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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1052–1061

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1052–1061 · Bl. 523v–528r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1052

Bl. 523vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. knechte burgenn setzenn1 Ihnenn etliche Reigenn zuerleubenn, wer hierwieder sundiget soll zu busse gebenn — Wer mit eins anndernn Hausfrauenn ann offenen Reigenn tanntzet, soll einenn thaler zu busse geben, Wer im feldt schadenn sich lest findenn soll so offt er dessenn beklagt wirdt, drey wochenn Inn er2 gefenngnus gesetzt werdenn, vnnd darzu ein thaler zur bus erlegenn, Wer Inn Sodenn Gennse will haltenn, soll denselbigenn damit sie nit im felde schadenn thun könnenn, Jeder ein flögell abhauenn, oder der Gense beraubet sein, Alle vnnd Jede Spieler, so offt mann sie dessenn hinderkompt, sollenn — 5 fl. zur busse erlegenn, auch da sie sich nit bessernn wollenn, enndtlich das spielenn zuverschwerenn gezwungenn werdenn, Offene diebe, wie dann alle anndere lasterhafftige

Das Vierte Buch.

Knechte Bürgen setzen, ihnen etliche Reigen zu erlauben. Wer hiergegen sündigt, soll zur Buße geben ———.

Wer mit eines anderen Hausfrau am offenen Reigen tanzt, soll einen Taler zur Buße geben.

Wer sich im Feld bei Schaden finden lässt, soll, so oft er dessen beklagt wird, drei Wochen ins Gefängnis gesetzt werden und dazu einen Taler zur Buße erlegen.

Wer in Sooden Gänse halten will, soll denselben, damit sie nicht im Felde Schaden tun können, jeder einen Flügel abhauen oder der Gänse beraubt sein.

Alle und jede Spieler sollen, so oft man sie dessen überführt, 5 Gulden zur Buße erlegen, und wenn sie sich nicht bessern wollen, endlich gezwungen werden, das Spielen abzuschwören.

Offene Diebe, wie denn alle anderen Lasterhaften,

Unsichere Lesungen

  1. burgenn setzenn — Lesung des Satzanfangs unsicher (Z. 2)
  2. Inn er — so getrennt geschrieben (Z. 8)

S. 1053

Bl. 524rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. sollenn im Saltzwerck nit geduldet, da sie aber sich findenn liessenn, sollenn durch vnnsernn Renndtmeister oder Schultheissenn zu Allenndorff in hafft gebracht vnnd weitters Jegenn sie wie obenn anngezeigt wieder sie verfahrenn lassenn, Wer denn anndernn schmehet oder schilt, soll dasselbige verbuessenn so offt er beklagt wirdt mit 1 buesse, vnnd soll weitters ans recht gewiesenn werdenn, Es ist in vnnserm Saltzwergk herbracht, wann ein Söder Holtzes, Saltzes, oder Aschenn wegenn mit frembdenn zuthun, So magk er ohnn ordenntlichenn Proceß seinem schuldtmann, durch den Renndtmeister, das Saltzwerck nicht darin zuhanndeln, so lannge offentlich verbietenn lassenn, bis er sich mit Ime der schuldenn wegenn abfindet, solches soll hinfuro auch bleibenn, Es soll auch kein Söder, Schosbare gueter der Burger habenn, noch keuffenn, Er sey dann aus dem Saltzwergk in die Stadt gezogenn, vnnd daselbst Burger wordenn,

Das Vierte Buch.

sollen im Salzwerk nicht geduldet werden; wo sie sich aber finden ließen, sollen sie durch unseren Rentmeister oder Schultheißen zu Allendorf in Haft gebracht und weiter gegen sie, wie oben angezeigt, verfahren werden.

Wer den anderen schmäht oder schilt, soll dasselbe, so oft er beklagt wird, mit ——— Buße verbüßen und weiter ans Recht gewiesen werden.

Es ist in unserem Salzwerk hergebracht: Wenn ein Söder wegen Holzes, Salzes oder Asche mit Fremden zu tun hat, so mag er ohne ordentlichen Prozess seinem Schuldner durch den Rentmeister so lange öffentlich verbieten lassen, im Salzwerk zu handeln, bis dieser sich mit ihm wegen der Schulden abfindet; solches soll hinfort auch so bleiben.

Es soll auch kein Söder schossbare Güter der Bürger haben noch kaufen, er sei denn aus dem Salzwerk in die Stadt gezogen und daselbst Bürger geworden.

