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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1042–1051

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1042–1051 · Bl. 518v–523r · Band 1

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Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1042

Bl. 518vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

er Jederzeit, nach erforderung der not, könne den annderenn vnnserenn Saltzgrevenn vnnd Beampten bericht thun, welche geholtze am gresbigstenn1 vnnd am bequemlichstenn zuhawenn seyenn, vnd sie sich desto besser darnach zurichtenn habenn, Würdenn sie aber vnverhindert annderer Irer verwaltung selbst vf die Welde ziehenn vnnd zusehenn, Darann thun sie vnns sonnderenn gefallenn, Vber die Gehöltze vnnd Berge soll der Schultheis richtige Register haltenn, vnnd Jerlich davonn das Stambgeldt, so Jederzeit gefelt, vonn den annderenn vnnderfürsternn aufnehmenn, vnnd darvonn weitters vnnserenn Saltzgrevenn durch den Vogt vonn Beilstein2 Clare Rechnung thun lassenn, auf das die Innahme darvonn darvonn3 Inns Renndtmeisters Heupt Register gebracht vnnd vnns verrechnett werde, Was weitters sein befelch vnnd ampt der Flös vnnd Leinenn Pfadts wegenn sey, ist obenn herab gedacht wordenn,

er jederzeit nach Erfordern der Not den anderen unseren Salzgrafen und Beamten Bericht tun könne, welche Gehölze am ergiebigsten und am bequemsten zu hauen seien, und sie sich desto besser danach zu richten haben. Würden sie aber, unverhindert ihrer anderen Verwaltung, selbst auf die Wälder ziehen und zusehen, so tun sie uns daran besonderen Gefallen. Über die Gehölze und Berge soll der Schultheiß richtige Register halten und jährlich davon das Stammgeld, das jeweils anfällt, von den anderen Unterförstern aufnehmen und davon weiter unseren Salzgrafen durch den Vogt von Beilstein klare Rechnung tun lassen, damit die Einnahme davon in des Rentmeisters Hauptregister gebracht und uns verrechnet werde. Was weiter sein Befehl und Amt wegen des Floßes und des Leinpfads sei, ist oben gedacht worden.

Unsichere Lesungen

  1. gresbigstenn — Lesung unsicher (Z. 3)
  2. Beilstein — Ortsname, Lesung unsicher (Z. 14)
  3. darvonn darvonn — Dittographie in Vorlage (Z. 15)

S. 1043

Bl. 519rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Renndtmeister Des Renndtmeisters ampt ist auch in vorigenn erzelungenn gnugsamb anngezeigt wordenn, also das es dis orts zuwiederholenn ohnne noth, Dieweil er aber wie auch zuvor gedacht Schultheis in Bodenn zugleich mit ist, So soll er demnach gericht vnnd gerechtigkeit vonn vnnsernt wegenn haltenn, vnnd hanndthabenn, vnnd Jederzeit da gerichttliche Burgerliche henndell, vmb ehr vnnd glimpff, geldt oder gut, schuldt oder schadenn fürlauffenn, niemanndts ders begeret des recht zueroffnenn, weigernn, Welches er auch fürters wie herbracht, mit Schopffenn aus den Schossernn1 zum Bodenn vnnd den Rath zu Allenndorff besetzenn, Hegenn haltenn, zuerkennenn annstellenn, vrtheil schepffenn lassenn, vnnd darüber als ein Richtter ertheilenn soll, Mit Peinlichenn sachenn, soll es vmb gewisser vhrsach willenn, wie dann solches im Saltzwerck nicht herbracht ist wordenn, gar nichts zuthun habenn,

