdenn, das volck vleißigk zur kirchenn gehen, Sonnstenn alle anndere vnnotwenndige feste, sollen aufgehabenn sein, vnnd verbleibenn, Jn dem andernn kirchenn Regimennt soll mann sich nach
Das Vierte Buch. und damit zweitens zu diesen vier Terminen unsere Salzgrafen und Beamten zusammenkommen, unsere Ordnung miteinander sorgfältig durchlesen, ebenso Location, Verträge und Resolutionen daneben vergleichen, ob sie wie gebührlich eingehalten worden sind, und beraten, auf welchem Wege unserem und des Salzwerks Nutzen gedient werden kann; ferner damit, was am Brunnen, an den Künsten, den Solgefäßen oder sonst zerbrochen und mangelhaft ist, gebaut und ausgebessert werde, das Holz sich sammle und die Sodemeister ihre Herde ausbrechen und die Gesöde verbessern können.
Bettage alle vierzehn Tage. Darüber hinaus sollen auch besondere Bettage alle vierzehn Tage einmal im Salzwerk gehalten werden, und das Volk soll fleißig zur Kirche gehen. Sonst sollen alle anderen unnötigen Feste abgeschafft sein und bleiben. Im übrigen Kirchenregiment soll man sich nach
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Bl. 512rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. anweisunge vnser deshalbenn aufgerichtenn kirchOrdenunge im Saltzwerck verhaltenn, Nach dem bey den altenn Pfennernn ein hergebrachte gewonheit gewesenn ist, das Jm altenn Saltzwergk vonn gemeiner Pfenner Baurschafft wegenn, vber das ganntze Regiment |: Ohne die hohe Obrigkeitt, welche Jederzeit vnserer vorelternn Schultheissenn mit gebot, verbot, vber hals vnnd hanndt, schuldt, vnnd schadenn, verwaltet habenn :| zweenn Saltzgrevenn, Ein zinßmeister, vnnd zweene Saltzwartenn gehaltenn wordenn sein, welche alle sachen des Saltzwercks desselbigenn heil, vffkommenns, vnnd verbesserung, auch volgennts was allenn nutz, einkommenns, ausgabe, vnnd verwaltung belangt, wie das alles Jederzeit geschaffet, erhaltenn vnnd gebessert [übergeschrieben: hat1[?]] mugen werdenn, in besonndernn Eidenn vnd pflichttenn, vnnd auch vber das die Meister vnd affterknechte vnnd alles gesinde zu Regirenn, vnd zur arbeit annzuhaltenn, Jnn Jrer macht vnnd befelch gehabt, also das sich disfals Jhnenn niemands
Das Vierte Buch.
Anweisung, wie man sich nach unserer deshalb aufgerichteten Kirchenordnung im Salzwerk verhalten soll. Nachdem bei den alten Pfännern eine hergebrachte Gewohnheit gewesen ist, dass im alten Salzwerk von wegen der gemeinen Pfänner-Bauerschaft über das ganze Regiment – ohne die hohe Obrigkeit, welche jederzeit die Schultheißen unserer Vorfahren mit Gebot, Verbot, über Hals und Hand, Schuld und Schaden verwaltet haben – zwei Salzgrafen, ein Zinsmeister und zwei Salzwarte gehalten worden sind, welche alle Sachen des Salzwerks, dessen Heil, Aufkommen und Verbesserung, auch folgends, was allen Nutzen, Einkommen, Ausgabe und Verwaltung belangt, wie das alles jederzeit geschafft, erhalten und gebessert werden möge, in besonderen Eiden und Pflichten hatten, und die darüber hinaus auch die Meister und Afterknechte und alles Gesinde zu regieren und zur Arbeit anzuhalten in ihrer Macht und ihrem Befehl gehabt haben, so dass sich ihnen in diesem Fall niemand
Unsichere Lesungen
- hat — Einschub klein, hat oder Rat (Z. 17)
S. 1030
Bl. 512vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. nicht wiedersetzenn durffte, Vnnd dann nach der hanndt vnser Herr Vatter Christlicher gedechtnus, das Saltzwerck nun ann sich nach ausweisung der vfgerichtenn vertrege vnnd Location zwischenn seinenn gnadenn vnnd gemeinenn Pfennernn gebracht, vnnd erweitternn lassen, auch wir mit Gottes hulffe dasselbige nicht zuuerkleinernn in bestenndigenn furhabenns seindt, Dieweil nun nach Jtziger gelegennheit des Saltzwergs, vnnd instehennder Location, vnns höchlich vonnötenn, das wir darnach trachtenn, das nicht allein das Saltzwergk volkommenlich erhaltenn werde, Sonndernn auch die versprochene Pension den Pfennernn vonn Monat zu Monatenn gutlichenn zuliefernn vnns schuldigk erkennenn, So habenn wir bedacht, das ein solcher hanndell nichtt alleine Jnner Sodenn, Sonndernn auch aussen vffm Lannde, allennthalb des holtzes vnnd Saltzschliessenns halbenn, vnnd vber das alles allenthalbenn vf den Weldenn, vnnd geholtzenn musse
Das Vierte Buch.