Unsichere Lesungen

  1. — Lücke für Bußbetrag, leer (Z. 8)

S. 1054

Bl. 524vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. Allerley annder gueter aber, so nicht Burger gueter seindt, mügenn sie ann sich bringenn vnnd habenn, nach Irer bestenn gelegennheit vnnd gefallenn, Mit Wendtwergk1 soll kein Söder vmbgehenn, bey verlust der garnn vnnd zeugs, sonndernn sollen allein Saltzgennse fanngenn, Keiner soll in kriege, oder vf frembte Saltzwerck ziehenn, ohnn erleubnus, Wer solchs vbertrit soll Inns Saltzwergk nit wieder gelassenn werdenn, Darzu soll mann Ime weib vnnd kindt nachJagenn, Wann er die hette, er aber die nicht So soll doch keiner ohnn allein durch vnnser gnadt vnnd besondere gegebene freyheitt vnnd befelch eingelassenn werdenn, Wer die vestenung vnnd zeune vmbs Saltzwergk her zerbricht, oder darüber steigt, soll des Saltzwergks zwey Jar verwiesenn sein, vnnd sich nit darin, noch in der Allenndorffischenn Feldtmarck betrappen lassenn, oder aber als ein freveler gestrafft werdenn,

Das Vierte Buch.

Allerlei andere Güter aber, die nicht Bürgergüter sind, mögen sie an sich bringen und haben nach ihrer besten Gelegenheit und ihrem Gefallen.

Mit Weidwerk soll kein Söder umgehen, bei Verlust der Garne und des Zeugs, sondern sie sollen allein Salzgänse fangen.

Keiner soll in Kriege oder auf fremde Salzwerke ziehen ohne Erlaubnis. Wer solches übertritt, soll ins Salzwerk nicht wieder gelassen werden; dazu soll man ihm Weib und Kind nachjagen, wenn er die hätte; hätte er die aber nicht, so soll doch keiner außer allein durch unsere Gnade und besonders gegebene Freiheit und Befehl eingelassen werden.

Wer die Befestigung und die Zäune um das Salzwerk her zerbricht oder darüber steigt, soll des Salzwerks zwei Jahre verwiesen sein und sich weder darin noch in der Allendorfer Feldmark ertappen lassen, oder aber als ein Frevler gestraft werden.

Unsichere Lesungen

  1. Wendtwergk — Lesung des Anfangsbuchstabens unsicher (Z. 5)

S. 1055

Bl. 525rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. Inn keine Vormundtschafft, soll keiner ausser Sodenn im Saltzwerck ohnn vorwissenn vnnser Saltzgrevenn vnnd Beamptenn sich einlassenn, Desgleich soll auch keiner vber zehenn fl. für ein anndern Burgschafft vf sich nehmenn, Verleubnus. Damit auch vieler vnnötiger kostenn verhindert, vnnd die Södermeister nit leichtlich ein vrsach nehmenn, das siedenn zuverseumenn, —— So wollenn wir, das hinfuro Inner Sodenn keiner, wann eine verlöbnus Junger eheleut gehaltenn wirdt, vber zwene tischt1 Geste, oder nur die Elternn, Brueder, Schwesternn, vnnd derselbigenn beiderseits weiber, Menner vnnd kinder, doch nicht mehr als einen tagk haltenn müge, bey poen so manch personn, so manncher orttß fl.2 Hochzeit. Wann aber nachmals die Elternn vnnd freunde, den kindernn Ire Hochzeit annstellenn wollenn, sollen

Das Vierte Buch.

In keine Vormundschaft soll sich jemand außerhalb Soodens im Salzwerk ohne Vorwissen unserer Salzgrafen und Beamten einlassen. Desgleichen soll auch keiner über zehn Gulden für einen anderen Bürgschaft auf sich nehmen.

Verlöbnis. Damit auch viele unnötige Kosten verhindert werden und die Sodemeister nicht leichtlich eine Ursache nehmen, das Sieden zu versäumen, ——— so wollen wir, dass hinfort innerhalb Soodens keiner, wenn ein Verlöbnis junger Eheleute gehalten wird, mehr als zwei Tische Gäste, oder nur die Eltern, Brüder, Schwestern und derselben beiderseits Weiber, Männer und Kinder, und doch nicht länger als einen Tag halten möge, bei Strafe von so manchem Ortsgulden, so manche Person es ist.

