Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 1032–1041
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1032–1041 · Bl. 513v–518r · Band 1
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Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 1032
Bl. 513vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte buch
Das Vierdte buch nestenn seindt, vnnd damit sie ohnne hinderunge alleine der wolfart vnnd vfkommenns des Saltzwergks nachtrachtenn mugenn, mit gemeinenn gerichtlichenn henndeln, schuldt, schadenn, vnnd deshalb gebot vnnd verbot sachenn nit vmbzugehn pflegenn, wie auch solchs den Thal vnnd Stadt vogtenn, Richternn vnnd fronbottenn befolenn, vnnd denn solchs bis dahero Jnn vnserm Saltzwergk also herbracht ist wordenn, So wollenn wir auch Jederzeit zu solchem die erfarnestenn vnnd verstenndigstenn Menner ordenen, vnnd in krafft dieser vnser Ordenung alle Jegenwertige vnnd kunfftige vnsere Saltzgrevenn, |: weyl sie ohne das nit stetigs im Saltzwergk zu Jegenn sein könnenn :| vonn solchenn sachenn, so in Jhr ampt nicht hörenn, genntzlich eximiren, vnd dieselbenn dem Renndtmeister, welcher denn vnser Schultheis zun Sodenn mit ist, beuohlenn haben, Renntmeister ist Schultheis in Sodenn desselbigenn Ambt.
Das Vierte Buch.
rensten sind, und damit sie ohne Hinderung allein der Wohlfahrt und dem Aufkommen des Salzwerks nachtrachten mögen, mit gemeinen gerichtlichen Händeln, Schuld, Schaden und den deshalb anfallenden Gebots- und Verbotssachen nicht umzugehen pflegen, wie solches auch den Tal- und Stadtvögten, Richtern und Fronboten befohlen ist und solches bis hierher in unserem Salzwerk so hergebracht worden ist, so wollen wir auch jederzeit zu solchem die erfahrensten und verständigsten Männer verordnen und kraft dieser unserer Ordnung alle gegenwärtigen und künftigen Salzgrafen – weil sie ohnehin nicht stetig im Salzwerk zugegen sein können – von solchen Sachen, die nicht in ihr Amt gehören, gänzlich eximieren, und haben dieselben dem Rentmeister, welcher zugleich unser Schultheiß zu Sooden ist, befohlen.
Der Rentmeister ist Schultheiß in Sooden; dessen Amt.
S. 1033
Bl. 514rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Der soll nechst vnns in allenn teglichenn Burgerliche gemeinenn henndelnn schuldt, schadenn, vnnd dergleichenn sachenn, gebot, verbot, vnnd Execution anzulegenn, vonn Hoher Obrigkeit wegenn, macht vnd befelch habenn, vnnd solches allein Jm Saltzwerck, doch mit der Moderation, da Jme etwas furfiele, so zu schwer vnnd er nit zuenndtscheidenn wuste, soll er sich Raths ann den Saltzgrevenn zuerholenn haben, Wie dann auch sie die freye macht sollenn behaltenn, wo der Renndtmeister etwas furnehme, das dieser vnser Ordenung, vnnd dem rechtenn vngemes, oder zuwieder wehre, soll Jhnenn sampt vnnd besonders, darein zuredenn, vnnd solches genntzlich oder zum theil annders zuuerordenenn frey stehenn, Die1[?] aber die Saltzgrevenn sollenn sampt vnnd besonders vber dieser Ordenunge, vertregenn vnd Location halttenn, Darnach bey Jrer seelenn seligkeit, in betrachtung Jrer eidt vnnd pflichtt, stetigs denckenn, vnnd sich befleissenn, wie mit bestenndiger wolfart, nutzlichenn vnnd vnbeschwer=
Das Vierte Buch.
