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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1024

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1024 · Bl. 509v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1024

Bl. 509vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Trogkmacher gemacht werdenn, dauonn soll mann Zu macherlohnn erlegenn —— Zu Fuhrlohnn Inn die Sodenn —— vom Wechßelgerin dem schuch —— vom Tanngenngerin dem schuch —— vom Sohlengerinnenn im Bodt —— Sohlgraben feger Es ist auch ein besonnder arbeiter darzu bestelt, der den Sohlgrabenn Rein helt, dem gibt mann Jerlich zu lohnn —— Der Bottener1 hat wie volgt seinenn gewissenn lohnn darbey wollenn wirs bleibenn lassenn —— Was auch solche Bew vnnd alle verlegung gehet, soll vnser Renndtmeister verrichtenn vnnd Wochentlich dauonn vnserenn Saltzgreuenn, zu ennde Jars in vnnser Renndt Cammer wie herbracht, klare vnnd richtige Rechnung thun, Vom gemeinenn Regiment, Statuten Satzungenn vnnd straffenn, nach brauch des Saltzwergks.

Trogmacher gefertigt werden. Davon soll man erlegen: an Macherlohn ——— an Fuhrlohn nach Sooden ——— vom Wechselgerinne der Schuh ——— vom Tannengerinne der Schuh ——— vom Solgerinne im Bothe ———.

Solgrabenfeger. Es ist auch ein eigener Arbeiter dafür bestellt, der den Solgraben rein hält; dem gibt man jährlich an Lohn ———.

Der Böttcher hat, wie folgt, seinen festen Lohn; dabei wollen wir es belassen ———.

Was auch an solchen Bauten und aller Auslage aufgeht, soll unser Rentmeister bestreiten und wöchentlich unseren Salzgrafen sowie am Jahresende in unserer Rentkammer, wie hergebracht, klare und richtige Rechnung darüber legen.

Vom allgemeinen Regiment, den Statuten, Satzungen und Strafen nach dem Brauch des Salzwerks.

Unsichere Lesungen

  1. Bottener — Lesung unsicher (Z. 11)

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