Rentmeister. Des Rentmeisters Amt ist auch in den vorigen Erzählungen genügend angezeigt worden, so dass es an diesem Ort zu wiederholen ohne Not ist. Weil er aber, wie auch zuvor gedacht, zugleich Schultheiß in der Bode ist, so soll er demnach Gericht und Gerechtigkeit von unsertwegen halten und handhaben, und jederzeit, wenn gerichtliche bürgerliche Händel um Ehre und Glimpf, Geld oder Gut, Schuld oder Schaden vorfallen, niemandem, der es begehrt, das Recht zu eröffnen verweigern; welches er auch weiterhin wie hergebracht mit Schöffen aus den Schössern zur Bode und dem Rat zu Allendorf besetzen, hegen, halten, zur Erkenntnis anstellen, Urteil schöpfen lassen und darüber als ein Richter erteilen soll. Mit peinlichen Sachen soll er um gewisser Ursache willen, wie denn solches im Salzwerk nicht hergebracht worden ist, gar nichts zu tun haben,

Unsichere Lesungen

  1. Schossernn — Lesung unsicher (Z. 13)

S. 1044

Bl. 519vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

sich derselbigenn auch nicht annmassenn, Ohne das in notfellenn, da er vbeltheter betrapte, sich etwa vnnversehene todtschlege, diebstall oder anndere vnnthatenn zutrügenn, magk er dieselbigenn zu haffte bringenn, vnnd vfs erste Jegenn Allenndorff, oder Jegenn Cassell verwarlich vberliefferenn lassenn, Vber das so etwas Inner Bodenn zu Marckte kömpt, Es sey gleich brodt, oder was dergleichenn Victualien seindt, soll er mitt den zweyenn Regirendenn Schossernn1 taxiren vnnd würdigenn, das es nicht zu theur verkaufft werde

sich derselben auch nicht anmaßen, außer dass er in Notfällen, wenn er Übeltäter ertappte oder sich etwa unversehene Totschläge, Diebstähle oder andere Untaten zutrügen, dieselben in Haft bringen und aufs Erste nach Allendorf oder nach Kassel verwahrlich überliefern lassen mag. Darüber hinaus soll er, was innerhalb der Bode zu Markt kommt, sei es Brot oder was dergleichen Viktualien sind, mit den zwei regierenden Schössern taxieren und würdigen, damit es nicht zu teuer verkauft werde

Unsichere Lesungen

  1. Schossernn — Lesung unsicher (Z. 10)

S. 1045

Bl. 520rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)leer

Das Vierdte Buch

Kein übertragbarer Text; die Seite ist leer oder im Digitalisat nicht lesbar.

S. 1046

Bl. 520vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. Schöffer vnnd Burgermeister Ambt zum Sodenn. Vonn der gantzenn Gemein wegenn sollenn sehs1 redtliche menner, welche mann Schöffer nennet, erwehlet, vnnd mit besonderenn eydenn, das sie der gantzenn gemeine wollenn treulich fürstehenn, derselbigenn schadenn warnenn, vnnd nutzen schaffen, Jederzeit bestettigt werdenn, derselbigenn ampt sol sein, was sonnst in Stedtenn der Rathspersonenn ampt ist, deßhalbenn sie denn auch Jerlich aus sich ann Burgermeisters stadt zweene wehlenn sollen, welche sich furnemblich das Jar aller gemeiner sachenn, annehmenn, D.2[?] vnnd das gemeine siegell Inn Ihrer verwarung habenn, Sie sollenn aber schuldig sein, das Geschos Innsonderheit vonn allenn Södtenn, sampt den Erbzinsenn der Gemeine vfzuhebenn, Darvon der Stadt Allenndorff Ire gebuerenndt antheil, Nemblich — 40 fl. zuerlegenn zweene wechter zu vnnderhaltenn, das Hochzeit haus, Schoshaus, Hirdthaus, steinernn wasserbrunnen,

Das Vierte Buch.