Der soll nächst uns in allen täglichen bürgerlichen gemeinen Händeln, Schuld, Schaden und dergleichen Sachen von wegen der hohen Obrigkeit Macht und Befehl haben, Gebot, Verbot und Execution anzulegen, und solches allein im Salzwerk, doch mit der Maßgabe: Wenn ihm etwas vorfiele, das zu schwer wäre und das er nicht zu entscheiden wüsste, soll er sich Rat bei den Salzgrafen zu holen haben. Wie denn auch sie die freie Macht behalten sollen: Wo der Rentmeister etwas vornähme, das dieser unserer Ordnung und dem Recht ungemäß oder zuwider wäre, soll es ihnen samt und sonders freistehen, hineinzureden und solches ganz oder zum Teil anders zu verordnen. Die Salzgrafen aber sollen samt und sonders über dieser Ordnung, den Verträgen und der Location halten, danach bei ihrer Seelen Seligkeit, in Betrachtung ihrer Eide und Pflichten, stetig denken und sich befleißigen, wie mit beständiger Wohlfahrt, nützlichem und unbeschwer-
Unsichere Lesungen
- Die — Die oder Sie (Z. 16)
S. 1034
Bl. 514vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
einhem1[?] auffkommenn, mit Gott vnnd ehrenn durch allerley wege das Saltzwergk müge erhaltenn, vermehret vnnd gebessert werdenn, Sohall2[?] habenn sie macht vber die gewonliche Zusammenkunfftenn, nach Jederzeit gelegennheitt für sich alleine, da es Ihnenn gefelt, in geheime zusammenn zukommenn, vonn sachenn zuredenn, oder die annderenn Beamptenn auch zu sich zufordernn, vnnd was sie sich vereinigenn, als baldt zu exequiren, vnnd was dem Saltzwergk zum bestenn kömpt, Ins werck zusetzenn, zubevehlenn, oder in wichtigenn dingenn, vnns weitters in schrifftenn endtdeckenn, vnnser ratification begerenn, vnnd was wir Ihnenn bevehlenn werdenn, darnach sich genntzlich richtenn vnnd haltenn, Doch da sie sich nit vereinigenn köntenn, soll einem gewehret sein, seinenn fürschlagk vnnd bedenckenn für sich selbst, vnns zuzuschreibenn, welichs Ime vonn den annderenn nit soll verkeret, noch vbell außgelegt werdenn,
lichem Aufkommen, mit Gott und Ehren, durch allerlei Wege das Salzwerk erhalten, vermehrt und gebessert werden möge. Daher haben sie Macht, über die gewöhnlichen Zusammenkünfte hinaus nach jeweiliger Gelegenheit für sich allein, wo es ihnen gefällt, insgeheim zusammenzukommen, von Sachen zu reden oder auch die anderen Beamten zu sich zu fordern, und was sie sich vereinbaren, alsbald zu exequieren, und was dem Salzwerk zum Besten kommt, ins Werk zu setzen und zu befehlen, oder in wichtigen Dingen uns dies weiter in Schriften zu eröffnen, unsere Ratifikation zu begehren und sich nach dem, was wir ihnen befehlen werden, gänzlich zu richten und zu halten. Doch wenn sie sich nicht vereinigen könnten, soll es einem gewährt sein, seinen Vorschlag und sein Bedenken für sich selbst uns zuzuschreiben, was ihm von den anderen weder verkehrt noch übel ausgelegt werden soll.
