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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1047–1056

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1047–1056 · Bl. 521r–525v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1047

Bl. 521rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. in gutem wesenn, Bau vnnd besserung zu haltenn, vnd vonn dem allenn klare Rechnung Jerlichenn vnserm Beamptenn vf ein benanntte zeit zuthun, Desgleichenn sollenn sie auf erfordernn vnnsers Rendtmeisters die Gericht Inn Sodenn, als Schöpffenn, benebenn zweyenn der vonn Allenndorff Schöpffen zubesitzenn schuldigk sein, Vnnd das etwas den gemeinenn nutzenn belangendt, furleufft, soll durch sie solchs fur vnns oder vnser Beamptenn furgetragenn werdenn, Doch sollenn sie mit1 macht habenn, ohnne furwissenn vnser Beamptenn die glockenn zu leutenn, noch die gemeine zusammenn zufordernn, damit sie nit fur Meuterer, noch vfrurer geachtet werdenn, Sie sollenn nicht nachgebenn, das Jemanndt Inn der Gemein zum Sodenn sich nehre, mit dem Bronnen oder Saltzmachenn vmbgehe, er sey dann zuvor Eidthafft, vnnd erlege zum gemeinen nutz, dem Ordenntlichenn schos, vnnd soll hierin niemanndts dann die Beamptenn vnnd Befelchhaber,

Das Vierte Buch.

in gutem Wesen, Bau und Besserung zu halten, und von dem allen jährlich unserem Beamten zu einer benannten Zeit klare Rechnung zu tun. Desgleichen sollen sie auf Erfordern unseres Rentmeisters schuldig sein, das Gericht in Sooden als Schöffen neben zwei Schöffen derer von Allendorf zu besetzen. Und wenn etwas, das den gemeinen Nutzen belangt, vorfällt, soll solches durch sie vor uns oder unsere Beamten vorgetragen werden. Doch sollen sie nicht Macht haben, ohne Vorwissen unserer Beamten die Glocken zu läuten noch die Gemeinde zusammenzufordern, damit sie nicht für Meuterer oder Aufrührer geachtet werden. Sie sollen nicht nachgeben, dass jemand in der Gemeinde zu Sooden sich nähre, mit dem Brunnen oder Salzmachen umgehe, er sei denn zuvor eidhaft und erlege zum gemeinen Nutzen den ordentlichen Schoss; und es soll hierin niemand als die Beamten und Befehlshaber

Unsichere Lesungen

  1. mit — wohl nit gemeint, so geschrieben (Z. 12)

S. 1048

Bl. 521vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. ausgenommenn sein, Was aber vnsers Gerichts knechts, der Fürster Wechter Flurschützenn, vnnd annderer, so geringe verwaltung habenn, Befelch vnnd ampt sein soll, werdenn Jederzeit vnnsere Saltzgrevenn vnnd Beamptenn zuverordenenn wissenn, Wir wollenn nun in der Ordenung furtschreyten, vnnd was für gemeine vnnd besondere Constitutiones wir in vnnserm Saltzwerck wollenn gehaltenn vnnd gehanndthabt habenn, kurtze vnnderschiedtliche anntzeigung thun, Gemeine Constitutiones Wer auf dem Bronnenn ein frevel oder mutwillen ausrichttet, sich mit anndernn mit scheltworttenn einlest, oder denselbigenn verunreiniget, soll so offt solchs beschicht, als ein vbertretter des Bronnens freyheit, mit busse gestrafft werdenn, nach ermessung der vberfahrung Wer Gott lestert soll nach ausweisung vnsers Herrn

Das Vierte Buch.

ausgenommen sein. Was aber unseres Gerichtsknechts, der Förster, Wächter, Flurschützen und anderer, die geringe Verwaltung haben, Befehl und Amt sein soll, werden jederzeit unsere Salzgrafen und Beamten zu verordnen wissen. Wir wollen nun in der Ordnung fortschreiten und kurz und unterschiedlich anzeigen, was für gemeine und besondere Constitutiones wir in unserem Salzwerk gehalten und gehandhabt haben wollen.

Gemeine Constitutiones. Wer auf dem Brunnen einen Frevel oder Mutwillen ausrichtet, sich mit anderen mit Scheltworten einlässt oder denselben verunreinigt, soll, so oft solches geschieht, als ein Übertreter der Freiheit des Brunnens mit Buße gestraft werden nach Ermessen der Überfahrung.