Schöffer- und Bürgermeisteramt zu Sooden. Von wegen der ganzen Gemeinde sollen sechs redliche Männer, welche man Schöffer nennt, erwählt und mit besonderen Eiden, dass sie der ganzen Gemeinde treulich vorstehen, deren Schaden warnen und Nutzen schaffen wollen, jederzeit bestätigt werden. Deren Amt soll sein, was sonst in Städten der Ratspersonen Amt ist, weshalb sie denn auch jährlich aus ihrer Mitte an Bürgermeisters Statt zwei wählen sollen, welche sich vornehmlich das Jahr über aller gemeinen Sachen annehmen und das gemeine Siegel in ihrer Verwahrung haben. Sie sollen aber schuldig sein, den Schoss insbesondere von allen Söden samt den Erbzinsen der Gemeinde aufzuheben, davon der Stadt Allendorf ihren gebührenden Anteil, nämlich 40 Gulden, zu erlegen, zwei Wächter zu unterhalten, das Hochzeitshaus, Schosshaus, Hirtenhaus, den steinernen Wasserbrunnen

Unsichere Lesungen

  1. sehs — wohl sechs, so geschrieben (Z. 4)
  2. D. — Zeichen zwischen den Kommas unklar (Z. 14)

S. 1047

Bl. 521rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. in gutem wesenn, Bau vnnd besserung zu haltenn, vnd vonn dem allenn klare Rechnung Jerlichenn vnserm Beamptenn vf ein benanntte zeit zuthun, Desgleichenn sollenn sie auf erfordernn vnnsers Rendtmeisters die Gericht Inn Sodenn, als Schöpffenn, benebenn zweyenn der vonn Allenndorff Schöpffen zubesitzenn schuldigk sein, Vnnd das etwas den gemeinenn nutzenn belangendt, furleufft, soll durch sie solchs fur vnns oder vnser Beamptenn furgetragenn werdenn, Doch sollenn sie mit1 macht habenn, ohnne furwissenn vnser Beamptenn die glockenn zu leutenn, noch die gemeine zusammenn zufordernn, damit sie nit fur Meuterer, noch vfrurer geachtet werdenn, Sie sollenn nicht nachgebenn, das Jemanndt Inn der Gemein zum Sodenn sich nehre, mit dem Bronnen oder Saltzmachenn vmbgehe, er sey dann zuvor Eidthafft, vnnd erlege zum gemeinen nutz, dem Ordenntlichenn schos, vnnd soll hierin niemanndts dann die Beamptenn vnnd Befelchhaber,

Das Vierte Buch.

in gutem Wesen, Bau und Besserung zu halten, und von dem allen jährlich unserem Beamten zu einer benannten Zeit klare Rechnung zu tun. Desgleichen sollen sie auf Erfordern unseres Rentmeisters schuldig sein, das Gericht in Sooden als Schöffen neben zwei Schöffen derer von Allendorf zu besetzen. Und wenn etwas, das den gemeinen Nutzen belangt, vorfällt, soll solches durch sie vor uns oder unsere Beamten vorgetragen werden. Doch sollen sie nicht Macht haben, ohne Vorwissen unserer Beamten die Glocken zu läuten noch die Gemeinde zusammenzufordern, damit sie nicht für Meuterer oder Aufrührer geachtet werden. Sie sollen nicht nachgeben, dass jemand in der Gemeinde zu Sooden sich nähre, mit dem Brunnen oder Salzmachen umgehe, er sei denn zuvor eidhaft und erlege zum gemeinen Nutzen den ordentlichen Schoss; und es soll hierin niemand als die Beamten und Befehlshaber

Unsichere Lesungen

  1. mit — wohl nit gemeint, so geschrieben (Z. 12)

S. 1048

Bl. 521vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. ausgenommenn sein, Was aber vnsers Gerichts knechts, der Fürster Wechter Flurschützenn, vnnd annderer, so geringe verwaltung habenn, Befelch vnnd ampt sein soll, werdenn Jederzeit vnnsere Saltzgrevenn vnnd Beamptenn zuverordenenn wissenn, Wir wollenn nun in der Ordenung furtschreyten, vnnd was für gemeine vnnd besondere Constitutiones wir in vnnserm Saltzwerck wollenn gehaltenn vnnd gehanndthabt habenn, kurtze vnnderschiedtliche anntzeigung thun, Gemeine Constitutiones Wer auf dem Bronnenn ein frevel oder mutwillen ausrichttet, sich mit anndernn mit scheltworttenn einlest, oder denselbigenn verunreiniget, soll so offt solchs beschicht, als ein vbertretter des Bronnens freyheit, mit busse gestrafft werdenn, nach ermessung der vberfahrung Wer Gott lestert soll nach ausweisung vnsers Herrn