Unsichere Lesungen
- einhem — erstes Wort unklar (Z. 1)
- Sohall — Wort nach Initiale unklar (Z. 4)
S. 1035
Bl. 515rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte buch
Wenn aber sonnst ordinarie wochenntlich vnnsere Saltzgrevenn vnnd Beamptenn sampt vnnd besonnders, beyeinannder versamblet seindt, sollenn sie fein friedlich vnnd einig alle sachenn fürnehmenn vnnd verhanndtlenn, auch sich bisweilenn miteinannder erlustigenn, Darzu wir dann Ihnenn wochenntlich Ein virtell ehrenn weins verordenet habenn, als dann sollenn sie Erstlich vnnsers Renndtmeisters Register, volgennts der annderenn Beampten, so Register haltenn, fürnehmen vnnd mit vleis in allenn Puncten vnnd Clausulen besichtigenn, vberlegenn, vnnd was darin vnrichtigk, richtigk machenn, vnnd verendernn, also das sie vff die Jarrechnunge vnns richtige, Ordenntliche vnnd vntaddelhaffte Register, Inn vnnser Renndt Cammer vberliefferen könnenn, Darnach sollenn alle vnnd furnemblich der Renndtmeister, als der mit gemeinenn, vnnd Bawsachen stetigs zuthun hatt, was im Regiment so er nit enndtscheidenn kann, vnnd Bawenn vonnötenn,
Wenn aber sonst ordentlich wöchentlich unsere Salzgrafen und Beamten samt und sonders beieinander versammelt sind, sollen sie fein friedlich und einig alle Sachen vornehmen und verhandeln, auch sich bisweilen miteinander erlustigen, wozu wir ihnen dann wöchentlich ein Viertel Ehrenwein verordnet haben. Alsdann sollen sie erstlich das Register unseres Rentmeisters, folgends die der anderen Beamten, die Register halten, vornehmen und mit Fleiß in allen Punkten und Klauseln besichtigen, überlegen, und was darin unrichtig ist, richtig machen und verändern, so dass sie zur Jahresrechnung uns richtige, ordentliche und untadelige Register in unsere Rentkammer überliefern können. Danach sollen alle, und vornehmlich der Rentmeister als der, der mit gemeinen und Bausachen stetig zu tun hat, anzeigen, was im Regiment, das er nicht entscheiden kann, und an Bauten vonnöten
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Bl. 515vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
oder fürgelauffenn, anzeigenn, Damit mann denselbigenn ordenntlich rathschlagenn könte, eins Jeden bedennckenn annhörenn, vnnd was als dann für rathsamb erkennet würdet, Wohin die meistenn stimmenn der Saltzgrevenn gefallenn, dem soll also [gestrichen: gelebt1] gelebt werdenn, doch mit der moderation wie obenngedacht, das niemanndts |: da er ein bessere meinung habenn würde :| soll gewegert werdenn, solchs weitters ann vnns gelangk zulassenn, Dis soll also vnnserer Saltzgrevenn fürnembster vnd gemeiner bevelch vnnd ampt sein, Darnach soll ein Jeder sich nach volgennder vnnser Ordenung verhaltenn, vnnd in den stückenn, so einem Jedenn besonnders bevohlenn, bis vff den fall der not keiner dem annderenn in sein ampt nit fallenn, Vnnser Erster Saltzgreve, soll fürnemlich bevelch habenn, den Saltzhanndell nach Cassell vnd Darmbstadt notturfftiglich zubestellenn, vnnd wie derselbige auffs nutzlichste müge verbessert werden,
oder vorgefallen ist, damit man darüber ordentlich ratschlagen könne, eines jeden Bedenken anhören, und was alsdann für ratsam erkannt wird – wohin die meisten Stimmen der Salzgrafen gefallen sind –, dem soll so nachgelebt werden, doch mit der Maßgabe wie oben gedacht, dass niemandem – wenn er eine bessere Meinung haben würde – verwehrt werden soll, solches weiter an uns gelangen zu lassen. Dies soll also unserer Salzgrafen vornehmster und gemeiner Befehl und Amt sein. Danach soll ein jeder sich nach folgender unserer Ordnung verhalten, und in den Stücken, die einem jeden besonders befohlen sind, soll bis auf den Notfall keiner dem anderen in sein Amt fallen.
