Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 1060
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1060 · Bl. 527v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 1060
Bl. 527vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch
vnns gefallenn, denselbenn sampt vnnd besonders baldt volgennde vnnsere gnade zuerzeigenn, mit welchenn wir auch sie hiermit hinfuro zu ewigenn zeitenn wollenn, als der Lanndtsfurst befreyet vnnd gnediglich versehenn habenn, Vnnd sollenn sie demnach gleich wie die Burger zu Allenndorff mit aller freyheit wassers vnd weide, Hudt vnnd trifft, in holtz vnnd felde, fur sich vnnd Ihr Viehe zugebrauchenn, befreyett sein. Eigennthumbliche Gehöltz der Sodenn Die grosse vnnd kleine Horst1 sollenn Ihr eigenthumbliche Gemeine sein vnnd bleibenn, In den anndernn Gemeinenn sollenn sie behalten, was vor dieser zeit Ihnenn zugereumpt wordenn, Die Holtzberge so den Pfennernn zustenndigk, vnnd nach anweisung der Location. vnns mit dem Saltzwergk Zugereumpt wordenn, sollenn souiel das Stam=
uns gefallen, denselben samt und sonders bald folgende unsere Gnade zu erzeigen, mit welcher wir sie auch hiermit hinfort zu ewigen Zeiten als der Landesfürst befreit und gnädig versehen haben wollen. Und sie sollen demnach gleich wie die Bürger zu Allendorf befreit sein, mit aller Freiheit Wasser und Weide, Hut und Trift in Holz und Feld für sich und ihr Vieh zu gebrauchen.
Eigentümliche Gehölze der Sooden. Die große und die kleine Horst sollen ihre eigentümliche Allmende sein und bleiben. In den anderen Allmenden sollen sie behalten, was vor dieser Zeit ihnen zugeräumt worden ist. Die Holzberge, die den Pfännern zuständig und nach Anweisung der Location uns mit dem Salzwerk zugeräumt worden sind, sollen, soviel das Stamm-
Unsichere Lesungen
- Horst — Ortsname, o/e unsicher (Z. 12)