Wer Gott lästert, soll nach Ausweis der von unserem Herrn

S. 1049

Bl. 522rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. vatters Christlicher gedechtnis ausgangener, vnd vnser Lanndtordenung gestrafft werdenn, Wer vnnter der Predigt auf dem Kirchoff oder sonsten in der Gassenn, sich mussigk stehenndt befindenn lest, soll zu straff erlegenn ein ort thalers, Wie es denn auch gleichergestalt mit denenn soll gehaltenn werdenn, so Ire kinder nit vleissigk zur kinderlehr annhalttenn, Faustwerck1. Wann einer denn anndernn Wundt schlegt, vnnd die Wunde des Oberstenn fingers nagels tieff, vnnd gliedts lanng ist, Soll Jar vnnd tagk vonn weib vnd kindt, vnnd aller arbeit Inn Sodenn, ausgewiesenn werdenn, auch die Meister der Meisterschafft, gentzlich enndtsetzt sein, vnnd sich vnter des Inn der feldtmarckt nicht findenn lassenn, Liesse er sich aber gelustenn, das er mitler zeit in der feldtmarck sich betrappenn liesse, soll vonn dem tage an sein Jar wergk wieder vonn neuem angehenn,

Das Vierte Buch.

Vater christlichen Gedächtnisses ausgegangenen und unserer Landordnung gestraft werden.

Wer sich unter der Predigt auf dem Kirchhof oder sonst in der Gasse müßig stehend finden lässt, soll zur Strafe einen Ortstaler erlegen; wie es denn auch in gleicher Gestalt mit denen gehalten werden soll, die ihre Kinder nicht fleißig zur Kinderlehre anhalten.

Faustwerk. Wenn einer den anderen wund schlägt und die Wunde des obersten Fingernagels tief und ein Glied lang ist, soll er Jahr und Tag von Weib und Kind und aller Arbeit in Sooden ausgewiesen werden, auch sollen die Meister der Meisterschaft gänzlich entsetzt sein, und er soll sich unterdessen in der Feldmark nicht finden lassen. Ließe er sich aber gelüsten, dass er sich mittlerweile in der Feldmark ertappen ließe, soll von dem Tage an sein Jahrwerk wieder von neuem angehen,

Unsichere Lesungen

  1. Faustwerck — Zwischenüberschrift, wohl Faustwerck (Z. 10)

S. 1050

Bl. 522vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. Vnnd wenn schonn das Jar herumb ist, soll doch er nit für sich selbst, weder Inns Saltzwergk gehenn, noch darinnenn sich findenn lassenn, Er thue es denn mit vnnsers Renndtmeisters furwissenn, vnnd habe sich zuvor mit seiner wiederpart genntzlichenn vertragenn, Wurde er solches vberschreitenn, soll Inns gefenngnus gebracht, vnnd als ein freveler gestrafft werdenn, Gebe aber einer vrsach hierzu, vnnd solches könte erwiesenn werdenn, dem soll ebenn so wohl als dem theter Jachrwerck1 zuhaltenn ausgebotten werdenn, Wurde aber einer todt geschlagenn, vnnd der theter enndtkeme, soll derselbige Inner Hundert Jarenn vnnd einem tag, nach ausweisung der altenn Constitution nicht wieder eingelassenn werdenn, darwieder in gantz vnnd gar keine freyheit soll schutzenn, Wurde er aber mitler zeit anngetroffenn, soll Im sein recht wiederfahrenn,

Das Vierte Buch.

Und wenn schon das Jahr herum ist, soll er doch nicht für sich selbst weder ins Salzwerk gehen noch sich darin finden lassen, er tue es denn mit Vorwissen unseres Rentmeisters und habe sich zuvor mit seiner Widerpart gänzlich vertragen. Würde er solches überschreiten, soll er ins Gefängnis gebracht und als ein Frevler gestraft werden. Gäbe aber einer Ursache hierzu, und solches könnte erwiesen werden, dem soll ebenso wohl wie dem Täter aufgeboten werden, Jahrwerk zu halten. Würde aber einer totgeschlagen und der Täter entkäme, soll derselbe innerhalb von hundert Jahren und einem Tag nach Ausweis der alten Constitution nicht wieder eingelassen werden, wogegen ihn ganz und gar keine Freiheit schützen soll. Würde er aber mittlerweile angetroffen, soll ihm sein Recht widerfahren.

