Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 1061
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1061 · Bl. 528r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 1061
Bl. 528rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch
geldt annlanngt, nit ersteigert werdenn, Es sollenn auch die Böder vnnd Einwoner zun1 Bodenn mit keiner schatzunge, steur, oder Heerzuge beschweret werdenn, Es sey dann in Reichssteurenn, vnnd wann sonnst niemandts frey ist. Aus sonnderlichenn gnadenn habenn wir verordenet, das Jerlich denenn so sich des Buchssennschiessenns befleissenn — Drey güldenn zu sonnderlicher verehrung vnnd erhaltung Irer geselschafft, durch vnnsernn Renndtmeister enndtrichttet werde, Wie denn auch gleicher massenn auff Jedes Pfingstfest wir wollenn, das allenn Bödernn in gemein Zwen güldenn, Ein faß biers darumb zukauffenn, durch Jetztgedachtenn Renndtmeister erlegt sollenn werden, Wie denn auch die Pfenner zuthun pflegenn. Sonnstenn habenn wir auch vber dis alles gnediglich nachgegebenn, das die Einwöner zun Bodenn ein gemein Hochzeit haus vnnd Badtstubenn, dem ge=
geld anlangt, nicht ersteigert werden. Es sollen auch die Boder und Einwohner zur Bode mit keiner Schatzung, Steuer oder Heerzug beschwert werden, es sei denn in Reichssteuern und wenn sonst niemand frei ist. Aus besonderen Gnaden haben wir verordnet, dass jährlich denen, die sich des Büchsenschießens befleißigen, drei Gulden zu besonderer Verehrung und Erhaltung ihrer Gesellschaft durch unseren Rentmeister entrichtet werden. Wie wir denn auch in gleicher Maßen wollen, dass auf jedes Pfingstfest allen Bodern insgemein zwei Gulden, um ein Fass Bier dafür zu kaufen, durch den eben gedachten Rentmeister erlegt werden sollen, wie es denn auch die Pfänner zu tun pflegen. Sonst haben wir auch über dies alles gnädig nachgegeben, dass die Einwohner zur Bode ein gemeines Hochzeitshaus und eine Badestube, dem ge-
Unsichere Lesungen
- zun — zun/zum unklar (Z. 2)