Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 1037–1046
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1037–1046 · Bl. 516r–520v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 1037
Bl. 516rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Jederzeit mit vnnserm vorwissenn Ins werck zusetzDarnach soll er die Blechhüttenn in seiner verwaltung habenn, daselbsthin als offt es vonn nötenn, reyten, vnnd alles nach notturfft bestellenn, also das es im Saltzwergk, ann Pfannen Eisenn, Eisernen Sese1 stanngenn, vnnd was sonnstenn Eisennwergks vonnötenn, nichts manngele, Weitters soll er mit vleis darnach trachtenn, das zu erbawung der Bode Jederzeit ann gelegenen ortern, mann notwendigk Bawholtz vnnd anndere bereitschafft, auch Pfannennbrunt, müge bekommenn vnnd habenn, Inn welchem er doch stetigs vnnsern Schultheissenn zu Allenndorff, als drittenn Saltzgrevenn, vnnd die Förster Jedes ortts soll fordernn, vnnd ohnne derselbigenn vnnd des Schultheissenn mitwissenn hierinne nichts schliessenn, Vber das soll er benebenn vnnserm Lanndtvogt vnnd Schultheissenn zu Allenndorff, die Grenntze vnnd geleite zubereitenn, auch vnnsere hohe Obrigkeitt zuerhaltenn, Inn seinem ambt vnnd bevelch haben,
jederzeit mit unserem Vorwissen ins Werk zu setzen. Danach soll er die Blechhütten in seiner Verwaltung haben, dorthin, so oft es vonnöten ist, reiten und alles nach Notdurft bestellen, so dass es im Salzwerk an Pfanneneisen, eisernen Sesestangen und was sonst an Eisenwerk vonnöten ist, an nichts mangele. Weiter soll er mit Fleiß danach trachten, dass man zur Erbauung der Bode jederzeit an gelegenen Orten das notwendige Bauholz und andere Bereitschaft, auch Pfannenbrunt, bekommen und haben möge, wobei er doch stetig unseren Schultheißen zu Allendorf als dritten Salzgrafen und die Förster jedes Ortes hinzufordern und ohne deren und des Schultheißen Mitwissen hierin nichts beschließen soll. Darüber hinaus soll er neben unserem Landvogt und Schultheißen zu Allendorf die Grenze und das Geleit zu bereiten, auch unsere hohe Obrigkeit zu erhalten in seinem Amt und Befehl haben,
Unsichere Lesungen
- Sese — Sesestanngenn, Lesung unsicher (Z. 5)
S. 1038
Bl. 516vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnnd bey alle anndere sachenn, Inner Stadt Allendorff, welche vnnser hoheit vnnd buß anlanngen, sein, also das nichts ohne seinenn beysein dis fals fürgenommenn werde, So Iderlich1 Scheidtholtz zum Saltzwerck soll gehauen werdenn, soll er mit vnnsernn Beamptenn vnd fürsternn Jedes orts besichtigenn, mit demselbigenn sich berathschlagenn, vnnd was für Rathsamb angesehenn würdt, vnns weitters zuerkennenn gebenn, vnnd was wir darauf bevehlenn werdenn, demselbigenn gelebenn, Hierzu soll vnnser Pfarher, als zweiter Saltzgreff, auch gezogen werden, Des Annderenn Saltzgreuen Beuelch. Des annderenn Saltzgrevenn besonnders ampt soll sein, das er vff vnnser scheidtholtz, so Jederzeit gehawenn, angeführet, geflösset, zu schiffe anngebracht werdenn soll, vnnd würdet, vleissige achtung nehme, das dasselbige zu rechter zeit vnnd
Das Vierte Buch.
und bei allen anderen Sachen innerhalb der Stadt Allendorf, welche unsere Hoheit und Buße anlangen, dabei sein, so dass in diesem Fall nichts ohne sein Beisein vorgenommen werde. Wenn Scheitholz zum Salzwerk gehauen werden soll, soll er es mit unseren Beamten und Förstern jedes Ortes besichtigen, sich mit denselben beratschlagen, und was für ratsam angesehen wird, uns weiter zu erkennen geben, und was wir darauf befehlen werden, dem nachleben. Hierzu soll unser Pfarrer als zweiter Salzgraf auch hinzugezogen werden.
