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Salzbibel · Lesetext · 1. Buch

Das erste Buch · S. 139–148

Die Privilegien der Pfänner · S. 139–148 · Bl. 67r–71v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Privilegien der Pfänner

S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch

S. 139

Bl. 67rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd confirmirt, gebetenn, mancherley weise vnndt grundtlich bericht sein wollenn,

… und bestätigt und darum gebeten worden, worüber wir auf mancherlei Weise gründlich unterrichtet sein wollten.

2

Darumb solchen versatz vnnd pfanndtschafft der obgemeltenn zweyer achtteil, in einenn ewigenn vnnd ewigenn1 kaufft gewanndelt habenn,

Darum haben wir diese Versetzung und Verpfändung der oben genannten zwei Achtteile in einen ewigen und immerwährenden Kauf umgewandelt;

3

Wanndelnn vnnd verkeuffenn, offenntlich vnnd erblich in krafft dieses brieffs, den genannttenn vnnsernn liebenn Getrewenn, den gebauernn zum Sodenn, annders genenndt die Pfenner,

wir wandeln sie um und verkaufen — öffentlich und erblich, kraft dieses Briefes — den genannten unseren lieben Getreuen, den Gebauern zum Sooden, anders genannt die Pfänner,

4

solche zwey achtteil der Saltzpfannenn, vor Tausenndt Reinische guldenn, die sie dem vorgenannttenn Herrenn Ludwigenn, vnnserm liebenn Herrenn Eller vatternn2 seligen, vf die vorgenannttenn zwey achtteil, in bahrem golde geluhenn hatte3,

diese zwei Achtteile der Salzpfannen für tausend rheinische Gulden, die sie dem vorgenannten Herrn Ludwig, unserem lieben Herrn und Ältervater seligen Angedenkens, auf die vorgenannten zwei Achtteile in barem Gold geliehen hatten,

5

vnnd Itzt als ein kauffgeldt, der ehrgenannttenn Theile, als in einem Erbkauffe anngezogenn sein sollenn,

und die jetzt als Kaufgeld für die ehrengenannten Teile, wie bei einem Erbkauf, angerechnet sein sollen.

6

Vnnd sagenn vor vnns, vnnser Erbenn vnnd Erbnehmenn, die gemeltenn Pfenner solcher Tausenndt guldenn, queidt, ledig, vnnd los,

Und wir sprechen für uns, unsere Erben und Erbnehmer die genannten Pfänner von diesen tausend Gulden quitt, ledig und los;

7

Verziehen auch vor vnns vnnser Erbenn vnd Erbnehmenn, aller gerechttigkeit vnnd eigennthumbs, die vnnser Eltter vorfahrenn Furstenn zu Hessenn, aber wirLäuft auf der nächsten Seite weiter

wir verzichten auch für uns, unsere Erben und Erbnehmer auf alle Gerechtigkeit und alles Eigentum, die unsere älteren Vorfahren, die Fürsten zu Hessen, oder wir …

Unsichere Lesungen

  1. ewigenn vnnd ewigenn — Beide Wörter lesen sich gleich (Dittographie der Vorlage?); zweites Wort könnte auch anders lauten.
  2. Eller vatternn — Wohl 'Eltervater' (Großvater) gemeint; Schreibung 'Eller' unsicher.
  3. geluhenn hatte — Singular 'hatte' trotz Plural-Subjekt; so in der Vorlage.

S. 140

Bl. 67vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteselbstet1, ann den zweyenn achtenntheilen gehapt, oder habenn möchtenn,

… selbst an den zwei Achtteilen gehabt haben oder haben könnten,

2

vnnd eigenn sie zu erblich den genanntenn Pfennernn, damit zuthun vnnd zulassenn, gleichwie mit anndernn Irem eigenn Erbguetternn,

und wir eignen sie den genannten Pfännern erblich zu, damit zu tun und zu lassen wie mit ihren anderen eigenen Erbgütern;

3

setzenn sie auch in rechtliche gewehr vnnd besteß2, alles in krafft dieses brieffs,

wir setzen sie auch in rechtliche Gewere und Besitz, alles kraft dieses Briefes.

