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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 149–158

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 149–158 · Bl. 72r–76v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 149

Bl. 72rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Cazennelnpogen etc.

Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.

2

Liebenn Getrewenn, Vnns kömpt vonn vielenn orttenn vnnsers Furstennthumbs, Lanndenn vnd gebietenn , gleublich fur, Wie das Salzes ann allenn ortten vnnsers Furstennthumbs vnnd Lanndenn gebreche, vnd vnnpillicher vngewönlicher vffschlagk1, vf das Salz gemacht werde, also das vnnser vnnderthane[?]2, arme, vnd reiche, in dieser zeit des manngels am Salz, das in anndern vnnd frembdenn Lanndenn, mit grossenn schwerenn kostenn suchenn vnnd haben mussenn , Dieweil dann des volcks aus Gottlichenn gnadenn Je lennger Je mehr wirdt, vnnd aus der vrsach auch die welt, vnnd sonnderlich vnnser Furstennthumb , Je lennger Je mehr salzes bedurffenn wirdt, Vnnd aber der almechtige Gott, in solchem vnnserm Furstennthumb bey euch reiche Salzadernn zu Allendorf Im Sodenn gegebenn, Welche als wir in glaublichenn bericht erfindenn, viel mehr Pfannenn dann Jtzo da sein, ertragenn möchtenn, So sein wir aus zeitlichem Rathe vnnserer trefflichenn Räthe, vnnd etlichen vnnser Lanndtschafft, den wir statlichenn darinne gehapt, bedacht, vnnd habenn fur rechtmessig, ehrlich , nuz, vnnd not anngesehenn, etliche mehr Pfannenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Liebe Getreue, uns kommt von vielen Orten unseres Fürstentums, unserer Lande und Gebiete glaubhaft zu Ohren, dass es an allen Orten unseres Fürstentums und unserer Lande an Salz mangele und ein unbilliger, ungewöhnlicher Aufschlag auf das Salz gemacht werde, sodass unsere Untertanen[?], Arme und Reiche, in dieser Zeit des Mangels an Salz dieses in anderen und fremden Landen mit großen, schweren Kosten suchen und beschaffen müssen. Weil denn des Volks aus göttlicher Gnade je länger je mehr wird und aus dieser Ursache auch die Welt, und besonders unser Fürstentum, je länger je mehr Salz bedürfen wird, und aber der allmächtige Gott in solchem unserem Fürstentum bei euch reiche Salzadern zu Allendorf im Sooden gegeben hat, welche, wie wir aus glaubhaftem Bericht erfahren, viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten, so sind wir aus zeitigem Rat unserer trefflichen Räte und etlicher unserer Landschaft, die wir stattlich dabei gehabt haben, bedacht gewesen und haben es für rechtmäßig, ehrlich, nützlich und notwendig angesehen, etliche weitere Pfannen,

Unsichere Lesungen

  1. vnnpillicher vngewönlicher vffschlagk — Wortanfaenge vn/vm verschliffen; auch 'vmbillicher' lesbar
  2. vnnderthane[?] — Wortende verschliffen, 'vnnderthann'/'vnnderthone' moeglich

S. 150

Bl. 72vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLiebenn Getrewenn, Vnns kömpt vonn vielenn orttenn vnnsers Furstennthumbs, Lanndenn vnd gebietenn , gleublich fur, Wie das Salzes ann allenn ortten vnnsers Furstennthumbs vnnd Lanndenn gebreche, vnd vnnpillicher vngewönlicher vffschlagk, vf das Salz gemacht werde, also das vnnser vnnderthane[?], arme, vnd reiche, in dieser zeit des manngels am Salz, das in anndern vnnd frembdenn Lanndenn, mit grossenn schwerenn kostenn suchenn vnnd haben mussenn , Dieweil dann des volcks aus Gottlichenn gnadenn Je lennger Je mehr wirdt, vnnd aus der vrsach auch die welt, vnnd sonnderlich vnnser Furstennthumb , Je lennger Je mehr salzes bedurffenn wirdt, Vnnd aber der almechtige Gott, in solchem vnnserm Furstennthumb bey euch reiche Salzadernn zu Allendorf Im Sodenn gegebenn, Welche als wir in glaublichenn bericht erfindenn, viel mehr Pfannenn dann Jtzo2 da sein, ertragenn möchtenn, So sein wir aus zeitlichem Rathe vnnserer trefflichenn Räthe, vnnd etlichen vnnser Lanndtschafft, den wir statlichenn darinne gehapt, bedacht, vnnd habenn fur rechtmessig, ehrlich , nuz, vnnd not anngesehenn, etliche mehr Pfannenn,

Liebe Getreue, uns kommt von vielen Orten unseres Fürstentums, unserer Lande und Gebiete glaubhaft zu Ohren, dass es an allen Orten unseres Fürstentums und unserer Lande an Salz mangele und ein unbilliger, ungewöhnlicher Aufschlag auf das Salz gemacht werde, sodass unsere Untertanen[?], Arme und Reiche, in dieser Zeit des Mangels an Salz dieses in anderen und fremden Landen mit großen, schweren Kosten suchen und beschaffen müssen. Weil denn des Volks aus göttlicher Gnade je länger je mehr wird und aus dieser Ursache auch die Welt, und besonders unser Fürstentum, je länger je mehr Salz bedürfen wird, und aber der allmächtige Gott in solchem unserem Fürstentum bei euch reiche Salzadern zu Allendorf im Sooden gegeben hat, welche, wie wir aus glaubhaftem Bericht erfahren, viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten, so sind wir aus zeitigem Rat unserer trefflichen Räte und etlicher unserer Landschaft, die wir stattlich dabei gehabt haben, bedacht gewesen und haben es für rechtmäßig, ehrlich, nützlich und notwendig angesehen, etliche weitere Pfannen,

