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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1043

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1043 · Bl. 519r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1043

Bl. 519rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Renndtmeister Des Renndtmeisters ampt ist auch in vorigenn erzelungenn gnugsamb anngezeigt wordenn, also das es dis orts zuwiederholenn ohnne noth, Dieweil er aber wie auch zuvor gedacht Schultheis in Bodenn zugleich mit ist, So soll er demnach gericht vnnd gerechtigkeit vonn vnnsernt wegenn haltenn, vnnd hanndthabenn, vnnd Jederzeit da gerichttliche Burgerliche henndell, vmb ehr vnnd glimpff, geldt oder gut, schuldt oder schadenn fürlauffenn, niemanndts ders begeret des recht zueroffnenn, weigernn, Welches er auch fürters wie herbracht, mit Schopffenn aus den Schossernn1 zum Bodenn vnnd den Rath zu Allenndorff besetzenn, Hegenn haltenn, zuerkennenn annstellenn, vrtheil schepffenn lassenn, vnnd darüber als ein Richtter ertheilenn soll, Mit Peinlichenn sachenn, soll es vmb gewisser vhrsach willenn, wie dann solches im Saltzwerck nicht herbracht ist wordenn, gar nichts zuthun habenn,

Rentmeister. Des Rentmeisters Amt ist auch in den vorigen Erzählungen genügend angezeigt worden, so dass es an diesem Ort zu wiederholen ohne Not ist. Weil er aber, wie auch zuvor gedacht, zugleich Schultheiß in der Bode ist, so soll er demnach Gericht und Gerechtigkeit von unsertwegen halten und handhaben, und jederzeit, wenn gerichtliche bürgerliche Händel um Ehre und Glimpf, Geld oder Gut, Schuld oder Schaden vorfallen, niemandem, der es begehrt, das Recht zu eröffnen verweigern; welches er auch weiterhin wie hergebracht mit Schöffen aus den Schössern zur Bode und dem Rat zu Allendorf besetzen, hegen, halten, zur Erkenntnis anstellen, Urteil schöpfen lassen und darüber als ein Richter erteilen soll. Mit peinlichen Sachen soll er um gewisser Ursache willen, wie denn solches im Salzwerk nicht hergebracht worden ist, gar nichts zu tun haben,

Unsichere Lesungen

  1. Schossernn — Lesung unsicher (Z. 13)

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