Unser erster Salzgraf soll vornehmlich den Befehl haben, den Salzhandel nach Kassel und Darmstadt notdürftig zu bestellen, und wie derselbe aufs Nützlichste verbessert werden möge,
Unsichere Lesungen
- gelebt — erstes gelebt gestrichen (Z. 6)
S. 1037
Bl. 516rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Jederzeit mit vnnserm vorwissenn Ins werck zusetzDarnach soll er die Blechhüttenn in seiner verwaltung habenn, daselbsthin als offt es vonn nötenn, reyten, vnnd alles nach notturfft bestellenn, also das es im Saltzwergk, ann Pfannen Eisenn, Eisernen Sese1 stanngenn, vnnd was sonnstenn Eisennwergks vonnötenn, nichts manngele, Weitters soll er mit vleis darnach trachtenn, das zu erbawung der Bode Jederzeit ann gelegenen ortern, mann notwendigk Bawholtz vnnd anndere bereitschafft, auch Pfannennbrunt, müge bekommenn vnnd habenn, Inn welchem er doch stetigs vnnsern Schultheissenn zu Allenndorff, als drittenn Saltzgrevenn, vnnd die Förster Jedes ortts soll fordernn, vnnd ohnne derselbigenn vnnd des Schultheissenn mitwissenn hierinne nichts schliessenn, Vber das soll er benebenn vnnserm Lanndtvogt vnnd Schultheissenn zu Allenndorff, die Grenntze vnnd geleite zubereitenn, auch vnnsere hohe Obrigkeitt zuerhaltenn, Inn seinem ambt vnnd bevelch haben,
jederzeit mit unserem Vorwissen ins Werk zu setzen. Danach soll er die Blechhütten in seiner Verwaltung haben, dorthin, so oft es vonnöten ist, reiten und alles nach Notdurft bestellen, so dass es im Salzwerk an Pfanneneisen, eisernen Sesestangen und was sonst an Eisenwerk vonnöten ist, an nichts mangele. Weiter soll er mit Fleiß danach trachten, dass man zur Erbauung der Bode jederzeit an gelegenen Orten das notwendige Bauholz und andere Bereitschaft, auch Pfannenbrunt, bekommen und haben möge, wobei er doch stetig unseren Schultheißen zu Allendorf als dritten Salzgrafen und die Förster jedes Ortes hinzufordern und ohne deren und des Schultheißen Mitwissen hierin nichts beschließen soll. Darüber hinaus soll er neben unserem Landvogt und Schultheißen zu Allendorf die Grenze und das Geleit zu bereiten, auch unsere hohe Obrigkeit zu erhalten in seinem Amt und Befehl haben,
Unsichere Lesungen
- Sese — Sesestanngenn, Lesung unsicher (Z. 5)
S. 1038
Bl. 516vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnnd bey alle anndere sachenn, Inner Stadt Allendorff, welche vnnser hoheit vnnd buß anlanngen, sein, also das nichts ohne seinenn beysein dis fals fürgenommenn werde, So Iderlich1 Scheidtholtz zum Saltzwerck soll gehauen werdenn, soll er mit vnnsernn Beamptenn vnd fürsternn Jedes orts besichtigenn, mit demselbigenn sich berathschlagenn, vnnd was für Rathsamb angesehenn würdt, vnns weitters zuerkennenn gebenn, vnnd was wir darauf bevehlenn werdenn, demselbigenn gelebenn, Hierzu soll vnnser Pfarher, als zweiter Saltzgreff, auch gezogen werden, Des Annderenn Saltzgreuen Beuelch. Des annderenn Saltzgrevenn besonnders ampt soll sein, das er vff vnnser scheidtholtz, so Jederzeit gehawenn, angeführet, geflösset, zu schiffe anngebracht werdenn soll, vnnd würdet, vleissige achtung nehme, das dasselbige zu rechter zeit vnnd
Das Vierte Buch.
und bei allen anderen Sachen innerhalb der Stadt Allendorf, welche unsere Hoheit und Buße anlangen, dabei sein, so dass in diesem Fall nichts ohne sein Beisein vorgenommen werde. Wenn Scheitholz zum Salzwerk gehauen werden soll, soll er es mit unseren Beamten und Förstern jedes Ortes besichtigen, sich mit denselben beratschlagen, und was für ratsam angesehen wird, uns weiter zu erkennen geben, und was wir darauf befehlen werden, dem nachleben. Hierzu soll unser Pfarrer als zweiter Salzgraf auch hinzugezogen werden.