2

so viel die Salzadernn ertragenn mögenn, bey die andern zumachenn vnnd zubauwenn, nach gelegennheit vnnd notturfft vnnsers Furstennthumbs, auch vnnser selbst , also ferne vnns solchs vonn rechtswegenn zuthun , zugelassenn vnnd gepurlich ist , Nachdem wir aber befindenn, das weylanndt der Hochgebornne Furst, Herr Wilhelm, in der Zeitt der mitler Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegennhain vnnd Nidda, darnach auch Graue zu Cazenelnpogenn, vnnd Diz, Vnnser freundtlicher lieber Herr Vatter seliger löblicher gedechtnus, [gestrichen: durch auff bericht]1 ewer Elttern, vnnd vorfahrenn,

so viele die Salzadern tragen mögen, zu den anderen zu machen und zu bauen, nach Gelegenheit und Notdurft unseres Fürstentums, auch unserer selbst, sofern uns solches von Rechts wegen zu tun zugelassen und gebührlich ist. Nachdem wir aber befinden, dass weiland der hochgeborene Fürst, Herr Wilhelm, zu jener Zeit der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, danach auch Graf zu Katzenelnbogen und Diez, unser freundlicher lieber Herr Vater seligen, löblichen Gedächtnisses, [gestrichen: durch auf Bericht] eurer Eltern und Vorfahren

3

der warheit grundtlich bericht sein soll, das die Bauwerschafft, gerechtigkeit vnnd freyheit, des obgemeltenn Salzwercks, so ewer Elttern vnnd vorfahrenn in solchen brieffenn vnnd siegelnn erhalttenn habenn, Ewere vorfahrenn , durch vnnsere vorelttern die vorfahrenn Lanndtgrauen zu Hessenn, gnediglich sollenn gegeben vnd verleihen wordenn ,Läuft auf der nächsten Seite weiter

der Wahrheit gründlich berichtet worden sein soll, dass die Gebauerschaft, Gerechtigkeit und Freiheit des obgenannten Salzwerks, die eure Eltern und Vorfahren in solchen Briefen und Siegeln erhalten haben, euren Vorfahren durch unsere Voreltern, die früheren Landgrafen zu Hessen, gnädig gegeben und verliehen worden sein sollen,

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: durch auff bericht] — kraeftig getilgte Wortfolge, Lesung der gestrichenen Woerter unsicher
  2. Jtzo — Wortanfang verschliffen, auch 'Jzo' lesbar

S. 151

Bl. 73rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteder warheit grundtlich bericht sein soll, das die Bauwerschafft, gerechtigkeit vnnd freyheit, des obgemeltenn Salzwercks, so ewer Elttern vnnd vorfahrenn in solchen brieffenn vnnd siegelnn erhalttenn habenn, Ewere vorfahrenn , durch vnnsere vorelttern die vorfahrenn Lanndtgrauen zu Hessenn, gnediglich sollenn gegeben vnd verleihen wordenn ,

der Wahrheit gründlich berichtet worden sein soll, dass die Gebauerschaft, Gerechtigkeit und Freiheit des obgenannten Salzwerks, die eure Eltern und Vorfahren in solchen Briefen und Siegeln erhalten haben, euren Vorfahren durch unsere Voreltern, die früheren Landgrafen zu Hessen, gnädig gegeben und verliehen worden sein sollen,

2

Dieweil aber vnnser Herr vnnd Vatter seliger der Zeitt , der Jare noch Jung vnnd vnnmundig gewesenn ist, So weill ewer vnnd vnnser notturfft erfordernn, das ihr vnns vonn solchenn brieffenn vnnd siegelnn glaubliche vnnd warhafftige annzeigung thut .

weil aber unser Herr und Vater selig zu jener Zeit an Jahren noch jung und unmündig gewesen ist, so will eure und unsere Notdurft erfordern, dass ihr uns von solchen Briefen und Siegeln glaubhafte und wahrhaftige Anzeige tut,

3

Damit wir berichttet mügenn werdenn, aus was vrsachenn das vnnser vnmundiger Herr vnnd Vatter, zu solcher Confirmation der priuilegien bewegt seye wordenn1 , vnnd ob die gegrundet seyenn,

damit wir berichtet werden mögen, aus welchen Ursachen unser unmündiger Herr und Vater zu solcher Konfirmation (Bestätigung) der Privilegien bewegt worden sei und ob diese begründet seien

4

oder nit, Wo wir dann dieselbigenn dermassenn gegrundet befindenn, das sie seiner Lieb zugebenn gepurt habenn, vnnd gemeinem nuz vnnd notturfft vnnsers Furstennthumbs nicht zuwedder, oder verhinderlich sein .

oder nicht. Wo wir dann dieselben dermaßen begründet befinden, dass es Seiner Liebden gebührt hat, sie zu geben, und sie dem gemeinen Nutzen und der Notdurft unseres Fürstentums nicht zuwider oder hinderlich sind,

5

So wollenn wir vnns darinne, als einem ehrlichenn Furstenn des Heiligenn Reichs zuthun gepurt, halttenn vnd erzeigenn, Dann ihr hapt euch ohne allenn zweiuel des zuberichttenn, das einer der vff vergangene sache[?]2 vnnd gerechtigkeit, vnnd bericht eines anndernn Confirmiret, vom newem nichts gibt, oder das verschreibet, Sonndernn das vorgegebene Confirmiret, In gleichnus hapt ihr euch auch zuberichttenn, so etwas [gestrichen: vff] vngnugsamenn, oder vnvolkommenem bericht in der gestalt Confirmiret vnnd bestettiget were, vnnd sonnderlich das gemeinem nuz vnnd notturfft zuwiedder, vnnd verhinderlich were, das seine Liebe selbst, so die nochlebte , noch wir als derselbigten erbenn, solchs also zuvolnziehenn nit schuldige, dann alles das gemeinem nuze vnnd notturfft zuwiedder vnnd verhinderlich, das ist im rechtenn nit bestenndige , Vnnd demnach aus obgemeltenn vnnd anndernn redtlichenn bewegenndenn vrsachenn, So ist vnnser gnedig vnnd ernnstlich erfordernn, das ihr alle sampt vnnd sonnderlich, so obgemelts Salzwergks halbenn Interesse vnnd gerechtigkeitt habenn, vnnd zu Allenndorff, Vnnd in vnnserm Furstennthumb in der nehe, da sie in der zeit zubekommen sein, wohnen, durch euch selbst, oder ewer volmechttige Bottschafft, vnnd anwelde, volkomlich ohne hindersich bringenn, zu hanndtlenn, vf nechst Sonnabenndt, Jegen den abendt alhie erscheinet, Geschicht, dieses vnnd anders vnser vorhaltten anzuhörenn, vnnd vom obgemelten bericht, der hochermeltten vnserm herrn vnnd vattern geschehenn ist, warhafftige anzeigunge, mit vnser elttern brieff vnnd siegell [übergeschrieben: vnd] andern berichtt, der zum rechtten gnugsamb sey zuthun Desgleichenn ob ihr weitter priuilegia hettet, von den alttern vorfahrenn furstenn zu Hessenn, vnnd dieselbigenn anzuzeigenn, Was wir dann befinden, das rechtmessig bewilligt vnnd außgangenn, vnnd gemeinem nutz nit zu wiedder, oder verhinderlich were,Läuft auf der nächsten Seite weiter