Unsichere Lesungen

  1. Jachrwerck — Schreibung des Wortes unklar (Z. 12)

S. 1051

Bl. 523rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch Wenn sichs1 zutruge, das Junge oder altte Personenn sich zusammenn fleischlich vermischtenn, soll ein darumb vonn vnnserm Renndtmeister beiderseits zu hafft gebracht, vnnd vnnserm Stadthalter vnnd Rethenn zuerkennenn gegebenn werdenn, welche weitters darin werdenn schaffenn, vnnd befehlenn was recht ist, vnnd der Renndtmeister sich verhaltenn soll, Inn Sodenn aber soll Ihnenn nit zugelassenn werdenn, wie herbracht, offenntliche Hochzeit zuhalten, Sonnder der Pfarher so Jederzeit daselbst sein wirdt, soll sie nach geleisteter offenntlicher Poenitentz ohn alles geprenng zusammenn gebenn, vnnd also hin ziehenn lassenn, Keine offene tenntze sollenn im Saltzwerck gestattet werdenn, ohnn allein vf Hochzeite, da mann nitt mehr als drey Reygenn, durchaus dem reichenn wie dem armenn erleubenn soll, Auff die Pfingst feyrtage aber, Wenn die Söder semptlich vf der Wiesenn versamblet sein, Habenn vnsere Beamptenn Wenn sie selbst zugegenn sein, vnnd die

Das Vierte Buch.

Wenn es sich zutrüge, dass junge oder alte Personen sich fleischlich miteinander vermischten, sollen sie darum von unserem Rentmeister beiderseits in Haft gebracht und unserem Statthalter und den Räten zu erkennen gegeben werden, welche weiter darin schaffen und befehlen werden, was recht ist und wie der Rentmeister sich verhalten soll. In Sooden aber soll ihnen nicht zugelassen werden, wie hergebracht öffentliche Hochzeit zu halten, sondern der Pfarrer, der jeweils daselbst sein wird, soll sie nach geleisteter öffentlicher Pönitenz ohne alles Gepränge zusammengeben und so hinziehen lassen.

Keine öffentlichen Tänze sollen im Salzwerk gestattet werden, außer allein auf Hochzeiten, wo man nicht mehr als drei Reigen, durchaus dem Reichen wie dem Armen, erlauben soll. Auf die Pfingstfeiertage aber, wenn die Söder sämtlich auf der Wiese versammelt sind, haben unsere Beamten, wenn sie selbst zugegen sind und die

Unsichere Lesungen

  1. sichs — Wort teils überschrieben (Z. 2)

S. 1052

Bl. 523vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. knechte burgenn setzenn1 Ihnenn etliche Reigenn zuerleubenn, wer hierwieder sundiget soll zu busse gebenn — Wer mit eins anndernn Hausfrauenn ann offenen Reigenn tanntzet, soll einenn thaler zu busse geben, Wer im feldt schadenn sich lest findenn soll so offt er dessenn beklagt wirdt, drey wochenn Inn er2 gefenngnus gesetzt werdenn, vnnd darzu ein thaler zur bus erlegenn, Wer Inn Sodenn Gennse will haltenn, soll denselbigenn damit sie nit im felde schadenn thun könnenn, Jeder ein flögell abhauenn, oder der Gense beraubet sein, Alle vnnd Jede Spieler, so offt mann sie dessenn hinderkompt, sollenn — 5 fl. zur busse erlegenn, auch da sie sich nit bessernn wollenn, enndtlich das spielenn zuverschwerenn gezwungenn werdenn, Offene diebe, wie dann alle anndere lasterhafftige

Das Vierte Buch.

Knechte Bürgen setzen, ihnen etliche Reigen zu erlauben. Wer hiergegen sündigt, soll zur Buße geben ———.

Wer mit eines anderen Hausfrau am offenen Reigen tanzt, soll einen Taler zur Buße geben.

Wer sich im Feld bei Schaden finden lässt, soll, so oft er dessen beklagt wird, drei Wochen ins Gefängnis gesetzt werden und dazu einen Taler zur Buße erlegen.

Wer in Sooden Gänse halten will, soll denselben, damit sie nicht im Felde Schaden tun können, jeder einen Flügel abhauen oder der Gänse beraubt sein.

Alle und jede Spieler sollen, so oft man sie dessen überführt, 5 Gulden zur Buße erlegen, und wenn sie sich nicht bessern wollen, endlich gezwungen werden, das Spielen abzuschwören.