Des anderen Salzgrafen Befehl. Des anderen Salzgrafen besonderes Amt soll sein, dass er auf unser Scheitholz, das jederzeit gehauen, angeführt, geflößt und zu Schiff angebracht werden soll und wird, fleißig Achtung nehme, dass dasselbe zu rechter Zeit und
Unsichere Lesungen
- So Iderlich — Wortanfang nach Initiale unsicher (Z. 5)
S. 1039
Bl. 517rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
gebüer gehawenn, gelieffert, geflöst, außgebracht, bezahlet, verkaufft, vnnd zu Register gebracht würdet, Wenn er aber Inner Bodenn ist, So sollenn all vnsere Beamptenn Register wochenntlich Ime fürgelegt, durch Ihn selbst gelesenn, durch die annderenn beide Saltzgrevenn gelegt, vnnd alle sachenn bewogenn werdenn, also das im Saltzwergk nichts fürgenommen, gerathschlagt, noch beschlossenn werde, Es sey gleich in newenn Bewenn, Ordenungenn, vnnd allem was zuerhaltung des Saltzwercks dienlich geschehen würdet, es sey dann er selbst Persönlich darbey gewesenn, sein Rath vnnd bedennckenn gehöret, vnnd mit seinenn eigenn hanndenn bestetigt vnnd vnderschrieben, Wie wir dann auch im vfferlegt habenn wollenn, das, da vnns oder vnnserm Saltzwergk dessenn Ordenung, vertregenn vnnd Location zugegenn gehanndelt würde, soll er sich Jederzeit mit den annderenn vnnsernn Beamptenn, wie solchs abzuschaffenn sey, mit glimpflichenn wortenn beredenn, vnnd wo mann sich nit
Gebühr gehauen, geliefert, geflößt, ausgebracht, bezahlt, verkauft und zu Register gebracht wird. Wenn er aber innerhalb der Bode ist, so sollen alle Register unserer Beamten wöchentlich ihm vorgelegt, durch ihn selbst gelesen, durch die anderen beiden Salzgrafen ausgelegt und alle Sachen erwogen werden, so dass im Salzwerk nichts vorgenommen, beratschlagt noch beschlossen werde – sei es in neuen Bauten, Ordnungen und allem, was zur Erhaltung des Salzwerks dienlich geschehen würde –, es sei denn, er selbst sei persönlich dabei gewesen, sein Rat und Bedenken gehört und es mit seinen eigenen Händen bestätigt und unterschrieben. Wie wir ihm denn auch auferlegt haben wollen: Wenn uns oder unserem Salzwerk entgegen dessen Ordnung, Verträgen und Location gehandelt würde, soll er sich jederzeit mit unseren anderen Beamten mit glimpflichen Worten bereden, wie solches abzuschaffen sei, und wo man sich nicht
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Bl. 517vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Ime dis fals nit vergleichenn köntte, soll er solchs vnns trewlich vnnd vfrichtigk vermeldenn, also das er darin weder die annderenn Saltzgrevenn grob oder kleine Beamptenn nicht annsehe, Sonnst soll er nach Jederzeit vnnser vnnd vnnserer Saltzgrevenn vnnd Beamptenn erfordernn, auch für sich selbst alleine vff die Welde, vnnd wo sonnst etwas fürhanndenn, daran gelegenn, ziehenn, vnnd stetigs darann sein, das alle sachenn vnnser Saltzwergk belanngenndt, in eintracht verrichtet müge werdenn, Des drittenn Saltzgreuenn Ambt. Des drittenn Saltzgrevenn Bevelch soll sein, das er ausserdem, das er Schultheis zu Allenndorff ist, vnnd solchs ampt, nach ausweisung seiner bestellunge, zuverwaltenn hatt, darauf fürnemblich vleissigk acht nehme, das er vnns, vnnd dieser vnnser Saltzwercks ordenung zuwiedder, nichts Inner oder ausser1 der Stadt, es sey gleich vonn grob oder kleinhannsenn, fürgenommenn werde, vnnd da er
mit ihm in diesem Fall vergleichen könnte, soll er solches uns treulich und aufrichtig vermelden, so dass er darin weder die anderen Salzgrafen noch große oder kleine Beamte ansehe. Sonst soll er jederzeit auf unser und unserer Salzgrafen und Beamten Erfordern, auch für sich selbst allein, auf die Wälder und wohin sonst etwas vorhanden ist, an dem gelegen ist, ziehen und stetig daran sein, dass alle Sachen, die unser Salzwerk belangen, in Eintracht verrichtet werden mögen.