so wollen wir uns darin halten und erzeigen, wie es einem ehrlichen Fürsten des Heiligen Reichs zu tun gebührt. Denn ihr habt euch ohne allen Zweifel dessen zu berichten, dass einer, der auf vergangene Sache[?] und Gerechtigkeit und auf den Bericht eines anderen hin konfirmiert, von Neuem nichts gibt oder verschreibt, sondern das zuvor Gegebene bestätigt. Gleichermaßen habt ihr euch auch zu berichten: Wenn etwas [gestrichen: auf] ungenügendem oder unvollkommenem Bericht in dieser Gestalt konfirmiert und bestätigt worden wäre, und besonders, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, dass weder Seine Liebden selbst, wenn sie noch lebte, noch wir als deren Erben schuldig wären, solches so zu vollziehen; denn alles, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich ist, das ist im Recht nicht beständig. Und demnach ist aus den obgenannten und anderen redlichen, bewegenden Ursachen unser gnädiges und ernstliches Erfordern, dass ihr alle samt und sonders, die ihr wegen des obgenannten Salzwerks Interesse und Gerechtigkeit habt und zu Allendorf und in unserem Fürstentum in der Nähe wohnt, wo sie in dieser Zeit zu erreichen sind, durch euch selbst oder eure bevollmächtigte Botschaft und Anwälte, mit voller Vollmacht ohne Rückfrage (Hintersichbringen) zu handeln, am nächsten Samstag gegen Abend hier erscheint, um dieses und anderes unser Vorhalten anzuhören und von dem obgenannten Bericht, der dem hochgenannten unserem Herrn und Vater geschehen ist, wahrhaftige Anzeige mit unserer Eltern Brief und Siegel [übergeschrieben: und] anderem Bericht, der vor dem Recht genügend sei, zu tun, desgleichen, ob ihr weitere Privilegien von den älteren Vorfahren, den Fürsten zu Hessen, hättet, und dieselben anzuzeigen. Was wir dann befinden, das rechtmäßig bewilligt und ausgegangen und dem gemeinen Nutzen nicht zuwider oder hinderlich wäre,

Unsichere Lesungen

  1. bewegt seye wordenn — durch 'bewegt' laeuft ein langer Federstrich; wohl Zierstrich, keine Tilgung, da das Wort im Satz benoetigt wird
  2. sache[?] — Wortende im Schlussschnoerkel verschliffen

S. 152

Bl. 73vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSo wollenn wir vnns darinne, als einem ehrlichenn Furstenn des Heiligenn Reichs zuthun gepurt, halttenn vnd erzeigenn, Dann ihr hapt euch ohne allenn zweiuel des zuberichttenn, das einer der vff vergangene sache[?] vnnd gerechtigkeit, vnnd bericht2 eines anndernn Confirmiret, vom newem nichts gibt, oder das verschreibet, Sonndernn das vorgegebene Confirmiret, In gleichnus hapt ihr euch auch zuberichttenn, so etwas [gestrichen: vff]1 vngnugsamenn, oder vnvolkommenem bericht in der gestalt Confirmiret vnnd bestettiget were, vnnd sonnderlich das gemeinem nuz vnnd notturfft zuwiedder, vnnd verhinderlich were, das seine Liebe selbst, so die nochlebte , noch wir als derselbigten erbenn, solchs also zuvolnziehenn nit schuldige, dann alles das gemeinem nuze vnnd notturfft zuwiedder vnnd verhinderlich, das ist im rechtenn nit bestenndige3 , Vnnd demnach aus obgemeltenn vnnd anndernn redtlichenn bewegenndenn vrsachenn, So ist vnnser gnedig vnnd ernnstlich erfordernn, das ihr alle sampt vnnd sonnderlich, so obgemelts Salzwergks halbenn Interesse vnnd gerechtigkeitt habenn, vnnd zu Allenndorff, Vnnd in vnnserm Furstennthumb in der nehe, da sie in der zeit zubekommen sein, wohnen, durch euch selbst, oder ewer volmechttige Bottschafft, vnnd anwelde, volkomlich ohne hindersich bringenn, zu hanndtlenn, vf nechst Sonnabenndt, Jegen den abendt alhie erscheinet, Geschicht, dieses vnnd anders vnser vorhaltten anzuhörenn, vnnd vom obgemelten bericht, der hochermeltten vnserm herrn vnnd vattern geschehenn ist, warhafftige anzeigunge, mit vnser elttern brieff vnnd siegell [übergeschrieben: vnd] andern berichtt, der zum rechtten gnugsamb sey zuthun Desgleichenn ob ihr weitter priuilegia hettet, von den alttern vorfahrenn furstenn zu Hessenn, vnnd dieselbigenn anzuzeigenn, Was wir dann befinden, das rechtmessig bewilligt vnnd außgangenn, vnnd gemeinem nutz nit zu wiedder, oder verhinderlich were,Läuft auf der nächsten Seite weiter