Des anderen Salzgrafen Befehl. Des anderen Salzgrafen besonderes Amt soll sein, dass er auf unser Scheitholz, das jederzeit gehauen, angeführt, geflößt und zu Schiff angebracht werden soll und wird, fleißig Achtung nehme, dass dasselbe zu rechter Zeit und
Unsichere Lesungen
- So Iderlich — Wortanfang nach Initiale unsicher (Z. 5)
S. 1039
Bl. 517rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
gebüer gehawenn, gelieffert, geflöst, außgebracht, bezahlet, verkaufft, vnnd zu Register gebracht würdet, Wenn er aber Inner Bodenn ist, So sollenn all vnsere Beamptenn Register wochenntlich Ime fürgelegt, durch Ihn selbst gelesenn, durch die annderenn beide Saltzgrevenn gelegt, vnnd alle sachenn bewogenn werdenn, also das im Saltzwergk nichts fürgenommen, gerathschlagt, noch beschlossenn werde, Es sey gleich in newenn Bewenn, Ordenungenn, vnnd allem was zuerhaltung des Saltzwercks dienlich geschehen würdet, es sey dann er selbst Persönlich darbey gewesenn, sein Rath vnnd bedennckenn gehöret, vnnd mit seinenn eigenn hanndenn bestetigt vnnd vnderschrieben, Wie wir dann auch im vfferlegt habenn wollenn, das, da vnns oder vnnserm Saltzwergk dessenn Ordenung, vertregenn vnnd Location zugegenn gehanndelt würde, soll er sich Jederzeit mit den annderenn vnnsernn Beamptenn, wie solchs abzuschaffenn sey, mit glimpflichenn wortenn beredenn, vnnd wo mann sich nit
Gebühr gehauen, geliefert, geflößt, ausgebracht, bezahlt, verkauft und zu Register gebracht wird. Wenn er aber innerhalb der Bode ist, so sollen alle Register unserer Beamten wöchentlich ihm vorgelegt, durch ihn selbst gelesen, durch die anderen beiden Salzgrafen ausgelegt und alle Sachen erwogen werden, so dass im Salzwerk nichts vorgenommen, beratschlagt noch beschlossen werde – sei es in neuen Bauten, Ordnungen und allem, was zur Erhaltung des Salzwerks dienlich geschehen würde –, es sei denn, er selbst sei persönlich dabei gewesen, sein Rat und Bedenken gehört und es mit seinen eigenen Händen bestätigt und unterschrieben. Wie wir ihm denn auch auferlegt haben wollen: Wenn uns oder unserem Salzwerk entgegen dessen Ordnung, Verträgen und Location gehandelt würde, soll er sich jederzeit mit unseren anderen Beamten mit glimpflichen Worten bereden, wie solches abzuschaffen sei, und wo man sich nicht
S. 1040
Bl. 517vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Ime dis fals nit vergleichenn köntte, soll er solchs vnns trewlich vnnd vfrichtigk vermeldenn, also das er darin weder die annderenn Saltzgrevenn grob oder kleine Beamptenn nicht annsehe, Sonnst soll er nach Jederzeit vnnser vnnd vnnserer Saltzgrevenn vnnd Beamptenn erfordernn, auch für sich selbst alleine vff die Welde, vnnd wo sonnst etwas fürhanndenn, daran gelegenn, ziehenn, vnnd stetigs darann sein, das alle sachenn vnnser Saltzwergk belanngenndt, in eintracht verrichtet müge werdenn, Des drittenn Saltzgreuenn Ambt. Des drittenn Saltzgrevenn Bevelch soll sein, das er ausserdem, das er Schultheis zu Allenndorff ist, vnnd solchs ampt, nach ausweisung seiner bestellunge, zuverwaltenn hatt, darauf fürnemblich vleissigk acht nehme, das er vnns, vnnd dieser vnnser Saltzwercks ordenung zuwiedder, nichts Inner oder ausser1 der Stadt, es sey gleich vonn grob oder kleinhannsenn, fürgenommenn werde, vnnd da er
mit ihm in diesem Fall vergleichen könnte, soll er solches uns treulich und aufrichtig vermelden, so dass er darin weder die anderen Salzgrafen noch große oder kleine Beamte ansehe. Sonst soll er jederzeit auf unser und unserer Salzgrafen und Beamten Erfordern, auch für sich selbst allein, auf die Wälder und wohin sonst etwas vorhanden ist, an dem gelegen ist, ziehen und stetig daran sein, dass alle Sachen, die unser Salzwerk belangen, in Eintracht verrichtet werden mögen.