4

Vnnd ob es geschehe, das solcher brieff, der vff die versatzunge oder Pfanndtschafft der gemelttenn zweyer achteil weiset, oder anndere brieffe dergleichenn,

Und geschähe es, dass jener Brief, der auf die Versetzung oder Pfandschaft der genannten zwei Achtteile lautet, oder andere Briefe dergleichen,

5

dadurch der genanndten Pfenner altte rechtte, sonnderlich Ihr gebaurschafft, herkommenn, gewonde3, freyheit vnnd gnade, geschwecht, oder sonnst abbrechig werdenn möchten, hinfurtters vber lanng oder kurtz fundenn wurdenn,

durch die die alten Rechte der genannten Pfänner — besonders ihre Gebauerschaft, ihr Herkommen, ihre Gewohnheiten, Freiheit und Gnade — geschwächt oder sonst geschmälert werden könnten, künftig über lang oder kurz gefunden würden,

6

soll all dann als Jtzt also dann krafftlos, vnmechttige vnnd todt sein, Alle geuerde vnnd argelist außgeschlossenn,

so sollen diese dann wie jetzt kraftlos, unwirksam und tot sein — alle Gefährde und Arglist ausgeschlossen.

7

Des zu Vrkunde so hann wir vnnser Furstlich Ingesiegell vor vnns, vnnser Erbenn, vnnd Erbnehmenn, ann diesenn brieff wissenntlich thun hennkenn,

Zur Beurkundung dessen haben wir unser fürstliches Insiegel für uns, unsere Erben und Erbnehmer wissentlich an diesen Brief hängen lassen.

8

Der gegebenn ist zu Spanngenbergk, freytags nach Dionisij Anno Domini 1487.

Dieser ist gegeben zu Spangenberg, am Freitag nach dem Dionysiustag (9. Oktober) im Jahr des Herrn 1487.

Unsichere Lesungen

  1. selbstet — Wortform unsicher; wohl 'selbst' mit Endflourish oder Schreiberversehen.
  2. besteß — Formelhaft 'Gewere und Besitz/Besess' zu erwarten; Schreibung unsicher.
  3. gewonde — Wohl 'Gewohnde' = Gewohnheiten; Lesung unsicher.

S. 141

Bl. 68rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

20.

Nr. 20.

2

Von Gottes gnadenn Wir Wilhelm der mitler Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegennhain vnnd zu Nidda, Bekennenn offenntlich ann diesem brieue, vor vnns, vnnser Erbenn vnnd Erbnehmenn,

Von Gottes Gnaden bekennen wir, Wilhelm der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und zu Nidda, öffentlich mit diesem Brief für uns, unsere Erben und Erbnehmer:

3

da vnnd nach dem1 wir vnns mit vnnserm liebenn getreuenn, den gebaurenn zum Soden, vor vnnser Stadt Allenndorff ann der Werra gelegenn, annders genanndt die Pfenner, vormahls vmb vnnserenn Zoll, der vnns in den genannttenn Irem Sodenn eiget vnnd zustehet, vertragenn vnd vereinigt habenn,

Da und nachdem wir uns mit unseren lieben Getreuen, den Gebauern zum Sooden, gelegen vor unserer Stadt Allendorf an der Werra, anders genannt die Pfänner, vormals wegen unseres Zolls, der uns in ihrem genannten Sooden gehört und zusteht, vertragen und geeinigt haben,

4

also das wir, vnnser erbenn, vnd erbnehmenn, denselbigenn Zoll, nicht erhöhenn oder ersteigernn wollenn noch sollenn, Sonnder inn den Wirdenn, als vonn altters herkommenn ist, vngeuehrlich vnnd pleibenn lassenn,

dergestalt, dass wir, unsere Erben und Erbnehmer denselben Zoll nicht erhöhen oder steigern wollen noch sollen, sondern ihn ohne Gefährde in dem Wert belassen, wie es von alters herkommen ist,