so wollen wir uns darin halten und erzeigen, wie es einem ehrlichen Fürsten des Heiligen Reichs zu tun gebührt. Denn ihr habt euch ohne allen Zweifel dessen zu berichten, dass einer, der auf vergangene Sache[?] und Gerechtigkeit und auf den Bericht eines anderen hin konfirmiert, von Neuem nichts gibt oder verschreibt, sondern das zuvor Gegebene bestätigt. Gleichermaßen habt ihr euch auch zu berichten: Wenn etwas [gestrichen: auf] ungenügendem oder unvollkommenem Bericht in dieser Gestalt konfirmiert und bestätigt worden wäre, und besonders, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, dass weder Seine Liebden selbst, wenn sie noch lebte, noch wir als deren Erben schuldig wären, solches so zu vollziehen; denn alles, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich ist, das ist im Recht nicht beständig. Und demnach ist aus den obgenannten und anderen redlichen, bewegenden Ursachen unser gnädiges und ernstliches Erfordern, dass ihr alle samt und sonders, die ihr wegen des obgenannten Salzwerks Interesse und Gerechtigkeit habt und zu Allendorf und in unserem Fürstentum in der Nähe wohnt, wo sie in dieser Zeit zu erreichen sind, durch euch selbst oder eure bevollmächtigte Botschaft und Anwälte, mit voller Vollmacht ohne Rückfrage (Hintersichbringen) zu handeln, am nächsten Samstag gegen Abend hier erscheint, um dieses und anderes unser Vorhalten anzuhören und von dem obgenannten Bericht, der dem hochgenannten unserem Herrn und Vater geschehen ist, wahrhaftige Anzeige mit unserer Eltern Brief und Siegel [übergeschrieben: und] anderem Bericht, der vor dem Recht genügend sei, zu tun, desgleichen, ob ihr weitere Privilegien von den älteren Vorfahren, den Fürsten zu Hessen, hättet, und dieselben anzuzeigen. Was wir dann befinden, das rechtmäßig bewilligt und ausgegangen und dem gemeinen Nutzen nicht zuwider oder hinderlich wäre,

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: vff] — kurzes getilgtes Wort nach 'was'; Lesung 'vff' unsicher
  2. bericht — langer Federstrich durch das Wort; wohl Zierstrich, keine Tilgung, da das Wort im Satz benoetigt wird
  3. bestenndige — Federstrich durch das Wortende; wohl Zierstrich, keine Tilgung

S. 153

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Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSo wollenn wir vnns darinne, als einem ehrlichenn Furstenn des Heiligenn Reichs zuthun gepurt, halttenn vnd erzeigenn, Dann ihr hapt euch ohne allenn zweiuel des zuberichttenn, das einer der vff vergangene sache[?] vnnd gerechtigkeit, vnnd bericht eines anndernn Confirmiret, vom newem nichts gibt, oder das verschreibet, Sonndernn das vorgegebene Confirmiret, In gleichnus hapt ihr euch auch zuberichttenn, so etwas [gestrichen: vff] vngnugsamenn, oder vnvolkommenem bericht in der gestalt Confirmiret vnnd bestettiget were, vnnd sonnderlich das gemeinem nuz vnnd notturfft zuwiedder, vnnd verhinderlich were, das seine Liebe selbst, so die nochlebte , noch wir als derselbigten erbenn, solchs also zuvolnziehenn nit schuldige, dann alles das gemeinem nuze vnnd notturfft zuwiedder vnnd verhinderlich, das ist im rechtenn nit bestenndige , Vnnd demnach aus obgemeltenn vnnd anndernn redtlichenn bewegenndenn vrsachenn, So ist vnnser gnedig vnnd ernnstlich erfordernn, das ihr alle sampt vnnd sonnderlich, so obgemelts Salzwergks halbenn Interesse vnnd gerechtigkeitt habenn, vnnd zu Allenndorff, Vnnd in vnnserm Furstennthumb in der nehe, da sie in der zeit zubekommen sein, wohnen1, durch euch selbst, oder ewer volmechttige Bottschafft, vnnd anwelde, volkomlich ohne hindersich bringenn, zu hanndtlenn, vf2 nechst Sonnabenndt, Jegen den abendt alhie erscheinet, Geschicht, dieses vnnd anders vnser vorhaltten anzuhörenn, vnnd vom obgemelten bericht, der hochermeltten vnserm herrn vnnd vattern geschehenn ist, warhafftige anzeigunge, mit vnser elttern brieff vnnd siegell [übergeschrieben: vnd] andern berichtt, der zum rechtten gnugsamb sey zuthun Desgleichenn ob ihr weitter priuilegia hettet, von den alttern vorfahrenn furstenn zu Hessenn, vnnd dieselbigenn anzuzeigenn, Was wir dann befinden, das rechtmessig bewilligt vnnd außgangenn, vnnd gemeinem nutz nit zu wiedder, oder verhinderlich were,

so wollen wir uns darin halten und erzeigen, wie es einem ehrlichen Fürsten des Heiligen Reichs zu tun gebührt. Denn ihr habt euch ohne allen Zweifel dessen zu berichten, dass einer, der auf vergangene Sache[?] und Gerechtigkeit und auf den Bericht eines anderen hin konfirmiert, von Neuem nichts gibt oder verschreibt, sondern das zuvor Gegebene bestätigt. Gleichermaßen habt ihr euch auch zu berichten: Wenn etwas [gestrichen: auf] ungenügendem oder unvollkommenem Bericht in dieser Gestalt konfirmiert und bestätigt worden wäre, und besonders, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, dass weder Seine Liebden selbst, wenn sie noch lebte, noch wir als deren Erben schuldig wären, solches so zu vollziehen; denn alles, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich ist, das ist im Recht nicht beständig. Und demnach ist aus den obgenannten und anderen redlichen, bewegenden Ursachen unser gnädiges und ernstliches Erfordern, dass ihr alle samt und sonders, die ihr wegen des obgenannten Salzwerks Interesse und Gerechtigkeit habt und zu Allendorf und in unserem Fürstentum in der Nähe wohnt, wo sie in dieser Zeit zu erreichen sind, durch euch selbst oder eure bevollmächtigte Botschaft und Anwälte, mit voller Vollmacht ohne Rückfrage (Hintersichbringen) zu handeln, am nächsten Samstag gegen Abend hier erscheint, um dieses und anderes unser Vorhalten anzuhören und von dem obgenannten Bericht, der dem hochgenannten unserem Herrn und Vater geschehen ist, wahrhaftige Anzeige mit unserer Eltern Brief und Siegel [übergeschrieben: und] anderem Bericht, der vor dem Recht genügend sei, zu tun, desgleichen, ob ihr weitere Privilegien von den älteren Vorfahren, den Fürsten zu Hessen, hättet, und dieselben anzuzeigen. Was wir dann befinden, das rechtmäßig bewilligt und ausgegangen und dem gemeinen Nutzen nicht zuwider oder hinderlich wäre,

