Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 1059
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1059 · Bl. 527r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 1059
Bl. 527rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch
Was sonnst fur Proviandt vnnd getreide Inn vnnser1[?] Bodenn ankompt, soll Jedermann darein vf die Ladetage feyl zu habenn, vnnd zuverkeuffenn gestatt werdenn, Doch soll hierin außgenommenn werdenn, was in der Kremer Zunfft gehöret, Wann dieselbenn wart gnug habenn, Desgleichenn so habenn wir gnediglich nachgebenn, das allein Vnnser Pförtner im Saltzwerck, Bley, strick, vnnd schmer feyl habenn mügenn, Doch das sie es nit theurer gebenn, dann es in der Stadt bey den verkeuffernn zubekommenn ist, Sonnst sollenn alle kauffmanns schatz, hanndell, kremerey vnnd hökerey, den Bodernn gentzlichenn verbottenn sein. Freyheit der Saltzknechte. Damit aber auch vnnser Saltzknechtte vnnd einwoner im Saltzwerck, vnnsere gnedige neigung Jegen sich spurenn vnnd befindenn mügenn, So hatt
Was sonst an Proviant und Getreide in unsere Bode ankommt, soll jedermann darin an den Ladetagen feilzuhaben und zu verkaufen gestattet werden; doch soll hierin ausgenommen werden, was in die Krämerzunft gehört, wenn dieselben Ware genug haben. Desgleichen haben wir gnädig nachgegeben, dass allein unser Pförtner im Salzwerk Blei, Stricke und Schmer feilhaben möge, doch dass sie es nicht teurer geben, als es in der Stadt bei den Verkäufern zu bekommen ist. Sonst sollen alle Kaufmannsschätze, Handel, Krämerei und Hökerei den Bodern gänzlich verboten sein.
Freiheit der Salzknechte. Damit aber auch unsere Salzknechte und Einwohner im Salzwerk unsere gnädige Neigung gegen sich spüren und befinden mögen, so hat es
Unsichere Lesungen
- Inn vnnser — Wortgrenze unklar (Z. 1)