Des dritten Salzgrafen Amt. Des dritten Salzgrafen Befehl soll sein, dass er, außer dass er Schultheiß zu Allendorf ist und solches Amt nach Ausweis seiner Bestallung zu verwalten hat, vornehmlich fleißig darauf achtnehme, dass uns und dieser unserer Salzwerksordnung zuwider nichts innerhalb oder außerhalb der Stadt, sei es von Groß- oder Kleinhansen, vorgenommen werde, und wenn er
Unsichere Lesungen
- ausser — Lesung des Wortes unsicher (Z. 19)
S. 1041
Bl. 518rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
solches vermerckte, soll ers vonn stundtann abschaffen, vnnd sich darin also verhaltenn, das wir spürenn, vnd befindenn mügenn, das er nicht vnns, vnnserm Saltzwergk vnnd dieser Ordenung zugegenn, mit andern vnter deckenn liegenn, Darnach soll er vf alle wege vnnd stege, die vonn fuhrleutenn dem Saltzwergk zu gutenn stetigs gebraucht werdenn, ganntz vleissigk achtung habenn, vnnd da es vonn nötenn, Jederzeit daran sein, das die in stetigem gutenn baw vnnd wesenn erhalten werdenn, das darüber niemanndts zuclagenn habe, Darzu Ime dann vnnsere Beamptenn sampt vnnd besonnders, vnnd wem sonnst hin vnnd wieder die Wege zuhaltenn, vnnd zuerbawenn gebüeret, gutenn Rath hülffe vnnd beystanndt sollenn leistenn, Zu dem soll er sonnderlich alle vnnser gehöltze vnnd Wellennberge, die wir zum Saltzwergk verordenet, auch Ime nach ausweisung des vertrags, stetigs benebenn den annderenn geordenntenn fürsternn bereytenn, Inn guter hege vnnd hutt halttenn, damitt
solches bemerkte, soll er es von Stund an abschaffen und sich darin so verhalten, dass wir spüren und befinden mögen, dass er nicht uns, unserem Salzwerk und dieser Ordnung entgegen mit anderen unter einer Decke liege. Danach soll er auf alle Wege und Stege, die von Fuhrleuten dem Salzwerk zugute stetig gebraucht werden, ganz fleißig Achtung haben und, wo es vonnöten ist, jederzeit daran sein, dass sie in stetigem gutem Bau und Wesen erhalten werden, so dass darüber niemand zu klagen habe. Dazu sollen ihm dann unsere Beamten samt und sonders, und wem sonst hin und wieder die Wege zu halten und zu erbauen gebührt, guten Rat, Hilfe und Beistand leisten. Zudem soll er besonders alle unsere Gehölze und Wellenberge, die wir zum Salzwerk und ihm nach Ausweis des Vertrags verordnet haben, stetig neben den anderen verordneten Förstern bereiten und in guter Hege und Hut halten, damit
S. 1042
Bl. 518vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
er Jederzeit, nach erforderung der not, könne den annderenn vnnserenn Saltzgrevenn vnnd Beampten bericht thun, welche geholtze am gresbigstenn1 vnnd am bequemlichstenn zuhawenn seyenn, vnd sie sich desto besser darnach zurichtenn habenn, Würdenn sie aber vnverhindert annderer Irer verwaltung selbst vf die Welde ziehenn vnnd zusehenn, Darann thun sie vnns sonnderenn gefallenn, Vber die Gehöltze vnnd Berge soll der Schultheis richtige Register haltenn, vnnd Jerlich davonn das Stambgeldt, so Jederzeit gefelt, vonn den annderenn vnnderfürsternn aufnehmenn, vnnd darvonn weitters vnnserenn Saltzgrevenn durch den Vogt vonn Beilstein2 Clare Rechnung thun lassenn, auf das die Innahme darvonn darvonn3 Inns Renndtmeisters Heupt Register gebracht vnnd vnns verrechnett werde, Was weitters sein befelch vnnd ampt der Flös vnnd Leinenn Pfadts wegenn sey, ist obenn herab gedacht wordenn,