2

Darinne wollenn wir vnns wie gemelt fürstlich vnnd gepurlich erzeigenn, Aber das ander so gemeinem nutz vnnd notturfft zuwidder vnnd verhinderlich were, zu gepurlicher milterung vnnd rechtmessigkeitt, ohn ewern schadenn, messigenn vnnd miltternn, Dann wir wollenn euch nit pergenn[?], das wir nit gemeint sein, Jemanndts abbruch oder schadenn zuthun, Sonndernn die zwo vnnd vierzigk pfannenn Jn ihrem wesenn pleibenn zulassenn, vnd darnebenn anndere mehr, vnns vnnd dem Furstenthumb zu gutenn, bawenn vnnd zumachenn, sein auch geneigt mit euch ordenunge vnnd satzung, Siedens, Holtzes vnnd Saltzkauffs, darmit einer denn anndernn, an dem seinenn Jnn nicht verhindere, oder schadenn zufügenn, Sonndernn das dasselbe also stette vnnd feste kunfftiglich gehaltenn werdenn möchtte, zumachenn, darzu vf wege zugedennckenn, wie der Saltzbrunn möge gebessert, auch holtz vnnd Wellenn zum Sieden, mit leichtterm vnnd neherm kostenn zu wegenn bracht,Läuft auf der nächsten Seite weiter

darin wollen wir uns, wie gesagt, fürstlich und gebührlich erzeigen; aber das andere, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, zu gebührlicher Milderung und Rechtmäßigkeit, ohne euren Schaden, mäßigen und mildern. Denn wir wollen euch nicht verbergen[?], dass wir nicht gesonnen sind, jemandem Abbruch oder Schaden zu tun, sondern die zweiundvierzig Pfannen in ihrem Wesen bleiben zu lassen und daneben andere mehr, uns und dem Fürstentum zugute, zu bauen und zu machen; wir sind auch geneigt, mit euch eine Ordnung und Satzung des Siedens, des Holzes und des Salzkaufs zu machen, damit einer den anderen an dem Seinen nicht hindere oder ihm Schaden zufüge, sondern dass dieselbe künftig so stet und fest gehalten werden möge; dazu auf Wege zu denken, wie der Salzbrunnen gebessert, auch Holz und Wellen (Reisigbündel) zum Sieden mit leichteren und geringeren Kosten herbeigeschafft

Unsichere Lesungen

  1. wohnen — Wortende verschliffen, auch ,wonen' oder ,wohnem' lesbar
  2. vf — Kurzes Wort vor ,nechst', auch ,es' lesbar); ohn ewern (Endungen verschliffen, auch ,ohne ewerm' möglich

S. 154

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Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDarinne wollenn wir vnns wie gemelt fürstlich vnnd gepurlich erzeigenn, Aber das ander so gemeinem nutz vnnd notturfft zuwidder vnnd verhinderlich were, zu gepurlicher milterung vnnd rechtmessigkeitt, ohn ewern schadenn, messigenn vnnd miltternn, Dann wir wollenn euch nit pergenn1[?], das wir nit gemeint sein, Jemanndts abbruch oder schadenn zuthun, Sonndernn die zwo vnnd vierzigk pfannenn Jn ihrem wesenn pleibenn zulassenn, vnd darnebenn anndere mehr, vnns vnnd dem Furstenthumb zu gutenn, bawenn vnnd zumachenn, sein auch geneigt mit euch ordenunge2 vnnd satzung, Siedens, Holtzes vnnd Saltzkauffs, darmit einer denn anndernn, an dem seinenn Jnn nicht verhindere, oder schadenn zufügenn, Sonndernn das dasselbe also stette vnnd feste kunfftiglich gehaltenn werdenn möchtte, zumachenn, darzu vf wege zugedennckenn, wie der Saltzbrunn möge gebessert, auch holtz vnnd Wellenn zum Sieden, mit leichtterm vnnd neherm kostenn zu wegenn bracht,

darin wollen wir uns, wie gesagt, fürstlich und gebührlich erzeigen; aber das andere, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, zu gebührlicher Milderung und Rechtmäßigkeit, ohne euren Schaden, mäßigen und mildern. Denn wir wollen euch nicht verbergen[?], dass wir nicht gesonnen sind, jemandem Abbruch oder Schaden zu tun, sondern die zweiundvierzig Pfannen in ihrem Wesen bleiben zu lassen und daneben andere mehr, uns und dem Fürstentum zugute, zu bauen und zu machen; wir sind auch geneigt, mit euch eine Ordnung und Satzung des Siedens, des Holzes und des Salzkaufs zu machen, damit einer den anderen an dem Seinen nicht hindere oder ihm Schaden zufüge, sondern dass dieselbe künftig so stet und fest gehalten werden möge; dazu auf Wege zu denken, wie der Salzbrunnen gebessert, auch Holz und Wellen (Reisigbündel) zum Sieden mit leichteren und geringeren Kosten herbeigeschafft

