Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 1039–1048
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1039–1048 · Bl. 517r–521v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 1039
Bl. 517rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
gebüer gehawenn, gelieffert, geflöst, außgebracht, bezahlet, verkaufft, vnnd zu Register gebracht würdet, Wenn er aber Inner Bodenn ist, So sollenn all vnsere Beamptenn Register wochenntlich Ime fürgelegt, durch Ihn selbst gelesenn, durch die annderenn beide Saltzgrevenn gelegt, vnnd alle sachenn bewogenn werdenn, also das im Saltzwergk nichts fürgenommen, gerathschlagt, noch beschlossenn werde, Es sey gleich in newenn Bewenn, Ordenungenn, vnnd allem was zuerhaltung des Saltzwercks dienlich geschehen würdet, es sey dann er selbst Persönlich darbey gewesenn, sein Rath vnnd bedennckenn gehöret, vnnd mit seinenn eigenn hanndenn bestetigt vnnd vnderschrieben, Wie wir dann auch im vfferlegt habenn wollenn, das, da vnns oder vnnserm Saltzwergk dessenn Ordenung, vertregenn vnnd Location zugegenn gehanndelt würde, soll er sich Jederzeit mit den annderenn vnnsernn Beamptenn, wie solchs abzuschaffenn sey, mit glimpflichenn wortenn beredenn, vnnd wo mann sich nit
Gebühr gehauen, geliefert, geflößt, ausgebracht, bezahlt, verkauft und zu Register gebracht wird. Wenn er aber innerhalb der Bode ist, so sollen alle Register unserer Beamten wöchentlich ihm vorgelegt, durch ihn selbst gelesen, durch die anderen beiden Salzgrafen ausgelegt und alle Sachen erwogen werden, so dass im Salzwerk nichts vorgenommen, beratschlagt noch beschlossen werde – sei es in neuen Bauten, Ordnungen und allem, was zur Erhaltung des Salzwerks dienlich geschehen würde –, es sei denn, er selbst sei persönlich dabei gewesen, sein Rat und Bedenken gehört und es mit seinen eigenen Händen bestätigt und unterschrieben. Wie wir ihm denn auch auferlegt haben wollen: Wenn uns oder unserem Salzwerk entgegen dessen Ordnung, Verträgen und Location gehandelt würde, soll er sich jederzeit mit unseren anderen Beamten mit glimpflichen Worten bereden, wie solches abzuschaffen sei, und wo man sich nicht
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Bl. 517vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Ime dis fals nit vergleichenn köntte, soll er solchs vnns trewlich vnnd vfrichtigk vermeldenn, also das er darin weder die annderenn Saltzgrevenn grob oder kleine Beamptenn nicht annsehe, Sonnst soll er nach Jederzeit vnnser vnnd vnnserer Saltzgrevenn vnnd Beamptenn erfordernn, auch für sich selbst alleine vff die Welde, vnnd wo sonnst etwas fürhanndenn, daran gelegenn, ziehenn, vnnd stetigs darann sein, das alle sachenn vnnser Saltzwergk belanngenndt, in eintracht verrichtet müge werdenn, Des drittenn Saltzgreuenn Ambt. Des drittenn Saltzgrevenn Bevelch soll sein, das er ausserdem, das er Schultheis zu Allenndorff ist, vnnd solchs ampt, nach ausweisung seiner bestellunge, zuverwaltenn hatt, darauf fürnemblich vleissigk acht nehme, das er vnns, vnnd dieser vnnser Saltzwercks ordenung zuwiedder, nichts Inner oder ausser1 der Stadt, es sey gleich vonn grob oder kleinhannsenn, fürgenommenn werde, vnnd da er
mit ihm in diesem Fall vergleichen könnte, soll er solches uns treulich und aufrichtig vermelden, so dass er darin weder die anderen Salzgrafen noch große oder kleine Beamte ansehe. Sonst soll er jederzeit auf unser und unserer Salzgrafen und Beamten Erfordern, auch für sich selbst allein, auf die Wälder und wohin sonst etwas vorhanden ist, an dem gelegen ist, ziehen und stetig daran sein, dass alle Sachen, die unser Salzwerk belangen, in Eintracht verrichtet werden mögen.