Des dritten Salzgrafen Amt. Des dritten Salzgrafen Befehl soll sein, dass er, außer dass er Schultheiß zu Allendorf ist und solches Amt nach Ausweis seiner Bestallung zu verwalten hat, vornehmlich fleißig darauf achtnehme, dass uns und dieser unserer Salzwerksordnung zuwider nichts innerhalb oder außerhalb der Stadt, sei es von Groß- oder Kleinhansen, vorgenommen werde, und wenn er
Unsichere Lesungen
- ausser — Lesung des Wortes unsicher (Z. 19)
S. 1041
Bl. 518rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
solches vermerckte, soll ers vonn stundtann abschaffen, vnnd sich darin also verhaltenn, das wir spürenn, vnd befindenn mügenn, das er nicht vnns, vnnserm Saltzwergk vnnd dieser Ordenung zugegenn, mit andern vnter deckenn liegenn, Darnach soll er vf alle wege vnnd stege, die vonn fuhrleutenn dem Saltzwergk zu gutenn stetigs gebraucht werdenn, ganntz vleissigk achtung habenn, vnnd da es vonn nötenn, Jederzeit daran sein, das die in stetigem gutenn baw vnnd wesenn erhalten werdenn, das darüber niemanndts zuclagenn habe, Darzu Ime dann vnnsere Beamptenn sampt vnnd besonnders, vnnd wem sonnst hin vnnd wieder die Wege zuhaltenn, vnnd zuerbawenn gebüeret, gutenn Rath hülffe vnnd beystanndt sollenn leistenn, Zu dem soll er sonnderlich alle vnnser gehöltze vnnd Wellennberge, die wir zum Saltzwergk verordenet, auch Ime nach ausweisung des vertrags, stetigs benebenn den annderenn geordenntenn fürsternn bereytenn, Inn guter hege vnnd hutt halttenn, damitt
solches bemerkte, soll er es von Stund an abschaffen und sich darin so verhalten, dass wir spüren und befinden mögen, dass er nicht uns, unserem Salzwerk und dieser Ordnung entgegen mit anderen unter einer Decke liege. Danach soll er auf alle Wege und Stege, die von Fuhrleuten dem Salzwerk zugute stetig gebraucht werden, ganz fleißig Achtung haben und, wo es vonnöten ist, jederzeit daran sein, dass sie in stetigem gutem Bau und Wesen erhalten werden, so dass darüber niemand zu klagen habe. Dazu sollen ihm dann unsere Beamten samt und sonders, und wem sonst hin und wieder die Wege zu halten und zu erbauen gebührt, guten Rat, Hilfe und Beistand leisten. Zudem soll er besonders alle unsere Gehölze und Wellenberge, die wir zum Salzwerk und ihm nach Ausweis des Vertrags verordnet haben, stetig neben den anderen verordneten Förstern bereiten und in guter Hege und Hut halten, damit