Das Vierte Buch.

ausgenommen sein. Was aber unseres Gerichtsknechts, der Förster, Wächter, Flurschützen und anderer, die geringe Verwaltung haben, Befehl und Amt sein soll, werden jederzeit unsere Salzgrafen und Beamten zu verordnen wissen. Wir wollen nun in der Ordnung fortschreiten und kurz und unterschiedlich anzeigen, was für gemeine und besondere Constitutiones wir in unserem Salzwerk gehalten und gehandhabt haben wollen.

Gemeine Constitutiones. Wer auf dem Brunnen einen Frevel oder Mutwillen ausrichtet, sich mit anderen mit Scheltworten einlässt oder denselben verunreinigt, soll, so oft solches geschieht, als ein Übertreter der Freiheit des Brunnens mit Buße gestraft werden nach Ermessen der Überfahrung.

Wer Gott lästert, soll nach Ausweis der von unserem Herrn

S. 1049

Bl. 522rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. vatters Christlicher gedechtnis ausgangener, vnd vnser Lanndtordenung gestrafft werdenn, Wer vnnter der Predigt auf dem Kirchoff oder sonsten in der Gassenn, sich mussigk stehenndt befindenn lest, soll zu straff erlegenn ein ort thalers, Wie es denn auch gleichergestalt mit denenn soll gehaltenn werdenn, so Ire kinder nit vleissigk zur kinderlehr annhalttenn, Faustwerck1. Wann einer denn anndernn Wundt schlegt, vnnd die Wunde des Oberstenn fingers nagels tieff, vnnd gliedts lanng ist, Soll Jar vnnd tagk vonn weib vnd kindt, vnnd aller arbeit Inn Sodenn, ausgewiesenn werdenn, auch die Meister der Meisterschafft, gentzlich enndtsetzt sein, vnnd sich vnter des Inn der feldtmarckt nicht findenn lassenn, Liesse er sich aber gelustenn, das er mitler zeit in der feldtmarck sich betrappenn liesse, soll vonn dem tage an sein Jar wergk wieder vonn neuem angehenn,

Das Vierte Buch.

Vater christlichen Gedächtnisses ausgegangenen und unserer Landordnung gestraft werden.

Wer sich unter der Predigt auf dem Kirchhof oder sonst in der Gasse müßig stehend finden lässt, soll zur Strafe einen Ortstaler erlegen; wie es denn auch in gleicher Gestalt mit denen gehalten werden soll, die ihre Kinder nicht fleißig zur Kinderlehre anhalten.

Faustwerk. Wenn einer den anderen wund schlägt und die Wunde des obersten Fingernagels tief und ein Glied lang ist, soll er Jahr und Tag von Weib und Kind und aller Arbeit in Sooden ausgewiesen werden, auch sollen die Meister der Meisterschaft gänzlich entsetzt sein, und er soll sich unterdessen in der Feldmark nicht finden lassen. Ließe er sich aber gelüsten, dass er sich mittlerweile in der Feldmark ertappen ließe, soll von dem Tage an sein Jahrwerk wieder von neuem angehen,

Unsichere Lesungen

  1. Faustwerck — Zwischenüberschrift, wohl Faustwerck (Z. 10)

S. 1050

Bl. 522vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. Vnnd wenn schonn das Jar herumb ist, soll doch er nit für sich selbst, weder Inns Saltzwergk gehenn, noch darinnenn sich findenn lassenn, Er thue es denn mit vnnsers Renndtmeisters furwissenn, vnnd habe sich zuvor mit seiner wiederpart genntzlichenn vertragenn, Wurde er solches vberschreitenn, soll Inns gefenngnus gebracht, vnnd als ein freveler gestrafft werdenn, Gebe aber einer vrsach hierzu, vnnd solches könte erwiesenn werdenn, dem soll ebenn so wohl als dem theter Jachrwerck1 zuhaltenn ausgebotten werdenn, Wurde aber einer todt geschlagenn, vnnd der theter enndtkeme, soll derselbige Inner Hundert Jarenn vnnd einem tag, nach ausweisung der altenn Constitution nicht wieder eingelassenn werdenn, darwieder in gantz vnnd gar keine freyheit soll schutzenn, Wurde er aber mitler zeit anngetroffenn, soll Im sein recht wiederfahrenn,

Das Vierte Buch.