2

Vnnd die Ordnung vorgenommenn werdenn möchtte die euch vnnd vns nutzlich, vnnd Jedermann treglich sein mochtte, Derhalbenn so wollet ewer Gesanndtenn, so ferne ihr selbst nit alle erscheinenn möget, vonn diesenn allen beuehl thun, darinne im falle, da wir die sachenn also befindenn werdenn, als wir nit zweiueln, das vnns solchs also zuthun gepurt, enndtlich zu schliessenn, vnd damit vf die abwesendenn nit verziehenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und die Ordnung vorgenommen werden möge, die euch und uns nützlich und jedermann tragbar sein möchte. Deshalb wollet euren Gesandten, sofern ihr nicht alle selbst erscheinen könnt, von diesem allem Befehl geben, darin — im Falle, dass wir die Sache so befinden werden, wie wir nicht zweifeln, dass uns solches so zu tun gebührt — endgültig zu schließen und damit auf die Abwesenden nicht zu warten,

Unsichere Lesungen

  1. pergenn — Auch ,fergenn' lesbar; gemeint wohl ,bergen/verbergen'
  2. ordenunge — Wortende verschliffen, auch ,ordenungenn' möglich

S. 155

Bl. 75rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnd die Ordnung vorgenommenn werdenn möchtte die euch vnnd vns nutzlich, vnnd Jedermann treglich sein mochtte, Derhalbenn so wollet ewer Gesanndtenn, so ferne ihr selbst nit alle erscheinenn möget, vonn diesenn allen beuehl thun, darinne im falle, da wir die sachenn also befindenn werdenn, als wir nit zweiueln, das vnns solchs2 also zuthun gepurt, enndtlich zu schliessenn, vnd damit vf die abwesendenn nit verziehenn,

und die Ordnung vorgenommen werden möge, die euch und uns nützlich und jedermann tragbar sein möchte. Deshalb wollet euren Gesandten, sofern ihr nicht alle selbst erscheinen könnt, von diesem allem Befehl geben, darin — im Falle, dass wir die Sache so befinden werden, wie wir nicht zweifeln, dass uns solches so zu tun gebührt — endgültig zu schließen und damit auf die Abwesenden nicht zu warten,

2

dann wir derselbigenn zu diesem hanndell nit dorfftenn, vnd ohne das in bericht findenn, das am anndernn orttenn, da Saltzwerck sein, ein Jeder sein theil selbst berechnenn müssenn,

denn wir bedürfen derselben zu dieser Handlung nicht und finden ohnehin in Berichten, dass an anderen Orten, wo Salzwerke sind, ein jeder seinen Teil selbst verrechnen muss.

3

[Zeilenfüller] Solches wollenn wir euch also aus notturfft des Furstenthumbs vnnd gemeinen nutzes, vnangezeigtt nit lassenn, vnnd wollenn vnns also zu euch versehenn, Datum Cassell am Dinstage nach Trium Regum Anno 38 Philips zu Hessenn sst.1

[Zeilenfüller] Solches wollen wir euch also aus Notdurft des Fürstentums und des gemeinen Nutzens nicht unangezeigt lassen und wollen uns dessen zu euch versehen. Gegeben zu Kassel am Dienstag nach Dreikönig (8. Januar) im Jahr 1538. Philips zu Hessen, eigenhändig unterschrieben (sst.).

4

Vnnsernn liebenn Getrewenn Saltzgreuenn, Pfennern, vnnd der ganntzenn Gebaurschafft des Saltzwergks zu Allenndorff in den Soden, vnd daherumb gesessenn, vnd wohnende, Instruction darmit die Verordenntenn den tagk zu Cassell erstlichen besucht .Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unseren lieben Getreuen, dem Salzgrafen, den Pfännern und der ganzen Gebauerschaft des Salzwerks zu Allendorf in den Sooden, und die dort herum ansässig sind und wohnen. Instruktion, mit der die Verordneten den Tag zu Kassel erstmals besucht haben.

Unsichere Lesungen

  1. Philips zu Hessenn sst. — Stark verschnörkelte Unterschriftszeile; vor ,zu' evtl. Kürzel (,L.' für Landgraf oder ,czu'), Schlusskürzel ,sst.' (subscripsit)
  2. solchs — Erster Buchstabe verschliffen, auch ,selchs' lesbar

S. 156

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Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnsernn liebenn Getrewenn Saltzgreuenn, Pfennern, vnnd der ganntzenn Gebaurschafft des Saltzwergks zu Allenndorff in den Soden, vnd daherumb gesessenn, vnd wohnende, Instruction darmit die Verordenntenn den tagk zu Cassell erstlichen besucht .

Unseren lieben Getreuen, dem Salzgrafen, den Pfännern und der ganzen Gebauerschaft des Salzwerks zu Allendorf in den Sooden, und die dort herum ansässig sind und wohnen. Instruktion, mit der die Verordneten den Tag zu Kassel erstmals besucht haben.

2

Instruction vnnd beueles1[?] gemeiner Pfenner der Baurschafft zu Sodenn zu Allenndorff ann der Werra, souiel dieser zeit zusammenn gewest, habenn den Ernuestenn, Ersamenn vnnd vorsichtigenn, aßmus vonn Butlar, Johann Schaffnit den Elttern, erbann[?] Tholdenn[?], vnnd Johann Riedennstein, Johann Caßelmann2[?], Burgermeister zu Allenndorff, Gabriel Gautzler3[?], vnnd anndres Strecker, zeiger brieffs,

Instruktion und Befehl[?] der gemeinen Pfänner der Gebauerschaft zu Sooden zu Allendorf an der Werra, so viele zu dieser Zeit zusammen gewesen sind: Sie haben den ehrenfesten, ehrsamen und vorsichtigen Aßmus von Butlar, Johann Schaffnit dem Älteren, Erban[?] Tholden[?] und Johann Riedenstein, Johann Caßelmann[?], Bürgermeister zu Allendorf, Gabriel Gautzler[?] und Andres Strecker, den Zeigern dieses Briefs,

3

ann den durchleuchtigenn Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn Herrenn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn, Ditz, Ziegennhain vnnd Nidda, Vnnsern gnedigen Landtsfurstenn vnnd Herrenn,

an den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipsen, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, unseren gnädigen Landesfürsten und Herrn,

4

vff Jtzt[?] sfgl. gnedigenn vorbescheidt solchenn anngesatztenn tage den zubesuchenn, als verhindert, vnnd vmb erstreckung solchs tags vnndertheniglich zubittenn, munndtlich anzutragk beuohlenn[?], also vnnd dero gestalt wie volgett.Läuft auf der nächsten Seite weiter

auf jetzt[?] Seiner Fürstlichen Gnaden gnädigen Vorbescheid hin, solchen angesetzten Tag zu besuchen, da sie verhindert sind, und um Erstreckung (Verlängerung) dieses Tages untertänig zu bitten, mündlich vorzutragen befohlen[?], so und in der Gestalt, wie folgt.