5

Daruor dann die genannttenn vnnser liebenn getreuenn, die Pfenner, vnns drey hundert2 guldenn Jerlicher Pension, vonn vnnd auß den obgemelttenn Ihrem Soden gebenn sollenn, vnd Funfftausenndt guldenn alsLäuft auf der nächsten Seite weiter

wofür dann die genannten unsere lieben Getreuen, die Pfänner, uns dreihundert Gulden jährlicher Pension von und aus ihrem oben genannten Sooden geben sollen, und fünftausend Gulden als …

Unsichere Lesungen

  1. da vnnd nach dem — Wortlaut der Übergangsformel unsicher; vielleicht 'das, vnnd nachdem'.
  2. drey hundert — Zahlwort vergrößert geprüft; d-Anstrich spricht für 'drey', nicht 'zwey'.

S. 142

Bl. 68vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteReinischer Wehrung, gutlich vnnd zu dannck außgericht vnnd vernöget, vnnd in barem golde bezahlett, habenn,

… rheinischer Währung gütlich und zu Dank ausgerichtet, befriedigt und in barem Gold bezahlt haben,

2

Die wir dann furtters in vnnsern offenntlichenn nutz gewanndt,

die wir dann weiter zu unserem öffentlichen Nutzen verwandt haben:

3

Nemblich mit Neun vnd zwanntzigk hundert guldenn vnnser Schlos den Ludtwigstein, mitt aller seiner zugehörung, vom Herrnn Caspar Rittern, vnnd Sittichenn vom Berlipschenn1, geuetternn,

nämlich mit neunundzwanzighundert Gulden unser Schloss Ludwigstein mit all seinem Zubehör von Herrn Caspar, Ritter, und Sittich von Berlepsch, Gevettern,

4

mit Eilffhundert guldenn, vnnser Schlos Wannfrida mit seiner nutzung, vnnd Herting2 vom Eschwege, die wir den Solterber3 verkaufft hatten, gelöset vnnd wieder gekaufft habenn,

und mit elfhundert Gulden unser Schloss Wanfried mit seiner Nutzung sowie Herting von Eschwege, die wir dem Solterber verkauft hatten, eingelöst und wieder zurückgekauft.

5

Demnach wir Wilhelm Lanndtgraue vorgenanndt, sagenn die obgenanntenn vnnsernn liebenn Getreuenn, Gebaurenn in Sodenn, annderst genanndt Pfenner, solcher geliebertenn vnnd bezahlten Summenn Funftausenndt guldenn queidt, ledig, vnnd los, alle geuerde vnnd argelist hierinnt außgeschlossenn,

Demnach sprechen wir, Wilhelm, vorgenannter Landgraf, die oben genannten unsere lieben Getreuen, die Gebauern in Sooden, anders genannt Pfänner, von dieser gelieferten und bezahlten Summe von fünftausend Gulden quitt, ledig und los; alle Gefährde und Arglist ist hierin ausgeschlossen.

6

Des zu Vrkunde gebenn wir diesenn brieff, mit vnserm annhanngenndenn furstlichenn Siegill wissenntlich versiegelt, Geschehenn Nach Christi vnnsersLäuft auf der nächsten Seite weiter

Zur Beurkundung dessen geben wir diesen Brief, mit unserem anhängenden fürstlichen Siegel wissentlich versiegelt. Geschehen nach Christi, unseres …

Unsichere Lesungen

  1. Caspar Rittern, vnnd Sittichenn vom Berlipschenn — Caspar und Sittich von Berlepsch (Pfandinhaber des Ludwigsteins); Lesung 'Sittichenn' aus dem Kontext, Anfangsbuchstabe S/D nicht eindeutig.
  2. Herting — Personenname unsicher, vielleicht 'Hertwig' (von Eschwege).
  3. Solterber — Name des Käufers/Pfandnehmers nicht sicher gelesen.