Hochzeit. Wenn aber nachmals die Eltern und Freunde den Kindern ihre Hochzeit anstellen wollen, sollen

Unsichere Lesungen

  1. tischt — wohl tisch mit t-Schnörkel (Z. 13)
  2. orttß fl. — Endung und Münzzeichen unsicher (Z. 17)

S. 1056

Bl. 525vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. sie solchs zuvor vnnserm Beamptenn anntzeigen, vnnd zulassunge bittenn, vnnd bey straff der keinnung kein werck der Hochzeit halber zuversinnenn anngelobenn, Es sollenn auch vnnsere Beamptenn Ihnenn nitt weytters erleubenn, denn das sie nur einenn tagk Hochzeit haltenn, auf welchenn tagk sie vber hundert Personenn zu tische nit sollenn setzenn, bey straffe so mannch Personn daruber zu tisch gesetzt wurdet, so mannch ortt. Volgennds tags aber soll Ihnenn erleubt sein, die nechstenn blutfreunde, vnnd die so zu tische gedienet, vnnd sonnst zuladenn, doch das derenn altzusammenn nicht vber funff tische sein, bey vorgedachter straff. Kein suppenn sollenn sie ausserm Hochzeit haus gebenn, Ehe dann mann wieder ausser der Kirchenn kommen, ausgenommenn, wem die ordentlich wie vonn alters zugebenn gebuerenn,

Das Vierte Buch.

sie solches zuvor unserem Beamten anzeigen und um Zulassung bitten und bei Strafe der Kennung angeloben, kein Werk der Hochzeit halber zu versäumen. Es sollen auch unsere Beamten ihnen nicht weiter erlauben, als dass sie nur einen Tag Hochzeit halten, an welchem Tag sie nicht über hundert Personen zu Tisch setzen sollen, bei Strafe von so manchem Ort, so manche Person darüber zu Tisch gesetzt wird. Am folgenden Tag aber soll ihnen erlaubt sein, die nächsten Blutsfreunde und die, die zu Tisch gedient haben, und sonst zu laden, doch so, dass deren allzusammen nicht über fünf Tische sind, bei vorgedachter Strafe. Keine Suppen sollen sie außerhalb des Hochzeitshauses geben, ehe man wieder aus der Kirche gekommen ist, ausgenommen denen, welchen sie ordentlich wie von alters her zu geben gebühren.

Unsichere Lesungen

  1. kein= — Zeilenende, Wort unklar (keinnung?) (Z. 3) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 1057

Bl. 526rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. Kindt tauffenn. Mitt der kinder tauffe, wollenn wir, das vber zwene dische leute, vonn beidenn seittenn nicht darbey erfordert werdenn, die sollenn aber zuvor samptlich in der kirchenn beim tauff erscheinenn, vnnd mit helffenn bittenn, das Ihme Gott die kinderlein wolle lassenn bevohlenn sein, Nach dem auch in der altenn Ordenung verleibt, das Inner Sodenn keine Schenckheuser, Fleischbenck sollenn gestattet werdenn, auch niemanndts wein oder Bier mit ganntzenn oder halbenn fassenn darin solte führenn,1 Das mann auch gleicher gestalt darein ganntz vnnd gar kein kaufmannschafft, Handell oder kremerey solte treibenn, vnnd aber wir im werck befundenn, das darin ein ennderung von nötenn, So habenn wir verordenet vnnd wollenn, das vnnsere Saltzgrevenn vnnd Beamptenn sollen nachgebenn, Schenckstedte Inner Sodenn.

Das Vierte Buch.

Kindtaufen. Mit der Kindertaufe wollen wir, dass nicht über zwei Tische Leute von beiden Seiten dazu erfordert werden; die sollen aber zuvor sämtlich in der Kirche bei der Taufe erscheinen und mit helfen bitten, dass Gott ihm die Kinderlein wolle befohlen sein lassen.

Nachdem auch in der alten Ordnung einverleibt ist, dass innerhalb Soodens keine Schenkhäuser und Fleischbänke gestattet werden sollen, auch niemand Wein oder Bier mit ganzen oder halben Fässern hineinführen sollte, dass man auch in gleicher Gestalt darin ganz und gar keine Kaufmannschaft, keinen Handel oder Krämerei treiben sollte, wir aber im Werk befunden haben, dass darin eine Änderung vonnöten ist, so haben wir verordnet und wollen, dass unsere Salzgrafen und Beamten nachgeben sollen,

Schenkstätte innerhalb Soodens.