er jederzeit nach Erfordern der Not den anderen unseren Salzgrafen und Beamten Bericht tun könne, welche Gehölze am ergiebigsten und am bequemsten zu hauen seien, und sie sich desto besser danach zu richten haben. Würden sie aber, unverhindert ihrer anderen Verwaltung, selbst auf die Wälder ziehen und zusehen, so tun sie uns daran besonderen Gefallen. Über die Gehölze und Berge soll der Schultheiß richtige Register halten und jährlich davon das Stammgeld, das jeweils anfällt, von den anderen Unterförstern aufnehmen und davon weiter unseren Salzgrafen durch den Vogt von Beilstein klare Rechnung tun lassen, damit die Einnahme davon in des Rentmeisters Hauptregister gebracht und uns verrechnet werde. Was weiter sein Befehl und Amt wegen des Floßes und des Leinpfads sei, ist oben gedacht worden.
Unsichere Lesungen
- gresbigstenn — Lesung unsicher (Z. 3)
- Beilstein — Ortsname, Lesung unsicher (Z. 14)
- darvonn darvonn — Dittographie in Vorlage (Z. 15)
S. 1043
Bl. 519rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Renndtmeister Des Renndtmeisters ampt ist auch in vorigenn erzelungenn gnugsamb anngezeigt wordenn, also das es dis orts zuwiederholenn ohnne noth, Dieweil er aber wie auch zuvor gedacht Schultheis in Bodenn zugleich mit ist, So soll er demnach gericht vnnd gerechtigkeit vonn vnnsernt wegenn haltenn, vnnd hanndthabenn, vnnd Jederzeit da gerichttliche Burgerliche henndell, vmb ehr vnnd glimpff, geldt oder gut, schuldt oder schadenn fürlauffenn, niemanndts ders begeret des recht zueroffnenn, weigernn, Welches er auch fürters wie herbracht, mit Schopffenn aus den Schossernn1 zum Bodenn vnnd den Rath zu Allenndorff besetzenn, Hegenn haltenn, zuerkennenn annstellenn, vrtheil schepffenn lassenn, vnnd darüber als ein Richtter ertheilenn soll, Mit Peinlichenn sachenn, soll es vmb gewisser vhrsach willenn, wie dann solches im Saltzwerck nicht herbracht ist wordenn, gar nichts zuthun habenn,
Rentmeister. Des Rentmeisters Amt ist auch in den vorigen Erzählungen genügend angezeigt worden, so dass es an diesem Ort zu wiederholen ohne Not ist. Weil er aber, wie auch zuvor gedacht, zugleich Schultheiß in der Bode ist, so soll er demnach Gericht und Gerechtigkeit von unsertwegen halten und handhaben, und jederzeit, wenn gerichtliche bürgerliche Händel um Ehre und Glimpf, Geld oder Gut, Schuld oder Schaden vorfallen, niemandem, der es begehrt, das Recht zu eröffnen verweigern; welches er auch weiterhin wie hergebracht mit Schöffen aus den Schössern zur Bode und dem Rat zu Allendorf besetzen, hegen, halten, zur Erkenntnis anstellen, Urteil schöpfen lassen und darüber als ein Richter erteilen soll. Mit peinlichen Sachen soll er um gewisser Ursache willen, wie denn solches im Salzwerk nicht hergebracht worden ist, gar nichts zu tun haben,
Unsichere Lesungen
- Schossernn — Lesung unsicher (Z. 13)
S. 1044
Bl. 519vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