S. 143

Bl. 69rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)

Das Erste Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrnn geburt, als mann gezehlet hat, Vierzehnhundert vnnd Neun Jar1 am Sonnabendt nach Sant Catharinen der Jungfrauenn tage.

… [nach Christi, unseres] Herrn Geburt, wie man gezählt hat, im Jahr 1409, am Samstag nach dem Tag der heiligen Jungfrau Katharina (25. November).

Unsichere Lesungen

  1. Vierzehnhundert vnnd Neun Jar — Textbefund eindeutig '1409', steht aber im Widerspruch zum roten Randvermerk 'Anno 1489' am Urkundenbeginn (Bl. 68r); wohl Abschreibfehler des Kopisten für 1489.

S. 144

Bl. 69vBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)leer

Kein übertragbarer Text; die Seite ist leer oder im Digitalisat nicht lesbar.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 145

Bl. 70rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Darinnen allerley schreiben, Rathschlege vnnd bedennckenn was vnnsernn gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn, Hochlöblicher gedechtnus bewogenn, Wie auch seine Furstliche gnadenn darzu kommenn, vber die — 42.

Darin allerlei Schreiben, Ratschläge und Bedenken, was unseren gnädigen Fürsten und Herrn hochlöblichen Gedächtnisses bewogen hat, wie auch Seine Fürstlichen Gnaden dazu gekommen sind, über die 42

2

Pfenner Bötte[?]1, noch mehr zubauwenn, Vnnd was deshalb allerseitts verlauffenn .

Pfänner-Koten[?] hinaus noch mehr zu bauen, und was deshalb auf allen Seiten vorgefallen ist.

3

Bis dahero habe Ich aus altt vnnd newernn Historien, Cosmographen, vnd sonstenn anndernn vermuttungenn, Im erstenn Buch souiel muglich vonn erster annkunfft des Saltzwercks gehandtlet, Desgleichenn auch vonn allen Priuilegijs, Als viel derenn die Pfenner bey sich, bis vffs Jar — 1511 . geschriebenn,

Bis hierher habe ich im ersten Buch aus alten und neueren Geschichtswerken, Kosmographen und sonstigen anderen Vermutungen, so viel wie möglich, von der ersten Entstehung des Salzwerks gehandelt, desgleichen auch von allen Privilegien, so viele deren die Pfänner bei sich haben, bis auf das Jahr 1511 geschrieben,

4

Vnnd will demnach nun ann dem sein , Das Ich furtters zum anndernn Buch schreitte2, Vnnd darin meiner zusagung nach vorstelle, Allerley schreibenn, Rathschlege, Vnnd bedennckenn, Was vnsernn gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn Hochlöblicher gedechtnus bewogenn, wie auch sfgl. darzu kommenn, vber die — 42.Läuft auf der nächsten Seite weiter

und es soll demnach nun daran sein, dass ich weiter zum zweiten Buch schreite und darin, meiner Zusage nach, allerlei Schreiben, Ratschläge und Bedenken vorstelle, was unseren gnädigen Fürsten und Herrn hochlöblichen Gedächtnisses bewogen hat, wie auch Seine Fürstlichen Gnaden dazu gekommen sind, über die 42

Unsichere Lesungen

  1. Bötte[?] — Wort nach 'Pfenner': B-o/oe-tt-e mit Zierstrich durch tt; wohl 'Boette' (Siedehaeuser, vgl. Bodenn/Bothenn), Lesung des Vokals unsicher
  2. schreitte — auch 'schritte' moeglich, ueberschriebene Bogen ueber dem Wort

S. 146

Bl. 70vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnd will demnach nun ann dem sein , Das Ich furtters zum anndernn Buch schreitte, Vnnd darin meiner zusagung nach vorstelle, Allerley schreibenn, Rathschlege, Vnnd bedennckenn, Was vnsernn gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn Hochlöblicher gedechtnus bewogenn, wie auch sfgl.1 darzu kommenn, vber die — 42.

und es soll demnach nun daran sein, dass ich weiter zum zweiten Buch schreite und darin, meiner Zusage nach, allerlei Schreiben, Ratschläge und Bedenken vorstelle, was unseren gnädigen Fürsten und Herrn hochlöblichen Gedächtnisses bewogen hat, wie auch Seine Fürstlichen Gnaden dazu gekommen sind, über die 42

2

Pfenner Bötte[?]2 noch mehr zubauwenn, vnd was deshalb allerseits verlauffenn .