Des dritten Salzgrafen Amt. Des dritten Salzgrafen Befehl soll sein, dass er, außer dass er Schultheiß zu Allendorf ist und solches Amt nach Ausweis seiner Bestallung zu verwalten hat, vornehmlich fleißig darauf achtnehme, dass uns und dieser unserer Salzwerksordnung zuwider nichts innerhalb oder außerhalb der Stadt, sei es von Groß- oder Kleinhansen, vorgenommen werde, und wenn er
Unsichere Lesungen
- ausser — Lesung des Wortes unsicher (Z. 19)
S. 1041
Bl. 518rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
solches vermerckte, soll ers vonn stundtann abschaffen, vnnd sich darin also verhaltenn, das wir spürenn, vnd befindenn mügenn, das er nicht vnns, vnnserm Saltzwergk vnnd dieser Ordenung zugegenn, mit andern vnter deckenn liegenn, Darnach soll er vf alle wege vnnd stege, die vonn fuhrleutenn dem Saltzwergk zu gutenn stetigs gebraucht werdenn, ganntz vleissigk achtung habenn, vnnd da es vonn nötenn, Jederzeit daran sein, das die in stetigem gutenn baw vnnd wesenn erhalten werdenn, das darüber niemanndts zuclagenn habe, Darzu Ime dann vnnsere Beamptenn sampt vnnd besonnders, vnnd wem sonnst hin vnnd wieder die Wege zuhaltenn, vnnd zuerbawenn gebüeret, gutenn Rath hülffe vnnd beystanndt sollenn leistenn, Zu dem soll er sonnderlich alle vnnser gehöltze vnnd Wellennberge, die wir zum Saltzwergk verordenet, auch Ime nach ausweisung des vertrags, stetigs benebenn den annderenn geordenntenn fürsternn bereytenn, Inn guter hege vnnd hutt halttenn, damitt
solches bemerkte, soll er es von Stund an abschaffen und sich darin so verhalten, dass wir spüren und befinden mögen, dass er nicht uns, unserem Salzwerk und dieser Ordnung entgegen mit anderen unter einer Decke liege. Danach soll er auf alle Wege und Stege, die von Fuhrleuten dem Salzwerk zugute stetig gebraucht werden, ganz fleißig Achtung haben und, wo es vonnöten ist, jederzeit daran sein, dass sie in stetigem gutem Bau und Wesen erhalten werden, so dass darüber niemand zu klagen habe. Dazu sollen ihm dann unsere Beamten samt und sonders, und wem sonst hin und wieder die Wege zu halten und zu erbauen gebührt, guten Rat, Hilfe und Beistand leisten. Zudem soll er besonders alle unsere Gehölze und Wellenberge, die wir zum Salzwerk und ihm nach Ausweis des Vertrags verordnet haben, stetig neben den anderen verordneten Förstern bereiten und in guter Hege und Hut halten, damit
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Bl. 518vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
er Jederzeit, nach erforderung der not, könne den annderenn vnnserenn Saltzgrevenn vnnd Beampten bericht thun, welche geholtze am gresbigstenn1 vnnd am bequemlichstenn zuhawenn seyenn, vnd sie sich desto besser darnach zurichtenn habenn, Würdenn sie aber vnverhindert annderer Irer verwaltung selbst vf die Welde ziehenn vnnd zusehenn, Darann thun sie vnns sonnderenn gefallenn, Vber die Gehöltze vnnd Berge soll der Schultheis richtige Register haltenn, vnnd Jerlich davonn das Stambgeldt, so Jederzeit gefelt, vonn den annderenn vnnderfürsternn aufnehmenn, vnnd darvonn weitters vnnserenn Saltzgrevenn durch den Vogt vonn Beilstein2 Clare Rechnung thun lassenn, auf das die Innahme darvonn darvonn3 Inns Renndtmeisters Heupt Register gebracht vnnd vnns verrechnett werde, Was weitters sein befelch vnnd ampt der Flös vnnd Leinenn Pfadts wegenn sey, ist obenn herab gedacht wordenn,
er jederzeit nach Erfordern der Not den anderen unseren Salzgrafen und Beamten Bericht tun könne, welche Gehölze am ergiebigsten und am bequemsten zu hauen seien, und sie sich desto besser danach zu richten haben. Würden sie aber, unverhindert ihrer anderen Verwaltung, selbst auf die Wälder ziehen und zusehen, so tun sie uns daran besonderen Gefallen. Über die Gehölze und Berge soll der Schultheiß richtige Register halten und jährlich davon das Stammgeld, das jeweils anfällt, von den anderen Unterförstern aufnehmen und davon weiter unseren Salzgrafen durch den Vogt von Beilstein klare Rechnung tun lassen, damit die Einnahme davon in des Rentmeisters Hauptregister gebracht und uns verrechnet werde. Was weiter sein Befehl und Amt wegen des Floßes und des Leinpfads sei, ist oben gedacht worden.