sich derselbigenn auch nicht annmassenn, Ohne das in notfellenn, da er vbeltheter betrapte, sich etwa vnnversehene todtschlege, diebstall oder anndere vnnthatenn zutrügenn, magk er dieselbigenn zu haffte bringenn, vnnd vfs erste Jegenn Allenndorff, oder Jegenn Cassell verwarlich vberliefferenn lassenn, Vber das so etwas Inner Bodenn zu Marckte kömpt, Es sey gleich brodt, oder was dergleichenn Victualien seindt, soll er mitt den zweyenn Regirendenn Schossernn1 taxiren vnnd würdigenn, das es nicht zu theur verkaufft werde
sich derselben auch nicht anmaßen, außer dass er in Notfällen, wenn er Übeltäter ertappte oder sich etwa unversehene Totschläge, Diebstähle oder andere Untaten zutrügen, dieselben in Haft bringen und aufs Erste nach Allendorf oder nach Kassel verwahrlich überliefern lassen mag. Darüber hinaus soll er, was innerhalb der Bode zu Markt kommt, sei es Brot oder was dergleichen Viktualien sind, mit den zwei regierenden Schössern taxieren und würdigen, damit es nicht zu teuer verkauft werde
Unsichere Lesungen
- Schossernn — Lesung unsicher (Z. 10)
S. 1045
Bl. 520rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)leerDas Vierdte Buch
Kein übertragbarer Text; die Seite ist leer oder im Digitalisat nicht lesbar.
S. 1046
Bl. 520vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Schöffer vnnd Burgermeister Ambt zum Sodenn. Vonn der gantzenn Gemein wegenn sollenn sehs1 redtliche menner, welche mann Schöffer nennet, erwehlet, vnnd mit besonderenn eydenn, das sie der gantzenn gemeine wollenn treulich fürstehenn, derselbigenn schadenn warnenn, vnnd nutzen schaffen, Jederzeit bestettigt werdenn, derselbigenn ampt sol sein, was sonnst in Stedtenn der Rathspersonenn ampt ist, deßhalbenn sie denn auch Jerlich aus sich ann Burgermeisters stadt zweene wehlenn sollen, welche sich furnemblich das Jar aller gemeiner sachenn, annehmenn, D.2[?] vnnd das gemeine siegell Inn Ihrer verwarung habenn, Sie sollenn aber schuldig sein, das Geschos Innsonderheit vonn allenn Södtenn, sampt den Erbzinsenn der Gemeine vfzuhebenn, Darvon der Stadt Allenndorff Ire gebuerenndt antheil, Nemblich — 40 fl. zuerlegenn zweene wechter zu vnnderhaltenn, das Hochzeit haus, Schoshaus, Hirdthaus, steinernn wasserbrunnen,
Das Vierte Buch.
Schöffer- und Bürgermeisteramt zu Sooden. Von wegen der ganzen Gemeinde sollen sechs redliche Männer, welche man Schöffer nennt, erwählt und mit besonderen Eiden, dass sie der ganzen Gemeinde treulich vorstehen, deren Schaden warnen und Nutzen schaffen wollen, jederzeit bestätigt werden. Deren Amt soll sein, was sonst in Städten der Ratspersonen Amt ist, weshalb sie denn auch jährlich aus ihrer Mitte an Bürgermeisters Statt zwei wählen sollen, welche sich vornehmlich das Jahr über aller gemeinen Sachen annehmen und das gemeine Siegel in ihrer Verwahrung haben. Sie sollen aber schuldig sein, den Schoss insbesondere von allen Söden samt den Erbzinsen der Gemeinde aufzuheben, davon der Stadt Allendorf ihren gebührenden Anteil, nämlich 40 Gulden, zu erlegen, zwei Wächter zu unterhalten, das Hochzeitshaus, Schosshaus, Hirtenhaus, den steinernen Wasserbrunnen
Unsichere Lesungen
- sehs — wohl sechs, so geschrieben (Z. 4)
- D. — Zeichen zwischen den Kommas unklar (Z. 14)