Pfänner-Koten[?] hinaus noch mehr zu bauen, und was deshalb auf allen Seiten vorgefallen ist.

3

Es warenn auch die Pfenner ganntz vnnd gar darauff besturzt, vnnd der meinung, das sie mit nichttenn nachgebenn wolttenn, das vnser gnediger Furst vnnd Herr Hochlöblicher gedechtnus benebenn Ihnenn im Saltzwerck bauwenn möchtte, sonndernn wolttenn allein damitt befreyet sein, vnnd sfgl. in geringstenn nichts zubauwen nachgebenn,

Es waren auch die Pfänner ganz und gar darauf versteift und der Meinung, dass sie keineswegs nachgeben wollten, dass unser gnädiger Fürst und Herr hochlöblichen Gedächtnisses neben ihnen im Salzwerk bauen dürfe, sondern wollten allein damit befreit sein und Seinen Fürstlichen Gnaden nicht im Geringsten zugestehen, etwas zu bauen,

4

Darumb sie sich dann sfgl. widdersetzten , vnnd viel vnnd manncherley Rathschlege, bey auswertigenn hohenn schulen, Doctoren, vnnd anndernn gelertenn vnnd verstenndigenn Leutenn suchtten, darauff grossenn Costenn wenndettenn, Wie dann auch gleicher massenn Hochgedachter Furst disfals nichts vnnderlassenn, Was zu befurderung sfgl.

weshalb sie sich denn Seinen Fürstlichen Gnaden widersetzten und viele und mancherlei Ratschläge bei auswärtigen Hohen Schulen, Doktoren und anderen gelehrten und verständigen Leuten suchten und große Kosten darauf verwendeten, wie denn auch gleichermaßen der hochgedachte Fürst in diesem Fall nichts unterlassen hat, was zur Beförderung Seiner Fürstlichen Gnaden

5

Vornehmens dienlich sein möchtte , Wiewohl nun notwendigk erachttet werdenn möchtte, das nach der Leng all dieselbigenn schreibenn vnd Rathschlege , so beiderseits Innkommenn, ordenntlich Jegenn einander gesezt wurdenn .Läuft auf der nächsten Seite weiter

Vorhaben dienlich sein mochte. Wiewohl nun für notwendig erachtet werden könnte, dass der Länge nach alle dieselben Schreiben und Ratschläge, die beiderseits eingegangen sind, ordentlich einander gegenübergestellt würden,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkuerzung (wohl 'seiner fuerstlichen gnaden'); erster Buchstabe langes s oder f, auch 'ffgl.' lesbar; ebenso Zeilen 10, 11, 17
  2. Bötte[?] — wie Seite 145: Vokal unsicher, wohl 'Boette' (Siedehaeuser)
  3. auswerti= — Lesung 'auswertigenn' aus Kontext (auswaertige hohe Schulen); Schriftbild undeutlich (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 147

Bl. 71rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVornehmens dienlich sein möchtte , Wiewohl nun notwendigk erachttet werdenn möchtte, das nach der Leng all dieselbigenn schreibenn vnd Rathschlege , so beiderseits Innkommenn, ordenntlich Jegenn einander gesezt wurdenn .

Vorhaben dienlich sein mochte. Wiewohl nun für notwendig erachtet werden könnte, dass der Länge nach alle dieselben Schreiben und Ratschläge, die beiderseits eingegangen sind, ordentlich einander gegenübergestellt würden,

2

So habe doch Ich vmb geliebter kurz willenn, derenn viele vnnderlassenn, vnd allein die verzeichnet, welche meines erachtens die sachenn erleuttertenn .

so habe ich doch um der lieben Kürze willen viele davon weggelassen und allein diejenigen verzeichnet, die meines Erachtens die Sache erläutern.