Offene Diebe, wie denn alle anderen Lasterhaften,

Unsichere Lesungen

  1. burgenn setzenn — Lesung des Satzanfangs unsicher (Z. 2)
  2. Inn er — so getrennt geschrieben (Z. 8)

S. 1053

Bl. 524rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. sollenn im Saltzwerck nit geduldet, da sie aber sich findenn liessenn, sollenn durch vnnsernn Renndtmeister oder Schultheissenn zu Allenndorff in hafft gebracht vnnd weitters Jegenn sie wie obenn anngezeigt wieder sie verfahrenn lassenn, Wer denn anndernn schmehet oder schilt, soll dasselbige verbuessenn so offt er beklagt wirdt mit 1 buesse, vnnd soll weitters ans recht gewiesenn werdenn, Es ist in vnnserm Saltzwergk herbracht, wann ein Söder Holtzes, Saltzes, oder Aschenn wegenn mit frembdenn zuthun, So magk er ohnn ordenntlichenn Proceß seinem schuldtmann, durch den Renndtmeister, das Saltzwerck nicht darin zuhanndeln, so lannge offentlich verbietenn lassenn, bis er sich mit Ime der schuldenn wegenn abfindet, solches soll hinfuro auch bleibenn, Es soll auch kein Söder, Schosbare gueter der Burger habenn, noch keuffenn, Er sey dann aus dem Saltzwergk in die Stadt gezogenn, vnnd daselbst Burger wordenn,

Das Vierte Buch.

sollen im Salzwerk nicht geduldet werden; wo sie sich aber finden ließen, sollen sie durch unseren Rentmeister oder Schultheißen zu Allendorf in Haft gebracht und weiter gegen sie, wie oben angezeigt, verfahren werden.

Wer den anderen schmäht oder schilt, soll dasselbe, so oft er beklagt wird, mit ——— Buße verbüßen und weiter ans Recht gewiesen werden.

Es ist in unserem Salzwerk hergebracht: Wenn ein Söder wegen Holzes, Salzes oder Asche mit Fremden zu tun hat, so mag er ohne ordentlichen Prozess seinem Schuldner durch den Rentmeister so lange öffentlich verbieten lassen, im Salzwerk zu handeln, bis dieser sich mit ihm wegen der Schulden abfindet; solches soll hinfort auch so bleiben.

Es soll auch kein Söder schossbare Güter der Bürger haben noch kaufen, er sei denn aus dem Salzwerk in die Stadt gezogen und daselbst Bürger geworden.

Unsichere Lesungen

  1. — Lücke für Bußbetrag, leer (Z. 8)

S. 1054

Bl. 524vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. Allerley annder gueter aber, so nicht Burger gueter seindt, mügenn sie ann sich bringenn vnnd habenn, nach Irer bestenn gelegennheit vnnd gefallenn, Mit Wendtwergk1 soll kein Söder vmbgehenn, bey verlust der garnn vnnd zeugs, sonndernn sollen allein Saltzgennse fanngenn, Keiner soll in kriege, oder vf frembte Saltzwerck ziehenn, ohnn erleubnus, Wer solchs vbertrit soll Inns Saltzwergk nit wieder gelassenn werdenn, Darzu soll mann Ime weib vnnd kindt nachJagenn, Wann er die hette, er aber die nicht So soll doch keiner ohnn allein durch vnnser gnadt vnnd besondere gegebene freyheitt vnnd befelch eingelassenn werdenn, Wer die vestenung vnnd zeune vmbs Saltzwergk her zerbricht, oder darüber steigt, soll des Saltzwergks zwey Jar verwiesenn sein, vnnd sich nit darin, noch in der Allenndorffischenn Feldtmarck betrappen lassenn, oder aber als ein freveler gestrafft werdenn,

Das Vierte Buch.

Allerlei andere Güter aber, die nicht Bürgergüter sind, mögen sie an sich bringen und haben nach ihrer besten Gelegenheit und ihrem Gefallen.

Mit Weidwerk soll kein Söder umgehen, bei Verlust der Garne und des Zeugs, sondern sie sollen allein Salzgänse fangen.

Keiner soll in Kriege oder auf fremde Salzwerke ziehen ohne Erlaubnis. Wer solches übertritt, soll ins Salzwerk nicht wieder gelassen werden; dazu soll man ihm Weib und Kind nachjagen, wenn er die hätte; hätte er die aber nicht, so soll doch keiner außer allein durch unsere Gnade und besonders gegebene Freiheit und Befehl eingelassen werden.

Wer die Befestigung und die Zäune um das Salzwerk her zerbricht oder darüber steigt, soll des Salzwerks zwei Jahre verwiesen sein und sich weder darin noch in der Allendorfer Feldmark ertappen lassen, oder aber als ein Frevler gestraft werden.