Unsichere Lesungen
- gresbigstenn — Lesung unsicher (Z. 3)
- Beilstein — Ortsname, Lesung unsicher (Z. 14)
- darvonn darvonn — Dittographie in Vorlage (Z. 15)
S. 1043
Bl. 519rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Renndtmeister Des Renndtmeisters ampt ist auch in vorigenn erzelungenn gnugsamb anngezeigt wordenn, also das es dis orts zuwiederholenn ohnne noth, Dieweil er aber wie auch zuvor gedacht Schultheis in Bodenn zugleich mit ist, So soll er demnach gericht vnnd gerechtigkeit vonn vnnsernt wegenn haltenn, vnnd hanndthabenn, vnnd Jederzeit da gerichttliche Burgerliche henndell, vmb ehr vnnd glimpff, geldt oder gut, schuldt oder schadenn fürlauffenn, niemanndts ders begeret des recht zueroffnenn, weigernn, Welches er auch fürters wie herbracht, mit Schopffenn aus den Schossernn1 zum Bodenn vnnd den Rath zu Allenndorff besetzenn, Hegenn haltenn, zuerkennenn annstellenn, vrtheil schepffenn lassenn, vnnd darüber als ein Richtter ertheilenn soll, Mit Peinlichenn sachenn, soll es vmb gewisser vhrsach willenn, wie dann solches im Saltzwerck nicht herbracht ist wordenn, gar nichts zuthun habenn,
Rentmeister. Des Rentmeisters Amt ist auch in den vorigen Erzählungen genügend angezeigt worden, so dass es an diesem Ort zu wiederholen ohne Not ist. Weil er aber, wie auch zuvor gedacht, zugleich Schultheiß in der Bode ist, so soll er demnach Gericht und Gerechtigkeit von unsertwegen halten und handhaben, und jederzeit, wenn gerichtliche bürgerliche Händel um Ehre und Glimpf, Geld oder Gut, Schuld oder Schaden vorfallen, niemandem, der es begehrt, das Recht zu eröffnen verweigern; welches er auch weiterhin wie hergebracht mit Schöffen aus den Schössern zur Bode und dem Rat zu Allendorf besetzen, hegen, halten, zur Erkenntnis anstellen, Urteil schöpfen lassen und darüber als ein Richter erteilen soll. Mit peinlichen Sachen soll er um gewisser Ursache willen, wie denn solches im Salzwerk nicht hergebracht worden ist, gar nichts zu tun haben,
Unsichere Lesungen
- Schossernn — Lesung unsicher (Z. 13)
S. 1044
Bl. 519vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
sich derselbigenn auch nicht annmassenn, Ohne das in notfellenn, da er vbeltheter betrapte, sich etwa vnnversehene todtschlege, diebstall oder anndere vnnthatenn zutrügenn, magk er dieselbigenn zu haffte bringenn, vnnd vfs erste Jegenn Allenndorff, oder Jegenn Cassell verwarlich vberliefferenn lassenn, Vber das so etwas Inner Bodenn zu Marckte kömpt, Es sey gleich brodt, oder was dergleichenn Victualien seindt, soll er mitt den zweyenn Regirendenn Schossernn1 taxiren vnnd würdigenn, das es nicht zu theur verkaufft werde
sich derselben auch nicht anmaßen, außer dass er in Notfällen, wenn er Übeltäter ertappte oder sich etwa unversehene Totschläge, Diebstähle oder andere Untaten zutrügen, dieselben in Haft bringen und aufs Erste nach Allendorf oder nach Kassel verwahrlich überliefern lassen mag. Darüber hinaus soll er, was innerhalb der Bode zu Markt kommt, sei es Brot oder was dergleichen Viktualien sind, mit den zwei regierenden Schössern taxieren und würdigen, damit es nicht zu teuer verkauft werde
Unsichere Lesungen