3

Da mann aber Je weitters wissennschafft habenn will, Hatt mann dieselbigenn in meinem Castenn[?]1, nach anweisung des Extracts Miscellaneorum zusuchenn .

Wenn man aber je weitere Kenntnis haben will, hat man dieselben in meinem Kasten[?] nach Anweisung des Extracts Miscellaneorum (Auszugs der vermischten Schriften) zu suchen.

4

Dahin Ich einem Jedem gewiesenn habenn will .

Dorthin will ich einen jeden verwiesen haben.

5

Vnnd will demnach in Gottes nahmenn, die aller erstenn schreibenn sezenn .

Und ich will demnach in Gottes Namen die allerersten Schreiben setzen,

6

Welche mehr Hochgedachtter Furst ann die Pfenner gethann, vnnd volgendts was weitters, des erstenn vnnd anndernn vertrags, auch erster vnnd annder Location wegenn verlauffenn, ordenntlich sezenn etc.2

welche der mehr hochgedachte Fürst an die Pfänner gerichtet hat, und folgends, was weiter wegen des ersten und zweiten Vertrags, auch der ersten und zweiten Location (Verpachtung) vorgefallen ist, ordentlich setzen etc.

Unsichere Lesungen

  1. Castenn[?] — Wort vor 'nach anweisung': Anfangsbuchstabe undeutlich (C oder b), Zierstrich durch st; 'Castenn' aus Kontext
  2. etc. — als et-cetera-Kuerzel (e mit Schlussschnoerkel) geschrieben

S. 148

Bl. 71vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Cazennelnpogen etc.

Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.

2

Liebenn Getrewenn, Ettlicher sachen halbenn, haben wir Jegennwerttigenn vnnsernn Renndtschreiber zu Cassell , diener vnnd liebenn Getrewenn Henrich Müldenernn vnnd Jostenn Berbenn[?]2, bey euch auszurichtten beuelch gethann .

Liebe Getreue, etlicher Sachen halber haben wir dem gegenwärtigen unserem Rentschreiber zu Kassel, Diener und lieben Getreuen Henrich Müldener und Josten Berben[?] Befehl gegeben, sie bei euch auszurichten.

3

Darumb vnnser begerenn, das ihr denselbenn vnnsern dienern, in dem was sie vonn vnnserm wegenn, ann euch gesinnen, furdersamb vnnd beholffenn seidt, vnnd euch darinne vnweigerlich erzeiget , Des wollenn wir vnns gennzlich versehenn , Datum Cassell Sambstags Circumcis:

Darum ist unser Begehren, dass ihr denselben unseren Dienern in dem, was sie von unsertwegen an euch ersuchen, förderlich und behilflich seid und euch darin unweigerlich erzeigt; dessen wollen wir uns gänzlich versehen. Gegeben zu Kassel am Samstag Circumcisionis

4

Domini Anno 38 .

Domini (Beschneidung des Herrn, Anfang Januar) im Jahr 1538.

5

Philips L zu Hessenn sst.

Philips, Landgraf zu Hessen, eigenhändig unterschrieben (sst.).

6

Vnnsernn liebenn Getrewenn den Pfennernn Zu Allenndorff in den Sodenn etc.

Unseren lieben Getreuen, den Pfännern zu Allendorf in den Sooden etc.

Unsichere Lesungen

  1. Mülde= — Anfangsbuchstabe M oder W (Muelde=nernn / Wilde=nernn); Name des Renndtschreibers, wohl 'Mueldenernn' (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. Berbenn[?] — zweiter Personenname nach 'Jostenn'; Anfangsbuchstabe B oder V, Lesung unsicher); L zu Hessenn sst. (Abkuerzungen: L wohl fuer Lanndtgraue, sst wohl subscripsit; Schriftzug stark verschliffen

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