Unsichere Lesungen

  1. führenn, — Zeichen nach dem Komma unklar (Z. 13)

S. 1058

Bl. 526vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das ein Schennckstedte im Saltzwerck sey darinnenn, Göttingsch, Einbeckisch1 vnnd nach gelegenheit allerhanndt2 frisch bier, so lannge das gutt ist, offenntlich verkaufft, vnnd vnns darvonn die gebuerennde tranncksteur vnnd Schennckgeldt erlegt werde, Welches vnns furters verrechnet soll werdenn / Vnnd damit vnns hierin nichts verschlagenn werde, So soll vnnser Jegennschreiber mit dem Schenckenn ein Jegennbuch haltenn, auß welchem man Jederzeit, oder nach außganng Jars soll abrechnenn / vnnd die bezahlung einnehmenn / Vnnsere Beamptenn sollenn macht habenn Einenn oder Zwene fleischhauwer, oder Garkoch auß der Stadt vonn Burgernn oder sonnst vonn frembtenn hinzuverordenenn, denselbigenn einenn oder Zwene Ladenn einzuthun, vf welchenn sie im Saltzwergk benebenn den Burgernn Ihr fleisch offenntlichenn mügenn feyl habenn, vnnd verkeuffenn.

dass eine Schenkstätte im Salzwerk sei, darin Göttingisches, Einbeckisches und nach Gelegenheit allerhand frisches Bier, solange es gut ist, öffentlich verkauft und uns davon die gebührende Tranksteuer und das Schenkgeld erlegt werde, welches uns weiter verrechnet werden soll. Und damit uns hierin nichts verschlagen werde, so soll unser Gegenschreiber mit dem Schenken ein Gegenbuch halten, aus welchem man jederzeit oder nach Ausgang des Jahres abrechnen und die Bezahlung einnehmen soll.

Unsere Beamten sollen Macht haben, einen oder zwei Fleischhauer oder Garköche aus der Stadt, von Bürgern oder sonst von Fremden, hinzuverordnen und denselben einen oder zwei Läden einzurichten, auf welchen sie im Salzwerk neben den Bürgern ihr Fleisch öffentlich feilhaben und verkaufen mögen.

Unsichere Lesungen

  1. Einbeckisch — Eim-/Ein- unklar (Z. 2)
  2. allerhanndt — Schreibung unsicher (Z. 3)

S. 1059

Bl. 527rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch

1

Was sonnst fur Proviandt vnnd getreide Inn vnnser1[?] Bodenn ankompt, soll Jedermann darein vf die Ladetage feyl zu habenn, vnnd zuverkeuffenn gestatt werdenn, Doch soll hierin außgenommenn werdenn, was in der Kremer Zunfft gehöret, Wann dieselbenn wart gnug habenn, Desgleichenn so habenn wir gnediglich nachgebenn, das allein Vnnser Pförtner im Saltzwerck, Bley, strick, vnnd schmer feyl habenn mügenn, Doch das sie es nit theurer gebenn, dann es in der Stadt bey den verkeuffernn zubekommenn ist, Sonnst sollenn alle kauffmanns schatz, hanndell, kremerey vnnd hökerey, den Bodernn gentzlichenn verbottenn sein. Freyheit der Saltzknechte. Damit aber auch vnnser Saltzknechtte vnnd einwoner im Saltzwerck, vnnsere gnedige neigung Jegen sich spurenn vnnd befindenn mügenn, So hatt

Was sonst an Proviant und Getreide in unsere Bode ankommt, soll jedermann darin an den Ladetagen feilzuhaben und zu verkaufen gestattet werden; doch soll hierin ausgenommen werden, was in die Krämerzunft gehört, wenn dieselben Ware genug haben. Desgleichen haben wir gnädig nachgegeben, dass allein unser Pförtner im Salzwerk Blei, Stricke und Schmer feilhaben möge, doch dass sie es nicht teurer geben, als es in der Stadt bei den Verkäufern zu bekommen ist. Sonst sollen alle Kaufmannsschätze, Handel, Krämerei und Hökerei den Bodern gänzlich verboten sein.

