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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1041

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1041 · Bl. 518r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1041

Bl. 518rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

solches vermerckte, soll ers vonn stundtann abschaffen, vnnd sich darin also verhaltenn, das wir spürenn, vnd befindenn mügenn, das er nicht vnns, vnnserm Saltzwergk vnnd dieser Ordenung zugegenn, mit andern vnter deckenn liegenn, Darnach soll er vf alle wege vnnd stege, die vonn fuhrleutenn dem Saltzwergk zu gutenn stetigs gebraucht werdenn, ganntz vleissigk achtung habenn, vnnd da es vonn nötenn, Jederzeit daran sein, das die in stetigem gutenn baw vnnd wesenn erhalten werdenn, das darüber niemanndts zuclagenn habe, Darzu Ime dann vnnsere Beamptenn sampt vnnd besonnders, vnnd wem sonnst hin vnnd wieder die Wege zuhaltenn, vnnd zuerbawenn gebüeret, gutenn Rath hülffe vnnd beystanndt sollenn leistenn, Zu dem soll er sonnderlich alle vnnser gehöltze vnnd Wellennberge, die wir zum Saltzwergk verordenet, auch Ime nach ausweisung des vertrags, stetigs benebenn den annderenn geordenntenn fürsternn bereytenn, Inn guter hege vnnd hutt halttenn, damitt

solches bemerkte, soll er es von Stund an abschaffen und sich darin so verhalten, dass wir spüren und befinden mögen, dass er nicht uns, unserem Salzwerk und dieser Ordnung entgegen mit anderen unter einer Decke liege. Danach soll er auf alle Wege und Stege, die von Fuhrleuten dem Salzwerk zugute stetig gebraucht werden, ganz fleißig Achtung haben und, wo es vonnöten ist, jederzeit daran sein, dass sie in stetigem gutem Bau und Wesen erhalten werden, so dass darüber niemand zu klagen habe. Dazu sollen ihm dann unsere Beamten samt und sonders, und wem sonst hin und wieder die Wege zu halten und zu erbauen gebührt, guten Rat, Hilfe und Beistand leisten. Zudem soll er besonders alle unsere Gehölze und Wellenberge, die wir zum Salzwerk und ihm nach Ausweis des Vertrags verordnet haben, stetig neben den anderen verordneten Förstern bereiten und in guter Hege und Hut halten, damit

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