widersetzen durfte; und da danach unser Herr Vater christlichen Gedächtnisses das Salzwerk nun nach Ausweis der aufgerichteten Verträge und der Location zwischen seinen Gnaden und den gemeinen Pfännern an sich gebracht und hat erweitern lassen, und auch wir mit Gottes Hilfe im beständigen Vorhaben sind, dasselbe nicht zu verkleinern; und weil uns nun nach jetziger Gelegenheit des Salzwerks und der bestehenden Location höchlich vonnöten ist, dass wir danach trachten, dass nicht allein das Salzwerk vollkommen erhalten werde, sondern wir uns auch schuldig erkennen, die versprochene Pension den Pfännern von Monat zu Monat gütlich zu liefern, so haben wir bedacht, dass ein solcher Handel nicht allein innerhalb Soodens, sondern auch außen auf dem Lande, allenthalben wegen des Holzes und des Salzschließens, und über das alles allenthalben auf den Wäldern und Gehölzen
S. 1031
Bl. 513rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. gefordert vnnd getriebenn werdenn, vnnd also nit durch wenig personenn [gestrichen: könne] verrichtet werdenn, Saltzgrevenn. Vnnd demnach fur dieser zeit noch bey lebenn vnsers gnedigenn Herrnn Vatters Hoch: Christlicher gedechtnus anngeregt, vnnd vor gut mit anngesehenn, lassens vnns auch nachmahls gefallenn, das nunmehr drey Saltzgrevenn, ohne die anndernn Empter deren oben herab gedacht wordenn, vnnd baldt gedacht soll werdenn, sein vnnd pleibenn sollenn, derenn ambt vnd verwaltung auch beuelch seindt, zum theil obenn herab erzehlet, vnnd wir wollenn dieses orts hiemit dieselbigenn weitters setzenn, ordenenn vnd bestetigenn, Vnnd dieweil es ann dem ist, das auf allenn ausslenndischenn Saltzwerckenn der Brauch ist, das zu dem Saltzgrevenn ampt die verstenndigste vnnd vleißigste menner genommenn werdenn, welche alle gegenn[?]nus vnnd gelegennheit der Saltzwerck kram2[?] erfahr=
Das Vierte Buch.
gefordert und getrieben werden muss und also nicht durch wenige Personen verrichtet werden kann.
Salzgrafen. Und wie demnach vor dieser Zeit noch bei Lebzeiten unseres gnädigen Herrn Vaters hochchristlichen Gedächtnisses angeregt und für gut angesehen worden ist, lassen wir es uns auch nachmals gefallen, dass nunmehr drei Salzgrafen – ohne die anderen Ämter, deren oben gedacht worden ist und deren bald gedacht werden soll – sein und bleiben sollen, deren Amt, Verwaltung und Befehl zum Teil oben erzählt worden sind; und wir wollen dieselben an diesem Ort hiermit weiter setzen, ordnen und bestätigen. Und weil es so ist, dass auf allen ausländischen Salzwerken der Brauch besteht, dass zu dem Salzgrafenamt die verständigsten und fleißigsten Männer genommen werden, welche in aller Kenntnis und Gelegenheit des Salzwerkskrams am erfah-
Unsichere Lesungen
- gegenn= — Wortende unklar (Z. 20) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- kram — kam oder kram (Z. 21)