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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1032

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1032 · Bl. 513v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1032

Bl. 513vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte buch

1

Das Vierdte buch nestenn seindt, vnnd damit sie ohnne hinderunge alleine der wolfart vnnd vfkommenns des Saltzwergks nachtrachtenn mugenn, mit gemeinenn gerichtlichenn henndeln, schuldt, schadenn, vnnd deshalb gebot vnnd verbot sachenn nit vmbzugehn pflegenn, wie auch solchs den Thal vnnd Stadt vogtenn, Richternn vnnd fronbottenn befolenn, vnnd denn solchs bis dahero Jnn vnserm Saltzwergk also herbracht ist wordenn, So wollenn wir auch Jederzeit zu solchem die erfarnestenn vnnd verstenndigstenn Menner ordenen, vnnd in krafft dieser vnser Ordenung alle Jegenwertige vnnd kunfftige vnsere Saltzgrevenn, |: weyl sie ohne das nit stetigs im Saltzwergk zu Jegenn sein könnenn :| vonn solchenn sachenn, so in Jhr ampt nicht hörenn, genntzlich eximiren, vnd dieselbenn dem Renndtmeister, welcher denn vnser Schultheis zun Sodenn mit ist, beuohlenn haben, Renntmeister ist Schultheis in Sodenn desselbigenn Ambt.

Das Vierte Buch.

rensten sind, und damit sie ohne Hinderung allein der Wohlfahrt und dem Aufkommen des Salzwerks nachtrachten mögen, mit gemeinen gerichtlichen Händeln, Schuld, Schaden und den deshalb anfallenden Gebots- und Verbotssachen nicht umzugehen pflegen, wie solches auch den Tal- und Stadtvögten, Richtern und Fronboten befohlen ist und solches bis hierher in unserem Salzwerk so hergebracht worden ist, so wollen wir auch jederzeit zu solchem die erfahrensten und verständigsten Männer verordnen und kraft dieser unserer Ordnung alle gegenwärtigen und künftigen Salzgrafen – weil sie ohnehin nicht stetig im Salzwerk zugegen sein können – von solchen Sachen, die nicht in ihr Amt gehören, gänzlich eximieren, und haben dieselben dem Rentmeister, welcher zugleich unser Schultheiß zu Sooden ist, befohlen.

Der Rentmeister ist Schultheiß in Sooden; dessen Amt.

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