Freiheit der Salzknechte. Damit aber auch unsere Salzknechte und Einwohner im Salzwerk unsere gnädige Neigung gegen sich spüren und befinden mögen, so hat es

Unsichere Lesungen

  1. Inn vnnser — Wortgrenze unklar (Z. 1)

S. 1060

Bl. 527vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch

1

vnns gefallenn, denselbenn sampt vnnd besonders baldt volgennde vnnsere gnade zuerzeigenn, mit welchenn wir auch sie hiermit hinfuro zu ewigenn zeitenn wollenn, als der Lanndtsfurst befreyet vnnd gnediglich versehenn habenn, Vnnd sollenn sie demnach gleich wie die Burger zu Allenndorff mit aller freyheit wassers vnd weide, Hudt vnnd trifft, in holtz vnnd felde, fur sich vnnd Ihr Viehe zugebrauchenn, befreyett sein. Eigennthumbliche Gehöltz der Sodenn Die grosse vnnd kleine Horst1 sollenn Ihr eigenthumbliche Gemeine sein vnnd bleibenn, In den anndernn Gemeinenn sollenn sie behalten, was vor dieser zeit Ihnenn zugereumpt wordenn, Die Holtzberge so den Pfennernn zustenndigk, vnnd nach anweisung der Location. vnns mit dem Saltzwergk Zugereumpt wordenn, sollenn souiel das Stam=

uns gefallen, denselben samt und sonders bald folgende unsere Gnade zu erzeigen, mit welcher wir sie auch hiermit hinfort zu ewigen Zeiten als der Landesfürst befreit und gnädig versehen haben wollen. Und sie sollen demnach gleich wie die Bürger zu Allendorf befreit sein, mit aller Freiheit Wasser und Weide, Hut und Trift in Holz und Feld für sich und ihr Vieh zu gebrauchen.

Eigentümliche Gehölze der Sooden. Die große und die kleine Horst sollen ihre eigentümliche Allmende sein und bleiben. In den anderen Allmenden sollen sie behalten, was vor dieser Zeit ihnen zugeräumt worden ist. Die Holzberge, die den Pfännern zuständig und nach Anweisung der Location uns mit dem Salzwerk zugeräumt worden sind, sollen, soviel das Stamm-

Unsichere Lesungen

  1. Horst — Ortsname, o/e unsicher (Z. 12)

S. 1061

Bl. 528rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch

1

geldt annlanngt, nit ersteigert werdenn, Es sollenn auch die Böder vnnd Einwoner zun1 Bodenn mit keiner schatzunge, steur, oder Heerzuge beschweret werdenn, Es sey dann in Reichssteurenn, vnnd wann sonnst niemandts frey ist. Aus sonnderlichenn gnadenn habenn wir verordenet, das Jerlich denenn so sich des Buchssennschiessenns befleissenn — Drey güldenn zu sonnderlicher verehrung vnnd erhaltung Irer geselschafft, durch vnnsernn Renndtmeister enndtrichttet werde, Wie denn auch gleicher massenn auff Jedes Pfingstfest wir wollenn, das allenn Bödernn in gemein Zwen güldenn, Ein faß biers darumb zukauffenn, durch Jetztgedachtenn Renndtmeister erlegt sollenn werden, Wie denn auch die Pfenner zuthun pflegenn. Sonnstenn habenn wir auch vber dis alles gnediglich nachgegebenn, das die Einwöner zun Bodenn ein gemein Hochzeit haus vnnd Badtstubenn, dem ge=

geld anlangt, nicht ersteigert werden. Es sollen auch die Boder und Einwohner zur Bode mit keiner Schatzung, Steuer oder Heerzug beschwert werden, es sei denn in Reichssteuern und wenn sonst niemand frei ist. Aus besonderen Gnaden haben wir verordnet, dass jährlich denen, die sich des Büchsenschießens befleißigen, drei Gulden zu besonderer Verehrung und Erhaltung ihrer Gesellschaft durch unseren Rentmeister entrichtet werden. Wie wir denn auch in gleicher Maßen wollen, dass auf jedes Pfingstfest allen Bodern insgemein zwei Gulden, um ein Fass Bier dafür zu kaufen, durch den eben gedachten Rentmeister erlegt werden sollen, wie es denn auch die Pfänner zu tun pflegen. Sonst haben wir auch über dies alles gnädig nachgegeben, dass die Einwohner zur Bode ein gemeines Hochzeitshaus und eine Badestube, dem ge-

Unsichere Lesungen

  1. zun — zun/zum unklar (Z. 2)

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