- Schossernn — Lesung unsicher (Z. 10)
S. 1045
Bl. 520rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)leerDas Vierdte Buch
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S. 1046
Bl. 520vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Schöffer vnnd Burgermeister Ambt zum Sodenn. Vonn der gantzenn Gemein wegenn sollenn sehs1 redtliche menner, welche mann Schöffer nennet, erwehlet, vnnd mit besonderenn eydenn, das sie der gantzenn gemeine wollenn treulich fürstehenn, derselbigenn schadenn warnenn, vnnd nutzen schaffen, Jederzeit bestettigt werdenn, derselbigenn ampt sol sein, was sonnst in Stedtenn der Rathspersonenn ampt ist, deßhalbenn sie denn auch Jerlich aus sich ann Burgermeisters stadt zweene wehlenn sollen, welche sich furnemblich das Jar aller gemeiner sachenn, annehmenn, D.2[?] vnnd das gemeine siegell Inn Ihrer verwarung habenn, Sie sollenn aber schuldig sein, das Geschos Innsonderheit vonn allenn Södtenn, sampt den Erbzinsenn der Gemeine vfzuhebenn, Darvon der Stadt Allenndorff Ire gebuerenndt antheil, Nemblich — 40 fl. zuerlegenn zweene wechter zu vnnderhaltenn, das Hochzeit haus, Schoshaus, Hirdthaus, steinernn wasserbrunnen,
Das Vierte Buch.
Schöffer- und Bürgermeisteramt zu Sooden. Von wegen der ganzen Gemeinde sollen sechs redliche Männer, welche man Schöffer nennt, erwählt und mit besonderen Eiden, dass sie der ganzen Gemeinde treulich vorstehen, deren Schaden warnen und Nutzen schaffen wollen, jederzeit bestätigt werden. Deren Amt soll sein, was sonst in Städten der Ratspersonen Amt ist, weshalb sie denn auch jährlich aus ihrer Mitte an Bürgermeisters Statt zwei wählen sollen, welche sich vornehmlich das Jahr über aller gemeinen Sachen annehmen und das gemeine Siegel in ihrer Verwahrung haben. Sie sollen aber schuldig sein, den Schoss insbesondere von allen Söden samt den Erbzinsen der Gemeinde aufzuheben, davon der Stadt Allendorf ihren gebührenden Anteil, nämlich 40 Gulden, zu erlegen, zwei Wächter zu unterhalten, das Hochzeitshaus, Schosshaus, Hirtenhaus, den steinernen Wasserbrunnen
Unsichere Lesungen
- sehs — wohl sechs, so geschrieben (Z. 4)
- D. — Zeichen zwischen den Kommas unklar (Z. 14)
S. 1047
Bl. 521rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. in gutem wesenn, Bau vnnd besserung zu haltenn, vnd vonn dem allenn klare Rechnung Jerlichenn vnserm Beamptenn vf ein benanntte zeit zuthun, Desgleichenn sollenn sie auf erfordernn vnnsers Rendtmeisters die Gericht Inn Sodenn, als Schöpffenn, benebenn zweyenn der vonn Allenndorff Schöpffen zubesitzenn schuldigk sein, Vnnd das etwas den gemeinenn nutzenn belangendt, furleufft, soll durch sie solchs fur vnns oder vnser Beamptenn furgetragenn werdenn, Doch sollenn sie mit1 macht habenn, ohnne furwissenn vnser Beamptenn die glockenn zu leutenn, noch die gemeine zusammenn zufordernn, damit sie nit fur Meuterer, noch vfrurer geachtet werdenn, Sie sollenn nicht nachgebenn, das Jemanndt Inn der Gemein zum Sodenn sich nehre, mit dem Bronnen oder Saltzmachenn vmbgehe, er sey dann zuvor Eidthafft, vnnd erlege zum gemeinen nutz, dem Ordenntlichenn schos, vnnd soll hierin niemanndts dann die Beamptenn vnnd Befelchhaber,
Das Vierte Buch.
