Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 1053
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1053 · Bl. 524r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 1053
Bl. 524rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. sollenn im Saltzwerck nit geduldet, da sie aber sich findenn liessenn, sollenn durch vnnsernn Renndtmeister oder Schultheissenn zu Allenndorff in hafft gebracht vnnd weitters Jegenn sie wie obenn anngezeigt wieder sie verfahrenn lassenn, Wer denn anndernn schmehet oder schilt, soll dasselbige verbuessenn so offt er beklagt wirdt mit —1 buesse, vnnd soll weitters ans recht gewiesenn werdenn, Es ist in vnnserm Saltzwergk herbracht, wann ein Söder Holtzes, Saltzes, oder Aschenn wegenn mit frembdenn zuthun, So magk er ohnn ordenntlichenn Proceß seinem schuldtmann, durch den Renndtmeister, das Saltzwerck nicht darin zuhanndeln, so lannge offentlich verbietenn lassenn, bis er sich mit Ime der schuldenn wegenn abfindet, solches soll hinfuro auch bleibenn, Es soll auch kein Söder, Schosbare gueter der Burger habenn, noch keuffenn, Er sey dann aus dem Saltzwergk in die Stadt gezogenn, vnnd daselbst Burger wordenn,
Das Vierte Buch.
sollen im Salzwerk nicht geduldet werden; wo sie sich aber finden ließen, sollen sie durch unseren Rentmeister oder Schultheißen zu Allendorf in Haft gebracht und weiter gegen sie, wie oben angezeigt, verfahren werden.
Wer den anderen schmäht oder schilt, soll dasselbe, so oft er beklagt wird, mit ——— Buße verbüßen und weiter ans Recht gewiesen werden.
Es ist in unserem Salzwerk hergebracht: Wenn ein Söder wegen Holzes, Salzes oder Asche mit Fremden zu tun hat, so mag er ohne ordentlichen Prozess seinem Schuldner durch den Rentmeister so lange öffentlich verbieten lassen, im Salzwerk zu handeln, bis dieser sich mit ihm wegen der Schulden abfindet; solches soll hinfort auch so bleiben.
Es soll auch kein Söder schossbare Güter der Bürger haben noch kaufen, er sei denn aus dem Salzwerk in die Stadt gezogen und daselbst Bürger geworden.
Unsichere Lesungen
- — — Lücke für Bußbetrag, leer (Z. 8)