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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1047

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1047 · Bl. 521r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1047

Bl. 521rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. in gutem wesenn, Bau vnnd besserung zu haltenn, vnd vonn dem allenn klare Rechnung Jerlichenn vnserm Beamptenn vf ein benanntte zeit zuthun, Desgleichenn sollenn sie auf erfordernn vnnsers Rendtmeisters die Gericht Inn Sodenn, als Schöpffenn, benebenn zweyenn der vonn Allenndorff Schöpffen zubesitzenn schuldigk sein, Vnnd das etwas den gemeinenn nutzenn belangendt, furleufft, soll durch sie solchs fur vnns oder vnser Beamptenn furgetragenn werdenn, Doch sollenn sie mit1 macht habenn, ohnne furwissenn vnser Beamptenn die glockenn zu leutenn, noch die gemeine zusammenn zufordernn, damit sie nit fur Meuterer, noch vfrurer geachtet werdenn, Sie sollenn nicht nachgebenn, das Jemanndt Inn der Gemein zum Sodenn sich nehre, mit dem Bronnen oder Saltzmachenn vmbgehe, er sey dann zuvor Eidthafft, vnnd erlege zum gemeinen nutz, dem Ordenntlichenn schos, vnnd soll hierin niemanndts dann die Beamptenn vnnd Befelchhaber,

Das Vierte Buch.

in gutem Wesen, Bau und Besserung zu halten, und von dem allen jährlich unserem Beamten zu einer benannten Zeit klare Rechnung zu tun. Desgleichen sollen sie auf Erfordern unseres Rentmeisters schuldig sein, das Gericht in Sooden als Schöffen neben zwei Schöffen derer von Allendorf zu besetzen. Und wenn etwas, das den gemeinen Nutzen belangt, vorfällt, soll solches durch sie vor uns oder unsere Beamten vorgetragen werden. Doch sollen sie nicht Macht haben, ohne Vorwissen unserer Beamten die Glocken zu läuten noch die Gemeinde zusammenzufordern, damit sie nicht für Meuterer oder Aufrührer geachtet werden. Sie sollen nicht nachgeben, dass jemand in der Gemeinde zu Sooden sich nähre, mit dem Brunnen oder Salzmachen umgehe, er sei denn zuvor eidhaft und erlege zum gemeinen Nutzen den ordentlichen Schoss; und es soll hierin niemand als die Beamten und Befehlshaber

Unsichere Lesungen

  1. mit — wohl nit gemeint, so geschrieben (Z. 12)

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