in gutem Wesen, Bau und Besserung zu halten, und von dem allen jährlich unserem Beamten zu einer benannten Zeit klare Rechnung zu tun. Desgleichen sollen sie auf Erfordern unseres Rentmeisters schuldig sein, das Gericht in Sooden als Schöffen neben zwei Schöffen derer von Allendorf zu besetzen. Und wenn etwas, das den gemeinen Nutzen belangt, vorfällt, soll solches durch sie vor uns oder unsere Beamten vorgetragen werden. Doch sollen sie nicht Macht haben, ohne Vorwissen unserer Beamten die Glocken zu läuten noch die Gemeinde zusammenzufordern, damit sie nicht für Meuterer oder Aufrührer geachtet werden. Sie sollen nicht nachgeben, dass jemand in der Gemeinde zu Sooden sich nähre, mit dem Brunnen oder Salzmachen umgehe, er sei denn zuvor eidhaft und erlege zum gemeinen Nutzen den ordentlichen Schoss; und es soll hierin niemand als die Beamten und Befehlshaber
Unsichere Lesungen
- mit — wohl nit gemeint, so geschrieben (Z. 12)
S. 1048
Bl. 521vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. ausgenommenn sein, Was aber vnsers Gerichts knechts, der Fürster Wechter Flurschützenn, vnnd annderer, so geringe verwaltung habenn, Befelch vnnd ampt sein soll, werdenn Jederzeit vnnsere Saltzgrevenn vnnd Beamptenn zuverordenenn wissenn, Wir wollenn nun in der Ordenung furtschreyten, vnnd was für gemeine vnnd besondere Constitutiones wir in vnnserm Saltzwerck wollenn gehaltenn vnnd gehanndthabt habenn, kurtze vnnderschiedtliche anntzeigung thun, Gemeine Constitutiones Wer auf dem Bronnenn ein frevel oder mutwillen ausrichttet, sich mit anndernn mit scheltworttenn einlest, oder denselbigenn verunreiniget, soll so offt solchs beschicht, als ein vbertretter des Bronnens freyheit, mit busse gestrafft werdenn, nach ermessung der vberfahrung Wer Gott lestert soll nach ausweisung vnsers Herrn
Das Vierte Buch.
ausgenommen sein. Was aber unseres Gerichtsknechts, der Förster, Wächter, Flurschützen und anderer, die geringe Verwaltung haben, Befehl und Amt sein soll, werden jederzeit unsere Salzgrafen und Beamten zu verordnen wissen. Wir wollen nun in der Ordnung fortschreiten und kurz und unterschiedlich anzeigen, was für gemeine und besondere Constitutiones wir in unserem Salzwerk gehalten und gehandhabt haben wollen.
Gemeine Constitutiones. Wer auf dem Brunnen einen Frevel oder Mutwillen ausrichtet, sich mit anderen mit Scheltworten einlässt oder denselben verunreinigt, soll, so oft solches geschieht, als ein Übertreter der Freiheit des Brunnens mit Buße gestraft werden nach Ermessen der Überfahrung.
Wer Gott lästert, soll nach Ausweis der von unserem Herrn