Unsichere Lesungen

  1. beueles — Auch ,beuelchs' lesbar (Befehls)); erbann Tholdenn (Vorname auch ,vrbann' lesbar; Nachname auch ,Choldenn' möglich (auf 77v Zeile 13 klarer: ,Tholde')
  2. Caßelmann — Anfangsbuchstabe auch ,L' lesbar (,Laßelmann')
  3. Gautzler — Anfangsbuchstabe auch ,S' lesbar (,Sautzler')); vff Jtzt sfgl. (Kürzelgruppe; wohl ,vff Jtzt s(einer) f(urstlichen) g(naden)l(iebden)', auch ,Jrt'/,ditz' lesbar

S. 157

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Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevff Jtzt[?] sfgl.2 gnedigenn vorbescheidt solchenn anngesatztenn tage den zubesuchenn, als verhindert, vnnd vmb erstreckung solchs tags vnndertheniglich zubittenn, munndtlich anzutragk beuohlenn1[?], also vnnd dero gestalt wie volgett.

auf jetzt[?] Seiner Fürstlichen Gnaden gnädigen Vorbescheid hin, solchen angesetzten Tag zu besuchen, da sie verhindert sind, und um Erstreckung (Verlängerung) dieses Tages untertänig zu bitten, mündlich vorzutragen befohlen[?], so und in der Gestalt, wie folgt.

2

Erstlich sollenn die gedachtenn vnnser Pfenner vnnd Baurschafft zum Sodenn, abgeferttigte beuelchaber Hochgedachtenn vnnserm gnedigenn Herrenn vnnd Furstenn zu Hessenn, munndtlich vortragenn, Nachdem gemeinenn Pfennern zum Sodenn sfgl. schreibenn vnnd erfordernn, vergangenn Mittwochenn, nach Egidij vmgeuehrlich zu mittage zukommen, der gemeinenn Pfenner vnnderthenig enndtpfanngen, erbrochenn, vnnd verlesenn, des Innhalts, vnnd den also nachzukommenn, vnnd den anngesetzten tage zubesuchenn, wir vnns in vnnserenn pflichten, noch schuldigk erkennenn , Dieweil aber vber vnnserm möglichenn vorgewantem vleis, die Gemeine Pfenner so Jn die Baurschafft erwehlet3[?], vnnd gehörenn, wir in solcher kurtzheitt, nit4 habenn könnenn zu vnns erfordernn, vnd bekommenn, vnnd vnns ohne derselbenn abwesenden mit wissenn vnnd verwilligenn, Jnn einige sachenn vnd hanndelung einzulassenn, nit will geziemenn, wie dann sfgl. aus fürstlichem verstannde gnediglich habenn zuermessenn, auch dieweil etliche vnnser mitpfenner, dieser zeit nit annheimisch befundenn, auch vnnser Bottschafft nit antroffen, die wir doch zu solchem tage, vnnser hohenn noturft nach zugeprauchenn, vnnd nit enndtrahtenn könnenn, auch die Jenigenn darauff wir vnns vertrost, vnnd ann vnnserm wortt zugebrauchen[?] verhofftenn, in so kurtzer eyle nit bekommenn mögenn, Aus denenn vnnd anndernn vnnserm beweglichen verhinderung vnnd vhrsach sollenn vnnser Gesanndtenn beuelch habenn, vnnserm gnedigen furstenn vnnd herrnn vonn vnnser aller wegen vnndertheniglich vnnd mit hochstem vleis zubittenn, sfgl. wollenn aus anngezeigttenn vhrsachenn, vnnsers aussenpleibenns, nit in vngnadenn habenn, aber ditzmahls, dieweil vnns vnmuglich, in solcher großwichttigenn sachenn, in so kurtzer frist, vnnser notturfft nach, vnns nit habenn konnenn oder mögenn geschickt machenn, gnediglich vnnd gnugsamb enndtschuldigt nehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Erstlich sollen die genannten, von unseren Pfännern und der Gebauerschaft zum Sooden abgefertigten Befehlshaber dem hochgedachten unserem gnädigen Herrn und Fürsten zu Hessen mündlich vortragen: Nachdem den gemeinen Pfännern zum Sooden Seiner Fürstlichen Gnaden Schreiben und Erfordern am vergangenen Mittwoch nach Egidii (1538) ungefähr zu Mittag zugekommen und von den gemeinen Pfännern untertänig empfangen, erbrochen und verlesen worden ist, dessen Inhalts, und wir uns in unseren Pflichten noch schuldig erkennen, dem so nachzukommen und den angesetzten Tag zu besuchen — weil wir aber trotz unseres möglichen, angewandten Fleißes die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft gewählt[?] sind und dazugehören, in solcher Kürze nicht haben zu uns fordern und bekommen können, und es uns nicht geziemen will, uns ohne Wissen und Bewilligung derselben Abwesenden in irgendeine Sache und Handlung einzulassen, wie denn Seine Fürstlichen Gnaden aus fürstlichem Verstand gnädig zu ermessen haben; auch weil etliche unserer Mitpfänner zu dieser Zeit nicht daheim befunden wurden und auch unsere Botschaft sie nicht angetroffen hat, die wir doch zu solchem Tag nach unserer hohen Notdurft gebrauchen und nicht entbehren können; auch weil diejenigen, auf die wir uns verlassen und die wir an unserem Wort zu gebrauchen[?] hofften, in so kurzer Eile nicht zu bekommen sind — aus diesen und anderen unseren beweglichen Verhinderungen und Ursachen sollen unsere Gesandten Befehl haben, unseren gnädigen Fürsten und Herrn von unser aller wegen untertänig und mit höchstem Fleiß zu bitten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen unser Ausbleiben aus den angezeigten Ursachen nicht in Ungnaden aufnehmen, sondern uns diesmal, weil es uns unmöglich war, uns in einer so hochwichtigen Sache in so kurzer Frist nach unserer Notdurft zurüsten zu können oder zu mögen, gnädig und genügend entschuldigt halten,

