Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 1054
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1054 · Bl. 524v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 1054
Bl. 524vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Allerley annder gueter aber, so nicht Burger gueter seindt, mügenn sie ann sich bringenn vnnd habenn, nach Irer bestenn gelegennheit vnnd gefallenn, Mit Wendtwergk1 soll kein Söder vmbgehenn, bey verlust der garnn vnnd zeugs, sonndernn sollen allein Saltzgennse fanngenn, Keiner soll in kriege, oder vf frembte Saltzwerck ziehenn, ohnn erleubnus, Wer solchs vbertrit soll Inns Saltzwergk nit wieder gelassenn werdenn, Darzu soll mann Ime weib vnnd kindt nachJagenn, Wann er die hette, er aber die nicht So soll doch keiner ohnn allein durch vnnser gnadt vnnd besondere gegebene freyheitt vnnd befelch eingelassenn werdenn, Wer die vestenung vnnd zeune vmbs Saltzwergk her zerbricht, oder darüber steigt, soll des Saltzwergks zwey Jar verwiesenn sein, vnnd sich nit darin, noch in der Allenndorffischenn Feldtmarck betrappen lassenn, oder aber als ein freveler gestrafft werdenn,
Das Vierte Buch.
Allerlei andere Güter aber, die nicht Bürgergüter sind, mögen sie an sich bringen und haben nach ihrer besten Gelegenheit und ihrem Gefallen.
Mit Weidwerk soll kein Söder umgehen, bei Verlust der Garne und des Zeugs, sondern sie sollen allein Salzgänse fangen.
Keiner soll in Kriege oder auf fremde Salzwerke ziehen ohne Erlaubnis. Wer solches übertritt, soll ins Salzwerk nicht wieder gelassen werden; dazu soll man ihm Weib und Kind nachjagen, wenn er die hätte; hätte er die aber nicht, so soll doch keiner außer allein durch unsere Gnade und besonders gegebene Freiheit und Befehl eingelassen werden.
Wer die Befestigung und die Zäune um das Salzwerk her zerbricht oder darüber steigt, soll des Salzwerks zwei Jahre verwiesen sein und sich weder darin noch in der Allendorfer Feldmark ertappen lassen, oder aber als ein Frevler gestraft werden.
Unsichere Lesungen
- Wendtwergk — Lesung des Anfangsbuchstabens unsicher (Z. 5)