Unsichere Lesungen

  1. Wendtwergk — Lesung des Anfangsbuchstabens unsicher (Z. 5)

S. 1055

Bl. 525rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. Inn keine Vormundtschafft, soll keiner ausser Sodenn im Saltzwerck ohnn vorwissenn vnnser Saltzgrevenn vnnd Beamptenn sich einlassenn, Desgleich soll auch keiner vber zehenn fl. für ein anndern Burgschafft vf sich nehmenn, Verleubnus. Damit auch vieler vnnötiger kostenn verhindert, vnnd die Södermeister nit leichtlich ein vrsach nehmenn, das siedenn zuverseumenn, —— So wollenn wir, das hinfuro Inner Sodenn keiner, wann eine verlöbnus Junger eheleut gehaltenn wirdt, vber zwene tischt1 Geste, oder nur die Elternn, Brueder, Schwesternn, vnnd derselbigenn beiderseits weiber, Menner vnnd kinder, doch nicht mehr als einen tagk haltenn müge, bey poen so manch personn, so manncher orttß fl.2 Hochzeit. Wann aber nachmals die Elternn vnnd freunde, den kindernn Ire Hochzeit annstellenn wollenn, sollen

Das Vierte Buch.

In keine Vormundschaft soll sich jemand außerhalb Soodens im Salzwerk ohne Vorwissen unserer Salzgrafen und Beamten einlassen. Desgleichen soll auch keiner über zehn Gulden für einen anderen Bürgschaft auf sich nehmen.

Verlöbnis. Damit auch viele unnötige Kosten verhindert werden und die Sodemeister nicht leichtlich eine Ursache nehmen, das Sieden zu versäumen, ——— so wollen wir, dass hinfort innerhalb Soodens keiner, wenn ein Verlöbnis junger Eheleute gehalten wird, mehr als zwei Tische Gäste, oder nur die Eltern, Brüder, Schwestern und derselben beiderseits Weiber, Männer und Kinder, und doch nicht länger als einen Tag halten möge, bei Strafe von so manchem Ortsgulden, so manche Person es ist.

Hochzeit. Wenn aber nachmals die Eltern und Freunde den Kindern ihre Hochzeit anstellen wollen, sollen

Unsichere Lesungen

  1. tischt — wohl tisch mit t-Schnörkel (Z. 13)
  2. orttß fl. — Endung und Münzzeichen unsicher (Z. 17)

S. 1056

Bl. 525vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. sie solchs zuvor vnnserm Beamptenn anntzeigen, vnnd zulassunge bittenn, vnnd bey straff der keinnung kein werck der Hochzeit halber zuversinnenn anngelobenn, Es sollenn auch vnnsere Beamptenn Ihnenn nitt weytters erleubenn, denn das sie nur einenn tagk Hochzeit haltenn, auf welchenn tagk sie vber hundert Personenn zu tische nit sollenn setzenn, bey straffe so mannch Personn daruber zu tisch gesetzt wurdet, so mannch ortt. Volgennds tags aber soll Ihnenn erleubt sein, die nechstenn blutfreunde, vnnd die so zu tische gedienet, vnnd sonnst zuladenn, doch das derenn altzusammenn nicht vber funff tische sein, bey vorgedachter straff. Kein suppenn sollenn sie ausserm Hochzeit haus gebenn, Ehe dann mann wieder ausser der Kirchenn kommen, ausgenommenn, wem die ordentlich wie vonn alters zugebenn gebuerenn,

Das Vierte Buch.

sie solches zuvor unserem Beamten anzeigen und um Zulassung bitten und bei Strafe der Kennung angeloben, kein Werk der Hochzeit halber zu versäumen. Es sollen auch unsere Beamten ihnen nicht weiter erlauben, als dass sie nur einen Tag Hochzeit halten, an welchem Tag sie nicht über hundert Personen zu Tisch setzen sollen, bei Strafe von so manchem Ort, so manche Person darüber zu Tisch gesetzt wird. Am folgenden Tag aber soll ihnen erlaubt sein, die nächsten Blutsfreunde und die, die zu Tisch gedient haben, und sonst zu laden, doch so, dass deren allzusammen nicht über fünf Tische sind, bei vorgedachter Strafe. Keine Suppen sollen sie außerhalb des Hochzeitshauses geben, ehe man wieder aus der Kirche gekommen ist, ausgenommen denen, welchen sie ordentlich wie von alters her zu geben gebühren.

Unsichere Lesungen

  1. kein= — Zeilenende, Wort unklar (keinnung?) (Z. 3) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

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