Und wenn schon das Jahr herum ist, soll er doch nicht für sich selbst weder ins Salzwerk gehen noch sich darin finden lassen, er tue es denn mit Vorwissen unseres Rentmeisters und habe sich zuvor mit seiner Widerpart gänzlich vertragen. Würde er solches überschreiten, soll er ins Gefängnis gebracht und als ein Frevler gestraft werden. Gäbe aber einer Ursache hierzu, und solches könnte erwiesen werden, dem soll ebenso wohl wie dem Täter aufgeboten werden, Jahrwerk zu halten. Würde aber einer totgeschlagen und der Täter entkäme, soll derselbe innerhalb von hundert Jahren und einem Tag nach Ausweis der alten Constitution nicht wieder eingelassen werden, wogegen ihn ganz und gar keine Freiheit schützen soll. Würde er aber mittlerweile angetroffen, soll ihm sein Recht widerfahren.

Unsichere Lesungen

  1. Jachrwerck — Schreibung des Wortes unklar (Z. 12)

S. 1051

Bl. 523rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch Wenn sichs1 zutruge, das Junge oder altte Personenn sich zusammenn fleischlich vermischtenn, soll ein darumb vonn vnnserm Renndtmeister beiderseits zu hafft gebracht, vnnd vnnserm Stadthalter vnnd Rethenn zuerkennenn gegebenn werdenn, welche weitters darin werdenn schaffenn, vnnd befehlenn was recht ist, vnnd der Renndtmeister sich verhaltenn soll, Inn Sodenn aber soll Ihnenn nit zugelassenn werdenn, wie herbracht, offenntliche Hochzeit zuhalten, Sonnder der Pfarher so Jederzeit daselbst sein wirdt, soll sie nach geleisteter offenntlicher Poenitentz ohn alles geprenng zusammenn gebenn, vnnd also hin ziehenn lassenn, Keine offene tenntze sollenn im Saltzwerck gestattet werdenn, ohnn allein vf Hochzeite, da mann nitt mehr als drey Reygenn, durchaus dem reichenn wie dem armenn erleubenn soll, Auff die Pfingst feyrtage aber, Wenn die Söder semptlich vf der Wiesenn versamblet sein, Habenn vnsere Beamptenn Wenn sie selbst zugegenn sein, vnnd die

Das Vierte Buch.

Wenn es sich zutrüge, dass junge oder alte Personen sich fleischlich miteinander vermischten, sollen sie darum von unserem Rentmeister beiderseits in Haft gebracht und unserem Statthalter und den Räten zu erkennen gegeben werden, welche weiter darin schaffen und befehlen werden, was recht ist und wie der Rentmeister sich verhalten soll. In Sooden aber soll ihnen nicht zugelassen werden, wie hergebracht öffentliche Hochzeit zu halten, sondern der Pfarrer, der jeweils daselbst sein wird, soll sie nach geleisteter öffentlicher Pönitenz ohne alles Gepränge zusammengeben und so hinziehen lassen.

Keine öffentlichen Tänze sollen im Salzwerk gestattet werden, außer allein auf Hochzeiten, wo man nicht mehr als drei Reigen, durchaus dem Reichen wie dem Armen, erlauben soll. Auf die Pfingstfeiertage aber, wenn die Söder sämtlich auf der Wiese versammelt sind, haben unsere Beamten, wenn sie selbst zugegen sind und die

Unsichere Lesungen

  1. sichs — Wort teils überschrieben (Z. 2)

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