Unsichere Lesungen

  1. beuohlenn — Wortanfang der Seite, Fortsetzung von ,anzutragk='; auch ,beuehlenn' lesbar
  2. sfgl. — Kürzel ,sfgl.' (seiner fürstlichen gnaden); Buchstabenfolge verschliffen
  3. erwehlet — Mittelteil verschliffen, auch ,erwelet'/,erwerbet' lesbar
  4. nit — Auch ,mit' lesbar; Kontext spricht für ,nit'

S. 158

Bl. 76vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich sollenn die gedachtenn vnnser Pfenner vnnd Baurschafft zum Sodenn, abgeferttigte beuelchaber Hochgedachtenn vnnserm gnedigenn Herrenn vnnd Furstenn zu Hessenn, munndtlich vortragenn, Nachdem gemeinenn Pfennern zum Sodenn sfgl. schreibenn vnnd erfordernn, vergangenn Mittwochenn, nach Egidij vmgeuehrlich zu mittage zukommen, der gemeinenn Pfenner vnnderthenig enndtpfanngen, erbrochenn, vnnd verlesenn, des Innhalts, vnnd den also nachzukommenn, vnnd den anngesetzten tage zubesuchenn, wir vnns in vnnserenn pflichten, noch schuldigk erkennenn , Dieweil aber vber vnnserm möglichenn vorgewantem vleis, die Gemeine Pfenner so Jn die Baurschafft erwehlet[?], vnnd gehörenn, wir in solcher kurtzheitt, nit habenn könnenn zu vnns erfordernn, vnd bekommenn, vnnd vnns ohne derselbenn abwesenden mit wissenn vnnd verwilligenn, Jnn einige sachenn vnd hanndelung einzulassenn, nit will geziemenn, wie dann sfgl. aus fürstlichem verstannde gnediglich habenn zuermessenn, auch dieweil etliche vnnser mitpfenner, dieser zeit nit annheimisch befundenn, auch vnnser Bottschafft nit antroffen, die wir doch zu solchem tage, vnnser hohenn noturft nach zugeprauchenn, vnnd nit enndtrahtenn könnenn, auch die Jenigenn darauff wir vnns vertrost, vnnd ann vnnserm wortt zugebrauchen1[?] verhofftenn, in so kurtzer eyle nit bekommenn mögenn, Aus denenn vnnd anndernn vnnserm beweglichen verhinderung vnnd vhrsach sollenn vnnser Gesanndtenn beuelch habenn, vnnserm gnedigen furstenn vnnd herrnn vonn vnnser aller wegen vnndertheniglich vnnd mit hochstem vleis zubittenn, sfgl. wollenn aus anngezeigttenn vhrsachenn, vnnsers aussenpleibenns, nit in vngnadenn habenn, aber ditzmahls, dieweil vnns vnmuglich, in solcher großwichttigenn sachenn, in so kurtzer frist, vnnser notturfft nach, vnns nit habenn konnenn oder mögenn geschickt machenn, gnediglich vnnd gnugsamb enndtschuldigt nehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Erstlich sollen die genannten, von unseren Pfännern und der Gebauerschaft zum Sooden abgefertigten Befehlshaber dem hochgedachten unserem gnädigen Herrn und Fürsten zu Hessen mündlich vortragen: Nachdem den gemeinen Pfännern zum Sooden Seiner Fürstlichen Gnaden Schreiben und Erfordern am vergangenen Mittwoch nach Egidii (1538) ungefähr zu Mittag zugekommen und von den gemeinen Pfännern untertänig empfangen, erbrochen und verlesen worden ist, dessen Inhalts, und wir uns in unseren Pflichten noch schuldig erkennen, dem so nachzukommen und den angesetzten Tag zu besuchen — weil wir aber trotz unseres möglichen, angewandten Fleißes die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft gewählt[?] sind und dazugehören, in solcher Kürze nicht haben zu uns fordern und bekommen können, und es uns nicht geziemen will, uns ohne Wissen und Bewilligung derselben Abwesenden in irgendeine Sache und Handlung einzulassen, wie denn Seine Fürstlichen Gnaden aus fürstlichem Verstand gnädig zu ermessen haben; auch weil etliche unserer Mitpfänner zu dieser Zeit nicht daheim befunden wurden und auch unsere Botschaft sie nicht angetroffen hat, die wir doch zu solchem Tag nach unserer hohen Notdurft gebrauchen und nicht entbehren können; auch weil diejenigen, auf die wir uns verlassen und die wir an unserem Wort zu gebrauchen[?] hofften, in so kurzer Eile nicht zu bekommen sind — aus diesen und anderen unseren beweglichen Verhinderungen und Ursachen sollen unsere Gesandten Befehl haben, unseren gnädigen Fürsten und Herrn von unser aller wegen untertänig und mit höchstem Fleiß zu bitten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen unser Ausbleiben aus den angezeigten Ursachen nicht in Ungnaden aufnehmen, sondern uns diesmal, weil es uns unmöglich war, uns in einer so hochwichtigen Sache in so kurzer Frist nach unserer Notdurft zurüsten zu können oder zu mögen, gnädig und genügend entschuldigt halten,

Unsichere Lesungen

  1. zugebrauchen — Wortende verschliffen, auch ,zugebrauch' lesbar

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